Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  525

Wege  des  Erbgangs  auch  nur  Ein  Ausländer  als  Miteigenthümer  eintritt.
  Die  Actiengesellschaften  müssen  im  Inlande  sowohl  errichtet  sein,
als  auch  ihren  Sitz  haben.  Die  „Errichtung“  umfaßt  namentlich  die
Schließung  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  Eintragung  in  das  Handelsregister.
  Bezüglich  des  Sitzes  kommt  es  auf  denjenigen  der  Hauptniederlassung
  an,  so  daß  die  Schiffe  der  Deutschen  Zweigniederlassung  einer
im  Anslande  domicilirten  Hauptniederlassung  das  Recht  der  Deutschen
Nationalität  nicht  genießen.  Auf  das  Indigenat  der  Vorstandsmitglieder
der  Actiengesellschaft  kommt  nichts  an.  Bei  den  Actien-Commandit-Gesellschaften
  tritt  zu  den  beiden  erwähnten  Erfordernissen  noch  das
dritte,  daß  den  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Mitgliedern  das  Reichsindigenat
  zustehen  muß,  hinzu.

Damit  das  Flaggenrecht  eines  Staates  auch  in  der  That  völkerrechtlichen
  Effect  ausübe,  muß  dem  Gebrauche  der  Flagge  deren
Notificirung  an  die  übrigen  Mächte  zum  Zwecke  der  Anerkennung
vorausgehen.  Die  staatlich  vorgeschriebene  Publication  der  auf  die
Nationalflagge  bezüglichen  Gesetzgebung  tritt  mit  ausreichender  Kraft
an  die  Stelle  specieller  Notificirung,  da  die  Uebermittelung  derartiger
auf  die  Verhältnisse  des  Verkehrs  bezüglichen  Nachrichten  im  normalen
Geschäftskreise  der  consularischen  Functionäre  aller  Staaten  liegt.

Die  Wahl  der  Flagge  ist  zunächst  Sache  des  betreffenden  Staates
und  nur  insoferne  beschränkt,  als  dem  völkerrechtlichen  Principe  der
Rechtsgleichheit  gemäß  kein  Staat  berechtigt  ist,  die  individuellen  Kennzeichen
  eines  anderen  Staates  (dessen  Namen,  Wappen  und  Flagge)h  sich
anzueignen  oder  zu  mißbrauchen.  Auch  Binnenstaaten  steht  zweifellos  das
Recht  zu,  eine  nationale  Flagge  zu  führen,  und  nur  die  von  diesem  Staate
selbst  und  einzig  zu  beurtheilende  Zweckmäßigkeit  kann  hierbei  in  Frage
kommen.  7)  Ein  Ueberrest  mittelalterlicher  Zustände  gestattete  und  gestattet
noch  heute  einzelnen,  nicht  souveränen  Landestheilen,  Provinzen  und
selbst  Städten  die  Führung  eigener  Flaggen.  Als  Erscheinung  modernen
Lebens  kann  dies  aber  nicht  betrachtet  werden,  denn  jedenfalls  bedarf
solche  Sonderung,  wenn  sie  völkerrechtlich  anerkannt  werden  soll,  der
Erlaubniß  und  Anerkennung  der  souveränen  Staatsgewalt  und  völkerrechtlich
kann  auch  nur  diese  im  internationalen  Verkehre  den  Gesammtstaat  vertreten
und  seine  Rechte  wahren.

Der  rechtswidrige  Gebrauch  staatlich  anerkannter  Flaggen  bildet  an
sich  ein  Reat  gegen  die  Sicherheit  und  Richtigkeit  der  Verkehrsverhältnifse;
  die  einzelnen  Staaten  gehen  denn  auch  gegen  diesen  Mißbrauch  mit  strafrechtlichen
  und  polizeilichen  Mitteln  durch  Poenalgelder,  Haft  und  Con.
fiscation  vor.  So  hat  nach  Deutschem  Recht  (§  13  des  Ges.  v.  25.  Okt.
1867),  wenn  ein  Schiff,  welches  gemäß  der  Bestimmung  des  8§  2  zur
Führung  der  Bundesflagge  nicht  berechtigt  ist,  unter  der  Bundesflagge
fährt,  der  Führer  des  Schiffes  Geldbuße  bis  zu  fünfhundert  Thalern  oder
Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  verwirkt;  auch  kann  auf  Confiscation
des  Schiffes  erkannt  werden.