532  Das  offene  Meer.

Französisch-Belgischen  System  begründen.  Seine  Codisication  hat  dasselbe
gefunden  in  dem  Gesetz  vom  7.  Mai  1879  (R.-G.-Bl.  Nr.  65),  welches
die  hier  berührten  völkerrechtlichen  Einrichtungen  in  folgender  Weise
normirt.  Als  Oesterreichisches  Seehandelsschiff  mit  dem  Rechte  und  der
Pflicht,  die  für  Seehandelsschiffe  gesetzlich  vorgeschriebene  Flagge  zu
führen,  wird  jenes  betrachtet,  welches  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  in  das  Schiffsregister  eingetragen  oder  mit  einem  Interimspasse
  versehen  ist.  Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  kann  nur
dann  erfolgen,  wenn  das  Schiff  wenigstens  zu  zwei  Drittheilen  Eigenthum
  von  Oesterreichern  ist.  Diesen  Personen  sind  gleichzuachten  Actiengesellschaften,
  soferne  sie  in  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen
und  Ländern  errichtet  sind  und  daselbst  ihren  Sitz  haben.  Jedes  Oesterreichische
  Seehandelsschiff  soll  von  einem  Oesterreicher  befehligt  werden
und,  wenn  es  der  weiten  Seefahrt  angehört,  nebst  dem  Schiffer  auch
einen  Oesterreichischen  Steuermann  (tenente)  am  Bord  haben.  Zedes
Oesterreichische  Schiff  muß  ferner  einen  Heimathshafen  im  Gebiete  der
im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder  haben.  Fir  jede
Kategorie  der  Oesterreichischen  Seehandelsschiffe  wird  ein  abgesondertes
Register  geführt.  Das  Register  der  Schiffe  der  weiten  Fahrt  und  jenes
der  Schiffe  der  großen  Küstenfahrt  wird  von  der  Seebehörde,  jenes
der  Schiffe  der  kleinen  Küstenfahrt  von  dem  Hafenamte  geführt,  in
dessen  Amtsgebiete  der  Heimathshafen  liegt.  Das  Schiffsregister  is
öffentlich.  Die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  soll  enthalten:
  1)  den  Namen  und  die  Bauart  (Gattung)  des  Schiffes;  2)  die  verschiedenen
  Maße  und  den  Tonnengehalt;  3)  den  Ort  und  die  Zeit  der
Erbauung;  4)  den  Heimathshafen;  5)  den  Namen,  Geburts-  und  Wohnort
des  Rheders  oder  die  entsprechenden  Daten  über  die  Rhederei;  6)  die  Staatsangehörigkeit
  des  Rheders  oder  der  Mitrheder;  7)  den  Rechtsgrund,  auf
welchem  die  Erwerbung  des  Eigenthumes  des  Schiffes  oder  der  einzelnen
Antheile  am  Schiffe  beruht;  8)  die  Normalzahl  der  Mannschaft,  d.  i.  die  Anzahl
  der  Mannschaft,  mit  welcher  das  Schiff  nach  der  von  der  Registerbehörde
anstandslos  befundenen  Erklärung  des  Rheders  auf  Reisen  mindestens  besett
sein  soll;  9)  den  Namen,  Geburts-  und  Heimathsort  des  jeweiligen  Schiffers
10)  die  Anzahl  der  Geschütze;  11)  den  Tag  der  Eintragung  des  Schiffes;
12)  das  Datum  und  die  Zahl  des  Registerbriefs  und  des  etwaigen
Interimspasses.  Außerdem  ist  im  Schiffsregister  eine  Rubrik  für  allfällige
  weitere  Bemerkungen,  z.  B.  über  vorgenommene  Pfändungen,
Cessionen  und  Löschungen  der  Pfändungen  des  Schiffes  oder  von  Schiff.
antheilen  u.  s.  w.  offen  zu  halten.  Ein  jedes  Oesterreichische  Schif
wird  in  das  Schiffsregister  unter  einer  besonderen  Ordnungsnummer  und
mit  Angabe  des  ihm  nach  dem  internationalen  Signalcodex  zukommenden
Unterscheidungssignales  eingetragen.  Die  Schiffseigenthümer  haben  die
Eintragung  des  Schiffes  in  das  Register  schriftlich  anzusuchen  und  hierbei
die  in  Ziffer  1—7  bezeichneten  Thatsachen  glaubhaft  nachzuweisen.
Der  Name,  welcher  schon  von  einem  Oesterreichischen  Schiffe