Die  Einrichtungen  zur  rechtlichen  Beaufsichtigung  der  Schiffsbesatzung.  537

hat  dazu  geführt,  daß  der  Staat  eine  Mitwirkung  bei  der  Eingehung
sowohl  wie  bei  der  Lösung  dieses  Dienstverhältnisses  in  Anspruch  nimmt.

Quellengeschichtlich  läßt  sich  die  heutige  Form  dieser  staatlichen
Controle  des  Heuervertrages  zurückführen  auf  die  innerhalb  der  Franzöfischen
  „inscription  maritime“  entstandene  Einrichtung  der  sogenannten
„Revne  de  départ“.  Bei  derselben  mußten  schon  seit  der  Mitte  des
vorigen  Jahrhunderts  die  geheuerten  Mannschaften  durch  den  Schiffer
dem  Commissaire  de  l’inscription  maritime  vorgestellt  werden.
Die  Verträge  wurden  demselben  zur  Kenntniß  gebracht,  auch  ließ  er  sie
vor  den  versammelten  Mannschaften  laut  verlesen  (Ordonnance  du  31  Octobre
1784  und  Reglement  de  1866).  Ebenderselbe  Functionär  setzte  dann
das  Verzeichniß  der  Schiffsmannschaft  auf  (röle  d'équipage),  welches
sonach  als  amtliche  Beurkundung  des  Personenstandes  der  Mannschaft
im  internationalen  Verkehr  diente.  #

Im  Anschlusse  an  diese  durch  das  jüngere  Englische  Recht  reicher
gestaltete  Form  hat  sich  auch  die  Deutsche  Gesetzgebung  ausgebildet.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft  waren  früher  durch  das
Deutsche  Handelsgesetzbuch,  Art.  528—556  geregelt.  An  die  Stelle  der
in  diesem  enthaltenen  Vorschriften  ist  die  Seemannsordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  27.  December  1872  getreten.

Der  Heuer-Contract,  der  zwischen  dem  Schiffsmann  und  dem
Schiffer  abgeschlossen  ist,  begründet  seither  nur  das  civilrechtliche  Verhältniß;
  das  staatliche  Interesse  an  dem  Verhältniß  zwischen  Schiffer
und  Schiffsmann  in  Bezug  auf  die  Disciplin,  auf  die  Verpflichtung
des  Schiffers  zur  Versorgung,  auf  den  Schutz  der  Personen  und  ihres
Dienstverhältnisses  im  Auslande  kommt  zum  Ausdruck  in  der  Anmusterung,
  die  eine  Sanctionirung,  eine  staatliche  Bekräftigung  des
Heuervertrages  ist,  über  den  in  der  Musterrolle  ein  staatliches,
öffentliches  Document  ausgestellt  wird.

Niemand  —  er  sei  Inländer  oder  Ausländer  —  darf  im  Reichsgebiet
  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten,  bevor  er  sich  über  Namen,
Heimath  und  Alter  vor  einer  besonderen  Behörde,  dem  Seemannsamt,
ausgewiesen  und  von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten
hat.  Der  Schiffsmann  kann  das  Seefahrtsbuch  erst  erhalten,  wenn  er
das  14.  Lebensjahr  vollendet  und,  sofern  er  in  väterlicher  Gewalt  steht  oder
minderjährig  ist,  die  Genehmigung  des  Vaters  oder  Vormundes  erhalten
hat.  Nach  Abschluß  des  Heuer-Vertrages  ist  der  Schiffer  verpflichtet,
die  Verlautbarung  desselben,  die  Anmusterung,  vor  einem  Seemannsamt
zu  veranlassen.  Der  Schiffsmann  hat  sich,  wenn  nicht  ein  unabwendbares
  Hinderniß  entgegensteht,  zur  Musterung  zu  stellen.  Ueber  die
Anmusterung  hat  das  Seemannsamt  eine  Musterrolle  auszufertigen,
welche  namentlich  auch  die  Bestimmungen  des  Heuervertrages  enthalten
muß.  Innerhalb  des  Reichsgebiets  ist  jede  Anmusterung  in  das  Seefahrtsbuch
  einzutragen,  außerhalb  desselben  nur  dann,  wenn  das  Seefahrtsbuch
  zu  diesem  Zweck  dem  Seemannsamt  vorgelegt  wird.  Der