524  Das  offene  Meer.

und  bilden,  obwohl  an  und  für  sich  nur  staatsrechtlichen  Charakters,  doch
gleichzeitig  einen  integrirenden  Theil  des  Bölkerrechts,  weil  sie  vielfach
internationalen  Verträgen  mit  zu  Grunde  gelegt  werden.

Dieses  aus  dem  Gedanken  der  rechtlichen  Gleichheit  der  souverainen
Staaten  fließende  Princip  ist  so  ausdrücklich  ausgesprochen,  beispielsweise
im  Freundschafts.,  Handels-,  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexico  vom  5b.  Dezir.
1882  (R.-G.-Bl.  S.  247).

Artikel  7.

Ein  jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  als  Schiffe  des
anderen  Theils  diejenigen  Fahrzeuge  ansehen  und  behandeln,  welche
unter  der  Flagge  dieses  Theils  fahren  und  mit  solchen  Schiffspapieren
  und  Urkunden  versehen  sind,  wie  sie  die  Gesetze  des  letzteren
  behufs  Nachweisung  der  Nationalität  erfordern;  —

und  ebenso  im  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Italien  vom  4.  Mai  1883:  (Reichsgs.-Bl.  1883,  S.  109.)

Artikel  9.

Als  Deutsche  oder  Italienische  Schiffe  sollen  alle  diejenigen  angesehen
  werden,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches
als  Deutsche,  oder  nach  den  Italienischen  Gesetzen  als  Italienische
Schiffe  anzuerkennen  sind.

Das  Deutsche  Recht  kennt  nun  in  dieser  Hinsicht  nur  ein  materielles
Erforderniß.

Deutsche  Kauffahrteischisse  sind  diejenigen,  denen  das  Recht  zu
Führung  der  Deutschen  Reichsflagge  nach  Maßgabe  des  Bundesgesetzes
vom  25.  Oct.  1867  (B.-G.-Bl.  S.  45)  zusteht.  Nach  §  2  dieses  Gesetzes
  find  zur  Führung  der  Bundes-(Reichs).  Flagge  die  Kauffahrteischiffe
nur  dann  berechtigt,  wenn  sie  in  dem  ausschließlichen  Eigenthum  solcher
Personen  sich  befinden,  welchen  das  Reichsindigenat  (Art.  3  der  Reichsverfassung)
  zusteht.  Diesen  Personen  sind  gleichzuachten  die  im  Reichsgebiete
  errichteten  Actien-Gesellschaften  und  Commandit-Gesellschaften  auf
Actien  (sowie  die  nach  Maßgabe  des  Deutschen  Genossenschafts-Gesetzes
vom  4.  Juli  1868  eingetragenen  Genossenschaften),  sofern  diese  Geselschaften
  und  Genossenschaften  innerhalb  des  Reichsgebietes  ihren  Sitz
haben  und  bei  den  Commandit-Gesellschaften  auf  Actien  allen  persönlich
haftenden  Mitgliedern  das  Reichsindigenat  zusteht.

Hiernach  kommt  auf  die  Nationalität  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft
  nichts  an,  sondern  nur  auf  die  des  Eigenthümers.  Besiht
Letzterer  das  Reichsindigenat,  d.  h.  die  Staatsangehörigkeit  in  einen
zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Staate,  so  ist  es  gleichgültig,  ob  er
seinen  Wohnsitz  im  Inlande  oder  im  Auslande  hat.  Bei  mehreren
Miteigenthümern  ist  erforderlich,  daß  sie  sämmtlich  das  Reichsindigenat
besitzen;  daher  geht  das  Recht  für  das  Schiff  verloren,  wenn  z.  B.  im