Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  531

greifen  und  zur  Erzielung  eines  gemeinschaftlichen  Rechtseffectes  sich  ergänzen.

Ist  eine  Eintragung  eintragungsfähiger  Schiffe  einmal  geschehen,
so  besteht  nunmehr  eine  Verpflichtung,  alle  Aenderungen,  welche  in  Bezug
auf  die  oben  angeführten  Thatsachen  eintreten,  in  das  Schiffsregister
eintragen  und  auf  dem  Certificat  vermerken  zu  lassen.  Dies  wird  verlangt
theils  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts,  theils  auch  deshalb,  weil
das  Schiffsregister  Auskunft  über  alle  wichtigeren,  auf  das  Schiff  sich
beziehenden  Privatverhältnisse  geben  soll.  Es  muß  daher  vor  Allem
in  dem  Falle,  wenn  das  Schiff  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,
verliert,  dies  angezeigt,  das  ertheilte  Certificat  zurückgeliefert  und  das
Schiff  sodann  im  Schiffsregister  gelöscht  werden,  ebenso  in  dem  Falle,
wenn  dasselbe  untergegangen  ist.  In  beiden  Fällen  braucht  das  Certificat
  dann  nicht  zurückgeliefert  zu  werden,  wenn  glaubhaft  bescheinigt
wird,  daß  es  nicht  zurückgeliefert  werden  könne.  Ein  Amortisations.
verfahren  findet  nicht  statt.  —  Alle  diese  Veränderungen  muß  der  Rheder
binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  er  von  ihnen
Kenntniß  erlangt  hat,  der  Registerbehörde  anzeigen  und  glaubhaft  nachweisen.
  Jeder,  der  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  hat  eine  Geldstrafe
von  3—300  Mark  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  verwirkt,  er
müßte  denn  beweisen  können,  daß  er  ohne  sein  Berschulden  außer  Stande
gewesen  sei,  dieselbe  zu  erfüllen  (§  15).  Die  Strafe  fällt  weg,  wenn
vor  Ablauf  der  Frist  die  Verpflichtung  von  einem  Mitverpflichteten  erfüllt
  ist,  d.  h.  es  genügt,  wenn  von  mehreren  Mitverpflichteten  einer
seiner  Verpflichtung  rechtzeitig  nachkommt.  Dagegen  wird  die  Strafe
gegen  denjenigen  ipso  jure  verdoppelt,  welcher  die  Verpflichtung  auch
binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Tages  zu  erfüllen  versäumt,  an
welchem  das  ihn  verurtheilende  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden  ist.
Innerhalb  des  Französischen  Rechtssystems  erfolgt  die  Constatirung
  der  Nationalität  und  somit  die  Legitimation  zur  Führung  der
Französischen  Flagge  durch  die  sogen.  Acte  de  francisation  (entsprechend
den  belgischen  lettres  de  mer).  Nach  Vorschrift  des  Art.  225  Code  de
commerce  muß  dieselbe  jederzeit  an  Bord  des  Schiffes  vorhanden  sein.
Sie  hat  bei  ihrer  Ausfertigung  seitens  der  Seebehörde  des  Heimathshafens
  zur  Vorbedingung:
1)  daß  das  Schiff  mindestens  zur  Hälfte  im  Eigenthum  von
Franzöfischen  Staatsbürgern  stehe  (Art.  12  des  Ges.  vom  11.
Juni  1845,  Art.  141  des  Reglements  von  1866)),  und

2)  daß  die  Capitaine,  die  Offiziere  und  mindestens  drei  Viertel
der  Equipage  Französische  Staatsangehörige  sind  (Art.  2  des
Ges.  vom  21.  September  1793  und  Art.  141  des  cit.  Reglements
  von  1860).

Wieder  auf  anderen  durch  eine  vor  Kurzem  vorgenommene  Reform
geregelten  Grundlagen  ruht  das  Seerecht  Oesterreichs,  dessen  Haupteinrichtungen
  eine  mittlere  Stellung  zwischen  dem  Deutsch-Englischen  und

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