Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  527

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Fortsetzung.

II.  Die  urkundliche  Legitimation  der  Seeschiffe.
Die  rechtlich  relevanten  Umstände,  welche  das  Recht  zur  Flagge  begründen,
sind  innerhalb  des  Seeverkehrs  nicht  leicht  auf  ihr  Vorhandensein  zu
prüfen;  die  Flagge  bietet  an  sich  keinerlei  Sicherheit  dafür,  daß  das
Schiff  in  der  That  auch  zu  ihrer  Führung  befugt  sei.  Um  allen  Nachtheilen
  vorzubeugen,  die  aus  der  Unredlichkeit  Derjenigen  erwachsen
könncn,  welche  sich  der  Farben  eines  Staates  bedienen,  dem  sie  nicht
angehören,  oder  zu  deren  Gebrauch  sie  nicht  berechtigt  sind,  hat  die
Entwickelung  des  internationalen  Sceverwaltungsrechtes  zur  Ausbildung  des
Paßzwanges  d.  h.  also  zur  Einrichtung  geführt,  daß  jedes  Schiff  den
Nachweis  der  Bedingungen,  an  welche  die  Existenz  seiner  Nationalität
geknüpfk  ist,  unablässig  mit  sich  führe.

Dieser  Beweis  der  materiellen  Berechtigung  zur  Führung  einer
völkerrechtlich  anerkannten  Flagge  erfolgt  mittelst  öffentlicher  Urkunden,
welche  dem  Schiffe  wie  seiner  Besatzung  als  Legitimationsnachweise
bienen.

Dieser  Anforderung  der  internationalen  Sicherheitspolizei  zu  genügen,
dienen  die  Schiffspapiere,  welche,  von  der  heimathlichen  Staatsbehörde
ausgefertigt,  im  völkerrechtlichen  Verkehr  öffentlichen  Glauben  genießen
und  jedem  Dritten  gegenüber  den  Nachweis  der  Thatsachen  erbringen,
welche  in  ihnen  zur  Verzeichnung  gelangt  sind.

Je  weniger  Bedingungen  erfüllt  werden  müssen,  um  die  Eigenschaft
eines  staatlich  anerkannten  Schiffes  zu  erlangen  (s.  oben),  um  so  weniger
umständlich  ist  auch  der  urkundliche  Nachweis  der  Nationalität  und  umgekehrt.
  Liegt  das  Schwergewicht  des  Flaggenrechts  in  der  Nationalität
der  Schiffsbesatzung,  so  wird  zu  allen  anderen  Dokumenten  der  Seebrief,
der  Bürgerbrief  des  Capitains,  die  Musterrolle  (röle  d'équipage)  der
Mannschaft  hinzutreten;  der  Bielbrief  oder  Beylbrief  (acte  de  construction)
enthält  die  obrigkeitliche  Bescheinigung  darüber,  wie,  wann,  wo,  von
wem,  für  wen  und  zu  welchem  Zweck  das  Schiff  erbaut  worden,  welchen
Namen  es  führen  soll  und  daß  der  Bau  vorschriftsmäßig  sei;  der
Meßbrief,  die  Urkunde  über  die  amtlich  erfolgte  Vermessung  und
deren  Resultate  nach  Dimensionen  und  Raumgehalt;  das  Rhedereiverzeichniß,
  eine  obrigkeitliche  Bescheinigung  über  die  Eigenthumsverhältnisse
  u.  s.  w.  )

Um  die  in  Betracht  kommenden  Umstände  controlliren  zu  können,
haben  die  meisten  modernen  Staaten,  das  Vorbild  der  Englischen  Gesetzgebung
  befolgend  (Merchant  Shipping  Act  1854  s.  30—43)  sogenannte
Schiffsregister  eingeführt,  welche  einen  dauernden  Ueberblick  über  die
Rechtsverhältnisse  sämmtlicher  nationalen  Schiffe  ermöglichen  und  welche