Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  533

der  weiten  Fahrt  oder  der  großen  Küstenfahrt  geführt  wird,
darf  einem  anderen  Schiffe  einer  oder  der  anderen  dieser
Kategorien  nicht  beigelegt  werden.  Der  einmal  angenommene
Name  eines  Schiffes  darf  nur  nach  erfolgter  Anzeige  bei  der  Behörde,
in  deren  Register  das  Schiff  eingetragen  ist,  und  nach  Genehmigung
derselben  geändert  werden.

Jedes  Oesterreichische  Schiff  hat  den  Registerbrief  (resp.  Interimspaß)
und  die  Musterrolle  (Schifffahrtsurkunden)  an  Bord  zu  führen.  Den
Registerbrief  hat  jene  Behörde  auszufertigen,  bei  welcher  die  Eintragung
des  Schiffes  geschehen  ist.  Durch  den  Registerbrief  wird  die  Nationalität
des  Schiffes  und  das  Recht,  innerhalb  der  Grenzen  der  betreffenden
  Kategorie  zu  reisen,  nachgewiesen.  Die  für  die  Oesterreichischen
Seehandelsschiffe  bestimmte  Flagge  darf  mit  Ausnahme  des  im  8  25
vorgesehenen  Falles  nicht  früher  geführt  werden,  als  der  Registerbrief
dem  Schiffe  zugekommen  ist  (§  21).  Jede  nach  Ausfertigung  des  Registerbriefs
  in  Beziehung  auf  das  Schiff  eingetretene  und  in  dem  Schiffsregister
  bemerkte  Aenderung  ist  in  den  Registerbrief  einzutragen.

Die  oben  (s.  898)  berührte  Frage  über  Recht  und  Pflicht  zur  Führung  der
Nationalflagge  ist  innerhalb  des  Oesterreichischen  Seerechtssystems  auf's
Bestimmteste  gelöst.  Wenn  ein  Schiff,  welches  zur  Führung  der  den
Oesterreichischen  Seehandelsschiffen  vorgeschriebenen  Flagge  nicht  berechtigt
ist,  unter  dieser  Flagge,  oder  ein  hierzu  berechtigtes  unter  fremder
Flagge  fährt,  so  hat  der  Schiffer  Geldbuße  bis  zu  1000  fl.  oder  nach
Umständen  Arreststrafe  bis  zu  6  Monaten  verwirkt;  auch  kann  auf
Confiscation  des  Schiffes  erkannt  werden  (8  30).  Wenn  ein  Schifs,
welches  gemäß  §  21  des  Ges.  sich  der  Führung  der  für  Oesterreichische  Schiffe
bestimmten  Flagge  enthalten  muß,  weil  der  Registerbrief  oder  der
Interimspaß  ihm  noch  nicht  zugekommen  ist,  unter  dieser  Flagge  fährt,
so  hat  der  Schiffer  Geldbuße  bis  zu  500  fl.  oder  Arreststrafe  bis  zu
drei  Monaten  verwirkt  (8  31).

III.  Ein  drittes  völkerrechtlich  geordnetes  Hilfsmittel,  welches  neben
der  Flagge  und  neben  dem  Registercertificat  über  den  nationalen  Ursprung
des  Schiffes  Gewißheit  geben  und  die  Anfechtung  der  Nationalität  des
Schiffes  erschweren  soll,  ist  geboten  in  der  amtlichen  Ermittlung  des
Raumgehaltes  der  Schiffe  —  an  Stelle  der  früheren  minder  verläßlichen
  Berechnung  der  Tragfähigkeit  —  auf  Grund  der  sog.  Moorsom'schen
Methode.  Das  Resultat  dieses  von  oder  vor  Staatsbehörden  vorgenommenen
  technischen  Untersuchungsverfahrens  wird  in  einer  amtlichen
Urkunde  fixirt;  dieser  mit  öffentlichem  Glauben  ausgestellte  Meßbrief
hat  den  Raumgehalt  in  Kubikmetern,  sowie  in  englischen  Registertons
(1  km  =  0,353  R.  T.)  nachzuweisen  und  muß  mit  als  Schiffspapier
an  Bord  geführt  werden.")  Mit  Recht  verlegt  Lewis  (a.  a.  O.  zu
Art.  435)  den  Schwerpunkt  dieses  Documents  in  das  Gebiet  des  öffentlichen
  Rechts:  —  „Wenn  die  Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister  eingetragen
und  demgemäß  im  Certificat  vermerkt  wird,  darüber  auch  eine  eigene