530  Das  offene  Meer.

Sind  diese  Thatsachen  und  damit  die  materiellen  Erfordernisse
glaubhaft  nachgewiesen,  so  find  dieselben,  sowie  der  Tag  der  Eintragung
in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer  einzutragen.
  Auch  ist  jedem  Schiffe  hierbei  das  aus  vier  Buchstaben  bestehende
  internationale  Unterscheidungsmerkmal  zu  verleihen.

Durch  das  Unterscheidungssignal,  welches  dem  Schiff  von  der
Schiffsregisterbehörde  nach  der  Anweisung  des  Reichskanzler-Amtes  gegeben
wird,  unterscheidet  sich  letzteres  von  allen  anderen  Schiffen,  welche  dieselbe
  Flagge  führen,  indem  dasselbe  Unterscheidungssignal  nicht  mehreren
Schiffen  unter  gleicher  Flagge  ertheilt  werden  soll.  Auch  bei  etwaiger
Aenderung  des  Namens  und  des  Heimathshafens  behält  das  Schiff  sein
bisheriges  Unterscheidungsfignal.

Auch  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  genügt  nicht,  um  die
Ausübung  des  Rechts,  die  Reichsflagge  zu  führen,  zu  gewähren,  sondern
es  muß  noch  hinzukommen  die  Ausfertigung  des  Certificats  (Registercertificats).
  Das  Certificat  muß  bezeugen,  daß  die  materiellen  Voraussetzungen
  der  Berechtigung  vorhanden  und  daß  die  Thatsachen,  welche
in  das  Schiffsregister  eingetragen  sind,  nachgewiesen  find.

Von  dieser  Regel  find  nur  zwei  Ausnahmen  zugelassen.  Die  eine
Ausnahme  enthält  der  8  1  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Juni  1873
(R.-G.-Bl.  S.  184),  welcher  unter  Aufhebung  des  §  17  des  Gesetes
vom  25.  October  1867  bestimmt,  daß  Schiffe  von  nicht  mehr  als
50  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  zur  Auslübung  des  Rechts,  die  Reichsflagge
  zu  führen,  auch  ohne  Eintragung  in  das  Schiffsregister  und  Ertheilung
  des  Certificats  befugt  sind.  Die  zweite  Ausnahme  gestattet  der
8  16  des  Gesetzes  vom  25.  October  1867,  welcher  bestimmt,  daß,  wenn
ein  außerhalb  des  Bundesgebiets  befindliches  fremdes  Schiff  in  das  ausschließliche
  Eigenthum  von  Personen  übergeht,  die  das  Reichsindigenat
haben,  und  dadurch  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  erwirdt,  ein
von  dem  Reichsconsul,  in  dessen  Bezirk  das  Schiff  zur  Zeit  des  Eigenthums-Ueberganges
  sich  befindet,  ertheiltes  Flaggenattest  die  Eintragung
in  das  Schiffsregister  und  das  Certificat  ersetzen  kann,  jedoch  nur  für
die  Dauer  eines  Jahres  und  über  dieses  Jahr  hinaus  nur  für  die
Dauer  einer  durch  höhere  Gewalt  verlängerten  Reise.

Eine  ähnliche  Bestimmung  enthält  das  Englische  Recht  a.  a.  O.
ship  is  not  entitled  to  the  privileges  of  a  British  ship  unless  duly
registered,  as  abowe  mentioned;  but  in  order  to  prevent  Pritish
owners  from  attempting  to  evade  British  lav  by  not  registering  their
ships,  it  is  provided  that,  so  far  as  regards  payment  of  dues,  liabilities
to  payments  and  penalties,  and  the  punishment  of  persons  for  offences
Committed  on  board  such  ships  by  persons  belonging  to  them,  sbhips
belonging  to  persons  qualifed  to  own  British  ships  are  to  be  considered
  British  ships,  altongh  not  registered.

Ueber  Recht  und  Pflicht  zur  Registrirung  gilt  das  oben  über  Recht
und  Pflicht  der  Flaggenführung  Gesagte,  da  beide  Institute  ineinander