534  Das  offene  Meer.

Urkunde,  der  Meßbrief,  ausgestellt  wird,  so  geschieht  dies  nicht  sowohl
in  privatrechtlichem  Interesse  (z.  B.  mit  Rücksicht  auf  die  Befrachtungsverträge),
  als  vielmehr  im  öffentlich-rechtlichen.  Einmal  soll  dadurch  ein
Mittel  für  die  Feststellung  der  Identität  des  Schiffes  und  ferner  die
Grundlage  für  verschiedene  Abgaben  (Quai=  und  Hafenabgaben,  Leuchtfeuergelder),
  sowie  für  Normirung  der  Maximalzahl  von  Passagieren
bei  Auswanderungsschiffen  und  ähnliches  gewonnen  werden.“  —  Hauptsächlich
  dort  tritt  die  unterscheidende  Kraft  der  Vermessung,  gewissermaßen
  als  Analogon  zur  Per  sonalbeschreibung  hervor,  wo,  wie  im
Deutschen  und  Französischen  Recht,  kein  Hinderniß  besteht,  daß  ein  Schiff
den  Namen  eines  anderen  annimmt.  Lyon-Caen  und  Renault  bemerken
  hierzu  ganz  richtig:  „II  pourrait  se  faire  que  deux  navires  portassent
  le  mème  nom.  Mais  il  serait  bien  extraordinaire  qu'il  y  eüt,  en
meme  temps  qu’identité  de  nom,  égalité  complete  de  tonnage  5)

Durch  zahlreiche  in  den  jüngsten  Jahren  abgeschlossene  Berträge
der  seefahrenden  Staaten  sind  die  Meßbriefe  der  jeweiligen  Staaten  als  international
  ausreichende  Nachweise  für  den  Raumgehalt  der  betreffenden  Schiffe
anerkannt  worden  mit  der  Wirkung,  daß  eine  besondere  Nachmessung
innerhalb  des  Berkehrs  der  Bertragstaaten  überall  nicht  mehr  stattfindet.  )
Der  Artikel  54  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  bestimmte  in
al.  2  unter  anderem:  Der  Bund  bezw.  das  Reich  hat  das  Verfahren
zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  zu  bestimmen  und
die  Ausstellung  der  Meßbriefe  zu  regeln.  —  Auf  Grund  dieses  Artikels
erließ  der  Bundesrath  am  5.  Juli  1872  eine  Schiffsvermessungsordnung
mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Januar  1873,  und  sodann  entsprechende
Ausführungs-Verordnungen.  Hierdurch  wurde  der  bisherige  äußerst  verwickelte
  Rechtszustand  sehr  vereinfacht,  zumal  auch  diejenigen  Deutschen
Schiffe,  welche  vor  Erlaß  der  Vermessungsordnung  nach  einer  anderen
Methode  gemessen  waren,  sich  Meßbriefe  nach  der  neuen  Methode  anfertigen
  lassen  mußten,  da  die  älteren  deutschen  Meßbriefe  vom  1.  Januar
1878  ab  ihre  Giltigkeit  verloren.  (8  34  der  VB.-O.)

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1)  Nähere  Angaben  hierüber  s.  bei  Perels  a.  a.  O.  Ueber  die  Bedeutung
  und  den  Umfang  der  bei  Abhandensein  der  staatsgesetzlich  vorgeschriebenen
Papiere  völkerrechtlich  begründeten  Vermuthung  gegen  die  Rechtmäßigkeit  des
Seebetriebes  eines  Schiffes  s.  Heffter.  Gefscken,  88  168,  169.

)  Vorschriften  ähnlicher  Art  enthält  für  England  Merchant  Shipping  Act
1871,  für  die  Verein.  Staaten  1881  c.  107.  für  Norwegen  Handelsgesetzbuch  Art.  4,
fÜUr  Dänemark  §  14,  für  Rußland  §  9.  In  Bezug  auf  das  Berfahren  s.  Vorschriften
  vom  13.  Nov.  1873,  §  4.  Ueber  die  Möglichkeit,  durch  Scheinverkanf
an  einen  Fremden  und  Rückkauf  zunächst  die  Löschung  und  dann  die  Eintragung
desselben  Schiffes  unter  neuem  Namen  zu  bewerkstelligen,  s.  Lewis  a.  a.  O.
darnach  Wagner,  S.  162.  Ueber  die  Veräußerung  des  Schiffes,  über  seine
Verpfändung  in  bestimmten  Antheilen  zur  Umgehung  der  staatsgesetzlichen  Vor-