(Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  529

Kauffahrteischiff  diesen  Namen  nicht  allein  führe,  sondern  daß
derselbe  auch  erkennbar  zur  Schau  getragen  werde.
Das  Gesetz  vom  28.  Juni  1873  verordnet  im  §  3:
Jedes  in  das  Schiffsregister  eingetragene  Schiff  muß
1)  seinen  Namen  auf  jeder  Seite  des  Bugs  und
2)  seinen  Namen  und  den  des  Heimathshafens  am  Heck  an  den
festen  Theilen  in  gut  sichtbaren  und  fest  angebrachten  Schrift-Im

  Falle  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Borschriften  des
§  3  hat  der  Führer  des  Schiffs  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  Haft  verwirkt.

Zum  §  3  hat  die  Verordnung  des  Bundesrathes  vom  13.  November
  1873  bestimmt:
daß  die  Namen  hell  auf  dunkelem  Grunde  in  lateinischer
Druckschrift  von  solcher  Größe  anzubringen  find,  daß

1)  die  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  bei  Schiffen  unter  300
Kubikmeter  Nettoraumgehalt  mindestens  5  Centimeter,  bei  Schiffen
von  300  bis  1000  Kubikmeter  Nettoraumgehalt  mindestens
7,5  Centimeter,  bei  Schiffen  von  1000  Kubikmeter  Nettoraumgehalt
  und  darüber  mindestens  10  Centimeter,  und

2)  die  Breite  der  die  Buchstaben  bildenden  Grundstriche  mindestens
½1/8  der  Höhe  der  Buchstaben  enthalten  soll.

Sobald  der  Name  aber  eingetragen  ist,  darf  er  nicht  willkürlich
  geändert  werden,  vielmehr  ist  hierzu  die  Genehmigung
des  Reichsamts  des  Innern  erforderlich,  welche  nur  aus  ganz
besonders  dringenden  Gründen  ertheilt  werden  soll.  (Ges.  vom
28.  Juni  1873,  §  2.)2)

b)  Die  Größe  des  Schiffs  und  die  nach  der  Größe  berechnete
Tragfähigkeit.

)Die  Zeit  und  der  Ort  der  Erbauung,  falls  es  vorher  keine
andere  Flagge  geführt  hat;  ist  dies  dagegen  der  Fall  gewesen,
so  ist  der  Thatumstand  anzugeben,  durch  welchen  das  Schiff
das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  erlangt  hat,  und  außerdem
womöglich  die  Zeit  und  der  Ort  der  Erbauung.

d)  Der  Heimathshafen.

e)  Der  Name  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Rheders  oder  aller
Mitrheder  und  die  Größe  der  Schiffspart  eines  jeden.  Ist
eine  Handelsgesellschaft  Rheder  oder  Mitrheder,  so  ist  außer
den  Namen  und  der  näheren  Bezeichnung  aller  derjenigen  Gesellschaften,
  auf  deren  Nationalität  etwas  ankommt,  die  Firma
und  der  Ort  einzutragen,  an  welchem  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

f)  Der  Rechtsgrund,  auf  welchem  die  Erwerbung  des  Eigenthums
des  Schiffes  oder  der  einzelnen  Schiffsparten  beruht.

8)  Die  Nationalität  des  Rheders,  bezw.  aller  Mitrheder.

Oandbuch  des  Völkerrechts  LI.  34