Die  Einrichtungen  zur  rechtlichen  Beaufsichtigung  der  Schiffsbesatzung.  541

Ungehorsam  entgegengesetzt,  so  ist  er  zur  Anwendung  aller  Mittel  befugt,
welche  erforderlich  sind,  um  seinen  Befehlen  Gehorsam  zu  verschaffen.
Er  darf  gegen  die  Betheiligten  die  geeigneten  Sicherheitsmaßregeln  ergreifen
  und  sie  nöthigenfalls  während  der  Reise  fesseln.  Jeder  Schiffsmann
  muß  dem  Schiffer  auf  Verlangen  Beistand  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung,  sowie  zur  Abwendung  oder  Unterdrückung  einer  Widersetzlichkeit
  leisten  (Seem.-O.  §  79  al  3).

Liegt  das  Schiff  in  einem  Hafen,  so  ist  der  Schiffer  auch  befugt,
die  Effecten  der  Schiffsleute  zur  Verhütung  einer  Entweichung  bis  zur
Abreise  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Der  Schiffer  ist  aber  verpflichtet,  jede  Disciplinarverfügung,  welche
er  getroffen  hat,  mit  Angabe  der  Veranlassung,  sobald  es  geschehen  kann,
in  das  Schiffsjournal  einzutragen.

Die  Zwangsgewalt  und  Dissciplinargewalt  des  Schiffers  erhält
endlich  eine  weitere  sehr  nothwendige  Ergänzung  durch  eine  Reihe  von
Strafdrohungen.  Die  Strafen  werden  auch  in  dem  Falle  verfügt,  wenn
die  strafbare  Handlung  außerhalb  des  Bundesgebiets  begangen  ist.

Die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  und  Unterlassungen  sind
entweder  Uebertretungen  oder  Vergehen,  resp.  Verbrechen.  Bei  den
ersteren  erfolgt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  regelmäßig  durch
ein  Seemannsamt,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,  sonst  durch  das  zuständige
  Gericht.  Zuständig  aber  ist,  wenn  die  strafbare  Handlung  auf
einem  Deutschen  Schiffe  im  Auslande  oder  in  offener  See  begangen
wurde,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Heimathshafen  des  Schiffes
liegt,  und  das  Gericht  desjenigen  Deutschen  Hafens,  welchen  das  Schiff
nach  der  That  zuerst  erreicht.

In  allen  Staaten  wird  zudem  der  Schiffer  im  Auslande  bei
Aufrechterhaltung  der  Schiffsdisciplin  durch  die  consularischen  Functionäre
seines  Heimathsstaates,  welche  theils  als  Hülfsorgane,  theils  als  Controlorgane
  höherer  Instanz  wirksam  werden,  unterstützt.?7)

IV.  Ein  anderer  Zweig  internationaler  Verwaltung  betrifft  die
Armenunterstützung  und  Krankenpflege  der  im  Auslande
weilenden  fremden  Schiffsmannschaften.  Zu  unterscheiden  sind
hierbei  sorgfältig  die  Maaßnahmen,  welche  die  einzelnen  Staaten  zur
Bersorgung,  Unterstützung,  Rückbeförderung  der  eigenen  Nationalen
anordnen,  von  den  Einrichtungen  wesentlich  völkerrechtlicher  Natur,  kraft
welcher  fremde  Schiffsmannschaften  in  fremden  Staaten  einer  rechtlich
geordneten  Armen-  und  Krankenverwaltung  theilhaftig  werden.

In  der  von  der  Französischen  Revolution  durch  das  Gesetz  vom
5  germinal  an  XII.  zuerst  eingeschlagenen  Richtung  haben  auch  die
anderen  Staaten  Europas,  zumal  in  den  letzten  beiden  Jahrzehnten  die
Einrichtung  des  „rapatriement“  der  eigenen  arbeitsunfähigen  Seemannschaften
  dem  System  der  staatlichen  Seeverwaltung  eingefügt.  5
Auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend  die  Verpflichtung  Deutscher  Kauffahrteischiffe
  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute  vom  27.  Dezember  1872