538  Das  offene  Meer.

Schiffsmann  ist  nach  Abschluß  des  Heuer-Vertrages  verpflichtet,  den
Dienst  anzutreten.  Thut  er  dies  nicht,  so  kann  der  Schiffer  entweder
vom  Heuer-Vertrage  zurücktreten,  oder  den  Schiffsmann  zwangsweise
durch  das  Seemannsamt  zum  Antritt  anhalten  lassen.  Der  Schiffsmann
ist  verpflichtet,  wenn  nach  der  Musterung  ein  unabwendbares  Hinderniß
ihn  außer  Stand  setzt,  den  Dienst  auzutreten,  sich  hierüber  sobald  als
möglich  gegen  den  Schiffer  und  die  Musterungsbehörde  auszuweisen.
Wer  angemustert  ist,  darf  nicht  von  Neuem  angemustert  werden,  bevor
er  abgemustert  und  dies  in  seinem  Seefahrtsbuch  vermerkt  ist.

Die  Musterrolle  gehört  zu  den  Schiffspapieren  und  ist  daher  auf
dem  Schiffe  aufzubewahren;  nur  in  solchen  Häfen,  in  denen  ein  Deutscher
Consul  seinen  Wohnfitz  hat,  ist  sie  bei  längerem  Aufenthalt  dem  Consul
zur  Aufbewahrung  zu  übergeben  (Gesetz  vom  23.  März  1880  betreffend
die  Schiffsmeldungen  bei  den  Consulaten  des  Deutschen  Reichs  und
Verordnung  vom  28.  Juli  1880,  §  2).  Die  Regel  bei  der  Ausfertigung
der  Musterrolle  ist,  daß  alle  zur  Schiffsmannschaft  eines  Schiffs  gehörigen
  Personen  gleichzeitig  mittels  einer  Verhandlung  angemustert
werden;  ist  dies  nicht  der  Fall,  so  erfolgt  die  Ausfertigung  der  späteren
Anmusterungsverhandlungen,  der  sogenannten  Nachmusterungen,  auf  Grund
der  ersten  als  Musterrolle  ausgefertigten  Verhandlung.  Die  Musterrolle
muß  sonach  folgende  Angaben  enthalten:

a)  Namen  und  Nationalität  des  Schiffes,

b)  Namen  und  Wohnort  des  Schiffers,

c)  Namen,  Wohnort  und  dienstliche  Stellung  jedes  Schiffsmanns,

d)  die  Bestimmungen  des  Heuer-Vertrages,  einschließlich  etwaiger

besonderer  Verabredungen,  welche  indessen  nur  aufzunehmen
find,  soweit  sie  nicht  gegen  absolute  Vorschriften  der  staatlicher
Rechtsordnung  verstoßen.

Es  unterliegt  wohl  keinem  Zweifel,  daß  im  Uebrigen  nach  der
dauernd  geübten  Staatenpraxis  die  nach  Maaßgabe  einer  bestimmten
staatlichen  Gesetzgebung  vollzogene  Musterung,  Heuer,  Aufstellung  der
Musterrolle  2c.  als  für  den  gesammten  Umfang  des  internationalen
Berkehrs  rechtswirksam  und  giltig  anzusehen  ist.

II.  Die  gewerberechtliche  Qualificaton  zur  Ausübusg
technisch  höherer  Functionen  an  Bord  richtet  sich  innerhalb  des
internationalen  Seeverkehrs  nach  den  Vorschriften  desjenigen  Staatss,
dessen  Flagge  zu  führen  das  Schiff  berechtigt  ist.  Nur  noch  werige
Gesetzgebungen  )  gehen  von  der  Erwägung  aus,  daß  der  Schiffer  und
die  sonstigen  Officiere  (Functionäre)  des  Schiffes  Angestellte  des  Rheders
seien  und  daß  daher  diesem  die  Auswahl  der  geeigneten  Person  völlig
freistehe,  da  ja  die  Anstellung  einer  ungeeigneten  Persönlichkeit  schon
wegen  der  Gefahr  des  Eigenthumsverlustes  nicht  zu  befürchten  sei.  Die
weit  überwiegende  Mehrzahl  der  Gesetzgebungen  7)  hat  den  Kreis  der
Personen  enger  umgrenzt,  aus  denen  der  Rheder  den  Schiffer  ud
gewisse  Schiffsofficiere  auszuwählen  berechtigt  ist,  von  der  tiefem  Er-