536  Das  offene  Meer.

den  erforderlichen,  oben  bezeichneten  amtlichen  Beurkundungen  über  seine
Rechtsverhältnisse  ansgerüstet  ist,  so  bedürfen  auch  die  durch  ihren  Beruf
  an  das  Schiff  gebundenen,  also  berufsmäßig  seefahrenden  Personen
bestimmter  Legitimationsmittel,  welche  ihre  Stellung  innerhalb  des
Völkerverkehrs  rechtlich  präcisiren  und  damit  sichern  sollen.  Danmit  ist
aber  der  Kreis  derjenigen  Verwaltungs-Einrichtungen  keineswegs  erschöpft,
welche  dazu  bestimmt  find,  durch  staatliche  und  internationale  Fürsorge
den  in  der  eigenthümlichen  Natur  der  Seeschifffahrt  begründeten  besonderen
Verhältnissen  der  Schiffsbesatzung  Rechnung  zu  tragen.

Die  Verwaltungsthätigkeit,  welche  die  modernen  Staaten  entwickelu,
besteht  namentlich  in  der  Errichtung  von  Anstalten  und  der  Bestellung
von  Organen,  welche  der  Sicherung  der  persönlichen  Rechtsverhältnisse
der  Schiffsbesatzung  zu  dienen  bestimmt  sind,  sowie  in  dem  Erlaß  von
Vorschriften,  durch  welche  die  Benutzung  dieser  Anstalten  und  die  Thätigkeit
  dieser  Organe  geregelt  wird.

Auf  allen  Punkten  tritt  aber  hier  der  Umstand  hervor,  daß  alle
diese  Anstalten  den  Charakter  der  Rechtshilfe,  des  Beistandes  tragen
gegenüber  der  Verwaltungsthätigkeit  des  fremden  Staates  in  der  Weise,
daß  auch  die  einseitige  staatliche  Norm  Recht  schafft  für  alle  diejenigen
Glieder  der  Staatengesellschaft,  welche  eben  durch  den  gemeinsamen
Schifffahrtsverkehr  verbunden  sind.  Die  fremde  Gesetzgebung  bildet
auch  die  Grundlage  für  die  Beurtheilung  der  die  Schiffsbesatzung  betreffenden
  Rechtsverhältnisse,  sie  giebt  auch  das  Richtmaß  ab  für  deren
rechtliche  Controle  durch  den  fremden  Staat.

Die  wichtigsten  Anstalten  dieser  Art  betreffen  die  rechtliche  Zusammensetzung
  der  Schiffsbesatzung,  die  gewerberechtliche  Befähigung  zur
Ausübung  technisch  höherer  Functionen  an  Bord,  die  Schiffsdisciplin
und  endlich  die  Armen-  und  Krankenpflege  der  im  Auslande  befindlichen
Schiffsmannschaften.

I.  Die  Bildung  der  Schiffsequipage  hat  bis  vor  Kurzem
nur  in  jenen  Staaten  einen  Gegenstand  eingehender  Controle  ausgemacht,
in  welchen  das  numerische  Berhältniß  in  der  nationalen  Zusammensetzung
der  Mannschaft  ausschlaggebend  war  für  das  Recht  zur  Führung  der
nationalen  Flagge.  Während  hier  die  Controle  über  den  Bestand  der
Schiffsbesatzung  gleichzeitig  ein  Schutzmittel  gegen  den  unberechtigten
Gebrauch  der  Landesfarben  abgab,  trat  dort,  wo  jene  staatsrechtliche
Bedingung  fehlte,  für  die  Frage  der  Zusammensetzung  der  Schiffsbesatzung
  hauptsächlich  der  privatrechtliche  Gedanke  der  Dienstmiethe,  der
locatio  conductio  operarum  in  der  Form  der  Heuer  in  den  Vordergrund.
  Erst  seit  neuerer  Zeit  gelangte  in  der  Gesetzgebung  der  Gedanke
zum  entschiedenen  Durchbruche,  daß  der  Heuervertrag  keineswegs  nur
civilrechtliche  Wirkungen  begründe,  sondern  auch  eine  Reihe  von  Consequenzen
  mit  sich  bringe,  welche  in  die  Sphäre  des  öffentlichen  Rechts
fallen.  Das  hieraus  sich  ergebende  staatliche  Interesse  an  dem  Verhältnisse
  zwischen  Schiffer  und  Schiffsmannschaft  in  jedem  einzelnen  Falle