Die  Einrichtungen  zur  rechtlichen  Beaufsichtigung  der  Schiffsbesatzung.  539

wägung  ausgehend,  daß  es  keineswegs  nur  Privatinteressen  sind,  welche
diesen  Personen  anvertraut  werden,  sondern  daß  die  Obhut  über  Schiff
und  Ladung  und  vor  allem  die  auf  dem  Schiffe  befindlichen  Personen  im
öffentlichen  Interesse  nur  geeigneten  Persönlichkeiten  zu  überlassen  sei.
Derartige  Bestimmungen  galten  schon  vor  Erlaß  des  Handelsgesetzbuches
in  den  Deutschen  Küstenstaaten,  sse  wurden  von  dem  letzteren  ausdrücklich
unberührt  gelassen  (Art.  527).  Nachdem  dann  dieser  Gegenstand  durch
Art.  54  der  Verfassung  der  Competenz  des  Bundes,  bezw.  Reichs
Überwiesen  worden  war,  ist  eine  umfassende  einheitliche  Regelung  desselben
  vorgenommen  worden."!)  Es  haben  sich  gegenwärtig  Seeschiffer,
Seesteuerleute  und  Maschinisten  der  Seedampfschiffe  im  Allgemeinen  über
den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugniß
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  auszuweisen;  die  auf  Grund  dieses
Nachweises  ertheilten  Zeugnisse  gelten  für  das  ganze  Bundesgebiet  und
zwar  auf  Lebenszeit,  doch  kann  die  Gewerbebefugniß  durch  Spruch  eines
Seeamtes  entzogen  werden.  5)

Die  Vorschriften  über  die  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Functionen
als  Schiffsführer,  Steuermann  oder  Maschinist  auf  einem  Seeschiff  beruhen
  auf  der  Reichsgewerbeordnung.  —  Bekanntmachungen  des  Bundesrathes
  vom  25.  Sept.  1869  (B.-G.-Bl.  S.  660  ff.),  vom  30.  Mai  1870
(B.-G.-Bl.  S.  340  ff.),  vom  21.  Dec.  1874  (Centr.-Bl.  11875,  S.  51  ff.)
vom  30.  Juni  1879  (Centr.-Bl.  S.  427  ff.).  —  Die  Erlangung  des
Befähigungszeugnisses  ist  von  dem  Nachweis  einer  bestimmten  Fahrzeit
und  dem  Bestehen  einer  Prüfung  abhängig.  Sowohl  für  Schiffer  und
Stenerleute  als  für  Maschinisten  giebt  es  verschiedene  Abstufungen  der
Befähigung  je  nach  Entfernung  der  Fahrt:  Küstenfahrt,  kleine  Fahrt,
große  Fahrt,  und  zwar  Europäische  und  Außereuropäische  Fahrt,  —  Unterscheidungen,
  welche  in  den  Gesetzgebungen  aller  Staaten  zu  Gruppirungen
der  Schiffe  selbst  wie  ihrer  höheren  technischen  Functionäre  geführt  haben.
In  Ansehung  der  untern  Schiffsmannschaft  selbst  hat  jene  Abstufung  jedoch
keine  unmittelbare  rechtliche  Bedeutung.

III.  Die  Maßregeln  zur  Aufrechterhaltung  der  Schiffsdisciplin
stellen  sich  als  nothwendige  Folgesätze  aus  dem  Gedanken  dar,  daß  das
Schiff  felbst  allezeit  ein  befriedetes  Besitzthum  unter  dem  Schutze
einer  staatlichen  Rechtsordnung  ist,  als  deren  Vertreter  an  Bord
der  Schiffer  angesehen  werden  muß.“)  Kraft  dauernder  völkerrechtlicher
Uebung  gilt  in  allen  Culturstaaten  der  Schiffer  eines  fremden  Schiffes
flür  berechtigt,  von  der  gesammten  Schiffsbemannung  die  Beobachtung
der  Schiffsordnung  zu  erzwingen;  —  für  die  heimathlichen  Gewässer
ergibt  sich  dies  von  selbst  aus  der  Natur  des  staatlichen  Verbandverhältnisses.
  Diese  Befugniß  gehört  innerhalb  des  öffentlichen  Rechts  aller
Staaten  den  Sätzen  des  jus  cogens  an  und  kann  daher  durch  vertragsmäßige
  Verabredung  der  Einzelnen  nicht  ausgeschlossen  werden.  Die
Disciplinargewalt  des  Schiffers  bezw.  seines  Bertreters  findet  jedoch  eine
zweilache  Beschränkung.  Die  der  Verantwortlichkeit  seiner  Stellung  an-