542  Das  offene  Meer.

(Reichs-Gesetzblatt,  S.  432  ff.)  ist  jedes  Deutsche  Kauffahrteischiff,  welches
von  einem  außerdentschen  Hafen  nach  einem  Deutschen  Hafen  oder  nach
einem  Hafen  des  Canals,  Großbritanniens,  des  Sundes  oder  des  Kattegats
  oder  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  der  Nordsee  oder  der  Ostsee
bestimmt  ist,  verpflichtet,  Deutsche  Seeleute,  welche  im  Auslande  sich  in
hülfsbedürftigem  Zustande  befinden,  behufs  ihrer  Zurückbeförderung  nach
Deutschland  auf  schriftliche  Anweisung  des  Seemannsamtes  gegen  eine
Entschädigung  nach  seinem  Bestimmungshafen  mitzunehmen.

In  Ansehung  ausländischer  Serleute,  welche  unmittelbar  nach  einem
Dienste  auf  einem  Deutschen  Kauffahrteischiffe  außerhalb  Deutschlands  sich
in  einem  hülfsbedürftigen  Zustande  befinden,  liegt  den  nach  deren
Heimathlande  bestimmten  Deutschen  Kauffahrteischiffen  eine  gleiche  Verpflichtung
  ob.  Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  kann  der  Schiffer
vom  Seemannsamt  zwangsweise  angehalten  werden.

Der  Dienst  unter  Deutscher  Flagge  begründet  daher  den  Zusammenhang
  zwischen  dem  im  Auslande  verlassenen,  armen  oder  kranken  27.  freu.
den  Seemann  und  der  armenrechtlichen  Berwaltungsthätigkeit  des
Deutschen  Reiches.

Um  die  gleiche  Rechtswohlthat  auch  seitens  anderer  Staaten  für
deutsche  Seeleute  zu  erwirken,  hat  das  Deutsche  Reich  mehrere  völkerrechtliche
  Verträge  abgeschlossen,  kraft  welcher  die  Deutschen  Seeleute  in
Falle  ihrer  Hülfsbedürftigkeit  die  rechtlich  geordnete  Unterstützung  des
fremden  Vertragsstaates  genießen  können.  5)

Die  in  den  Hauptpunkten  übereinstimmenden  Conventionen  dieser
Art  bestimmen,  daß,  wenn  ein  Seemann  eines  der  contrahirenden  Staaten,
nachdem  er  auf  einem  Schiffe  des  anderen  der  contrahirenden  Staaten
gedient  hat,  in  einem  dritten  Staate,  beziehentlich  in  dessen  Colonien
oder  in  den  Colonien  desjenigen  Staates,  dessen  Flagge  das  Schiff  führt,
in  Folge  von  Schiffbruch  oder  aus  anderen  Gründen  in  hülfsbedürftigen
Zustande  zurückbleibt,  so  soll  die  Regierung  desjenigen  Staates,  dessen
Flagge  das  Schiff  führt,  zur  Unterstützung  dieses  Seemanns  verpflichtet
sein,  bis  derselbe  wieder  einen  Schiffsdienst  oder  anderweitige  Beschäftigung
findet  oder  bis  er  in  seinen  Heimathshafen  zurückkehrt  oder  mit  dem
Tode  abgeht.

Es  wird  dabei  allerdings  immer  vorausgesetzt,  daß  der  Seemann
die  erste  sich  ihm  darbietende  Gelegenheit  benutzt  hat,  um  vor  dem  zuständigen
  Beamten  desjenigen  Staates,  dessen  Unterstützung  erbeten
werden  soll,  über  seine  Hülfsbedürftigkeit  und  deren  Ursachen  sich  auszuweisen,
  sowie  daß  die  Hülfsbedürftigkeit  als  die  naturgemäße  Folge
der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  an  Bord  des  Schiffes  sich  ergiebt,
  widrigenfalls  diese  Unterstützungspflicht  des  fremden  Staates  wegfällt.

Ausgeschlossen  ist  diese  letztere  auch  dann,  wenn  der  Seemann
desertirt  oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung  vom  Schiffe  entfernt
worden  ist,  oder  wenn  er  dasselbe  wegen  Dienstuntauglichkeit  in  Folge
selbstverschuldeter  Krankheit  oder  Verwundung  verlassen  hat.