540  Das  offene  Meer.

gemessene  obrigkeitliche  Gewalt  des  Schiffers  ist  im  Umfange  ihrer  Competenz
  umschrieben:  1)  durch  das  heimathliche  Recht,  auf  hoher  Ser  sowohl,
  wie  in  heimathlichen  und  fremdstaatlichen  Gewässern,  und  2)  durch
die  Territorialgesetzgebung  des  fremden  Küstenstaates  in  Ansehung  jener
Fragen,  welche  diese  eben  in  den  Kreis  ihrer  Normirung  gezogen  hat.  Das
oben  (§  88)  über  die  subsidiäre  Geltung  des  heimathlichen  Rechtes
neben  dem  Rechte  des  Küstenstaates  Gesagte  findet  hier  sinngemäße
Anwendung.

Wie  die  einschlägigen  Bestimmungen  anderer  Staaten  wird  auch
die  Deutsche  Seemannsordnung  von  dem  Grundgedanken  beherrscht,  daß
das  Wesen  und  die  Natur  des  Verhältnisses  zwischen  dem  Schiffer  und
der  Schiffsmannschaft  in  Folge  seiner  Besonderheiten  und  Eigenthümlichkeiten
  keinen  Vergleich  mit  anderen  Genossenschafts-Berhältnissen  zuläßt,
vielmehr  einerseits  einen  unbedingten  Gehorsam  der  Schiffsmannschaft  gegen
den  Schiffer  und  seine  Anordnungen  fordert,  wenn  nicht  das  Schiff  nebst
seiner  Ladung  und  das  Leben  der  auf  ihm  befindlichen  Menschen  den
größten  Gefahren  ausgesetzt  werden  soll;  anderseits  muß  aber  auch  von  dem
Schiffer  verlangt  werden,  daß  er  die  ihm  anvertraute  Macht  nur  zum  Vortheil
des  Schiffes  gebrauche  und  das  Interesse  der  ihm  unterstellten  Mannschaft
  in  jeder  Weise  wahrnehme.  Demgemäß  sucht  das  Gesetz  das  Verhältniß
  nach  beiden  Seiten  hin  gegen  Ausschreitungen  zu  schützen.
Während  es  die  Vollgewalt  des  Schiffers  aufrecht  erhält  und  jeder
Beeinträchtigung  derselben  seitens  der  Mannschaft  entgegentritt,  sei  es
daß  die  Verletzung  der  der  letzteren  auferlegten  Pflichten  einen  negativen
oder  positiven  Angriff  gegen  das  Berhältniß  derselben  zu  dem  Schiffer
darstellt,  errichtet  es  auch  die  Schranken,  über  welche  hinauszugehen  dem
Schiffer  nicht  gestattet  ist,  und  bedroht  die  Vernachlässigung  derjenigen
ihm  obliegenden  Pflichten,  welche  das  Interesse  der  Mannschaft  zu  sichern
bestimmt  sind.

Was  die  Disciplinarmittel  anlangt,  welche  zulässig  find,  so  macht
das  Deutsche  Recht  einen  Unterschied,  je  nachdem  es  sich  um  gewöhnliche  oder
außergewöhnliche  Fälle  handelt.  In  gewöhnlichen  Fällen  ist  der  Schiffer
befugt,  alle  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  zur  Sicherung  der
Regelmäßigkeit  des  Dienstes  erforderlichen  Maaßregeln  zu  ergreifen.  Zu
diesem  Zwecke  darf  er  namentlich  auch  herkömmliche  Erschwerungen  des
Dienstes  oder  mäßige  Schmälerung  der  Kofst,  letztere  jedoch  auf  höchstens
drei  Tage,  als  Strafe  eintreten  lassen.  Dagegen  darf  er  Geldbufe,
körperliche  Züchtigung  oder  Einsperrung  als  Strafe  nicht  verhängen
(Seem.-O.  8  79  al.  1).  Das  Deutsche  Reich  beschränkt  somit  den  Schiffer
von  allen  Gesetzgebungen  wohl  am  meisten  in  der  Wahl  der  Dissciplinarmittel,
  da  sowohl  innerhalb  des  Französischen  (Decret  v.  1852  Art.  52  fg.)
wie  des  Italienischen  Rechts  (Codice  per  la  mar.  merc.  art.  52)  den
Schiffern  strengere  Strafmittel  in  die  Hand  gegeben  sind,  von  denen  sie
zweifellos  auch  im  fremden  Staate  Gebrauch  machen  können.

Wird  dem  Schiffer  activer  Widerstand  geleistet  oder  beharrlicher