526  Das  offene  Meer.

alle  Eintragungen  enthalten  müssen,  welche  die  Grundlage  für  die
zur  völkerrechtlichen  Legitimation  des  Schiffes  dienenden  Documente
bilden.

In  allen  Staaten,  welche  dies  Rechtsinstitut  der  im  modernen
Staatenrechte  immer  größer  werdenden  Zahl  der  „öffentlichen  Bücher“
beigefügt  haben,  ist  nun  die  Berechtigung  zur  Führung  der  nationalen.
Flagge  die  materielle  Voraussetzung  für  die  Eintragung  in  das  von  der
Staatsverwaltung  geführte  Schiffsregister  und  das  Certificat  über  die
erfolgte  Eintragung  bildet  wieder  kraft  seiner  publica  fdes  die  völkerrechtliche
  Legitimation  für  das  Schiff  zur  Theilnahme  am  internationalen
Seeverkehr.

Die  Eintragung  erfolgt  im  Heimathshafen  (port  d'attache)  bezw.
in  dem  diesem  maritimen  Domicil  zunächst  gelegenen  Hafenorte,  in
welchem  das  Register  für  den  betreffenden  Bezirk  errichtet  ist  (port
d'immatriculation).

Nach  Deutschem  Recht  müssen  alle  zur  Deutschen  Handeksmarine
gehörigen  Schiffe  in  einem  Schiffsregister  eingetragen  sein  und  nur  der
Eintrag  in  das  Schiffsregister  vermittelt  formell  juristisch  die  Zugehörigkeit
zur  Deutschen  Handelsmarine.  In  22  Seehäfen  des  Deutschen  Reiches
werden  solche  Register  geführt;  die  Registerbehörden  werden  von  den
Einzelstaaten  bestellt,  das  Verzeichniß  vom  Reichskanzler  publicirt.  Die
Register  weisen  jederzeit  den  Stand  der  Deutschen  Handelsmarine  evident
nach.  Dieselben  sind  öffentlich  und  können  von  Jedermann  eingesehen
werden.

Der  Deutsche  Rheder  ist  nun  in  der  Lage,  sein  Schiff  in  irgend
eins  dieser  Register  eintragen  lassen  zu  können,  aber  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  er  für  sein  Schiff  einen  in  diesem  Bezirk  gelegenen
Hafen  als  Heimathshafen  erwählt,  d.  h.  als  Hafen,  von  welchem  aus
die  Seefahrt  mit  demselben  betrieben  werden  soll.  Hierbei  ist  er  weder
an  seinen  eigenen  Wohnsitz  gebunden,  noch  auch  muß  er  wirklich  die
Absicht  haben  und  glaubhaft  nachweisen,  jenen  Hafen  zum  Mittelpunkt
der  Seehandelsthätigkeit  seines  Schiffes  zu  machen.  Bevor  die  Eintragung
  eines  Schiffes  in  das  Schiffsregister  geschehen  darf,  muß  die
materielle  Berechtigung  zur  Führung  der  Deutschen  Flagge  glaubhaft
nachgewiesen  sein;  reichsgesetzlich  sind  außerdem  noch  folgende  That.
umstände  anzugeben,  welche  mit  jener  allerdings  zum  Theil  zusammenfallen:

a)  Der  Name  und  die  Gattung  des  Schiffs  (ob  Vollschiff,  Bark,
Brigg  u.  s.  w.).  Zur  Individualisirung  muß  jedes  registrirte
Schiff  einen  Namen  haben,  derselbe  darf  zwar  beliebig  gewählt
werden,  gleichviel  ob  schon  ein  anderes  Schiff  desselben  Heimathhafens
  den  gleichen  Namen  führt  oder  nicht.  —  Die  Sitte,  jedem
Seeschiff  einen  Namen  zu  geben,  ist  unvordenklichen  Ursprungs,
aber  erst  die  modernen  Seerechte  legen  Gewicht  darauf,  daß
jedes  zur  Theilnahme  am  internationalen  Seeverkehr  bestimmte