Die  Einrichtungen  zur  rechtlichen  Beaufsichtigung  der  Schiffsbesatzung.  543

Die  Unterstützung  umfaßt  den  Unterhalt,  die  Bekleidung,  ärztliche
Pflege,  Arznei  und  Reisekosten;  für  den  Fall  eintretenden  Todes  sind
auch  die  Begräbnißkosten  zu  zahlen.

In  gleicher  Weise  ist  auf  Grund  staatlicher  Uebereinkünfte  dafür
Sorge  getragen,  daß  Nachlaßeffecten  der  im  Auslande  verstorbenen  Seeleute
  an  die  betreffenden  Heimathsbehörden  ausgeliefert  werden.  10)

Die  durch  Schiffbruch  hülfsbedürftig  gewordenen  Personen  werden
der  im  Küstenstaat  verwaltungsrechtlich  geordneten  Armenpflege  theilhaftig,
  deren  Dauer,  Umfang  2c.  zumeist  gesetzlich  geordnet  ist.  Nach
Deutschem  Reichsrecht  (Bundesgesetz  v.  6.  Juni  1870  betr.  den  Unterstützungswohnsitz)
  müssen  die  aus  dem  Schiffbruch  geretteten  Ausländer
im  Falle  ihrer  wirthschaftlichen  Noth  von  demjenigen  Ortsarmenverbande
  unterstützt  werden,  in  dessen  Gebiet  sie  sich  bei  Eintritt  ihrer
Hülfsbedürftigkeit  thatsächlich  befinden;  die  definitive  Unterstützungspflicht
obliegt  dagegen  demjenigen  Bundesstaat,  welchem  der  provisorisch  verpflichtete
  Ortsarmenverband  angehört.

1)  Der  lehrreiche  Umbildungsproceß,  in  dessen  Verlauf  das  hier  in  Rede
stehende  Institut  vom  Boden  des  rein  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisses  immer
mehr  abgedrängt  wurde,  wird  am  besten  ersichtlich,  wenn  wir  das  ältere  Quellenmaterial
  bei  Valin,  Commentaire  sur  Tordonnance  de  la  marine,  II,  p.  103
sqs,  und  bei  Kaltenborn,  I.  Kap.  III  einerseits  mit  den  ältesten  Seerechtsquellen,
  anderseits  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetzesstande  vergleichen.

)  Die  bezüglichen  Gesetzesbestimmungen  der  Niederlande  und  der  Vereinigten
Staaten  s.  bei  Borchardt,  Handelsgesetze  des  Erdballs.

9  England  13.  14.  Vict.  c.  93,  M.  Sh.  A.,  s.  131—140,  240—242,  M.  Sh.
A.  1862,  s.  5—12,  17,  23  f.,  42.  43.  Vict.  c.  72;  über  Frankreich  s.  Desjar  dins
II  No.  359—374.  Italien,  Cod.  per  la  mar.  merc.  57—65,  67—  70  (modif.
durch  Ges.  v.  24.  Mai  1877),  V.  v.  29.  Aug.  1872;  Finland,  V.  vom  15.  Apr.
1874.  —  S.  hierzu  Wagner,  S.  325;  Perels,  Seerecht  des  Deutschen  Reichs,
S.  100—113,  386—410,  Zorn,  Staatsrecht  II,  581—583.

")  Das  gesammte  einschlägige  Gesetzesmaterial  s.  bei  Knitschky,  Seegesetzgebung
  des  Deutschen  Reiches.

5)  S.  hierzu  J.  Caesar,  Handbuch  der  D.  Reichsgesetzgebung,  betr.  die
Seeunsälle.

*)  Eine  umfassende  Darstellung  dieser  Materie  s.  bei  Wagner  a.  a.  O.

S.  346  ff.  Derselbe  geht  aber  offenbar  zu  weit  in  seinen  dem  monarchischen
Staatsrecht  entnommenen  Parallelen.

7)  Ueber  die  sinnverwandten  Vorschriften  des  Französischen  Rechts  s.  Plocque
1.  c.  p.  32  suns.,  bes  Englischen  s.  Phillimore,  Instructions  to  Consuls
Prepared  by  the  Board  of  Trade  under  the  Merchant  Shipping  Act  1854,
II  p.  303  f.

*)  Ueber  die  Entwicklung  des  Rechtsinstitutes  s.  Lyon-  Caen  u.  Renault
Lc.  p.  94  sans.  und  Plocque,  p.  137  sans.