544  Das  offene  Meer.

9)  S.  weitere  Ausführungen  über  Internationale  Armenpolizei  bei  Bul.
merincq  a.  a.  O.  S.  258.  Daselbst  jauch  Angaben  über  das  in  Geltung
stehende  Bertragsmaterial.

109  S.  Enr  Bertragsmaterial  bei  Bulmerincgq,  8  85;  Philli.
more,  II.  p.  310  u.  Appendixr:  Martens,  Nouvenu  Recueil  Gén.  II,  Serie
T.  X.  (Reegsterband)  Martens  (Bergbohm),  Bölkerrecht,  Bd.  II.  S.  82.

6§  101.

Die  rechtliche  Controle  über  den  ordnungsmäßigen
Verlauf  der  Fahrt.

Literatur  und  Verweisungen:  Handbuch,  Bd.  I,  8  76  ff.  —  Kaltenbors,
Europäisches  Seerecht,  Bd.  II,  Cap.  III.  —  Brunner,  „Strandrecht“  und
„Strandungsordnung“,  in  Holtzendorffs  R.  L.  —  Marteus  (Bergbohm),
Völkerrecht,  S.  222.  —  Romberg,  Straßenrecht  auf  See,  S.  8.  —  Lewis,
S.  82  ff.  —  Meves,  S.  520  ff.  —  Plocque,  p.  78  saons.  —  Dudley-Field,
  p.  235.  —  Wendt,  S.  148  ff.  —  Kent,  p.  29.  —  Hall,  On
certain  proposed  changes  in  international  Law,  Contemporary)  Review,
Octobre  1875,  vol  XXVI  (oin-Nov.  1875).  —  Weolsey,  lntroduction  to
the  study  of  international  Law.

I.  Seet  üchtigkeit  des  Schiffes.  Die  Sicherheit  des  Seeverkehrs
  ist  vor  allem  an  den  Umstand  gebunden,  daß  das  wichtigste  Mittel
dieses  Verkehrs,  das  Schiff,  auch  thatsächlich  den  Anforderungen  genüge,
welche  an  dasselbe  gestellt  werden  müssen,  um  den  gewünschten  technischen
Zweck  zu  erreichen.  Zu  diesem  Behufe  unterwerfen  die  Gesetzgebungen
einzelner  Europäischen  Nationen  die  Seeschiffe  mit  Bezug  auf  ihre  Seetüchtigkeit,
  Einrichtung  und  Ausrüstung  einer  gewissen  staatlichen  Ueberwachung.
  Es  fehlt  aber  hier  noch  an  einer  einheitlichen,  von  principiellen
Gesichtspunkten  geleiteten  Gesammtordnung  der  Materie,  deren  Uebersicht
daher  auch  nur  stückweise  gewonnen  werden  kann.  Am  Unmfassendsten
ist  der  Gegenstand  in  der  Britischen  Gesetzgebung  behandelt,  namentlich
  in  den  Merchant  Shipping  Acts  1854,  sect.  292  fl.,  1867,  sect.
6  ff.,  1873,  sect.  15  ff.  und  1876.  Zur  Durchführung  der  betreffenden
Vorschriften  sind  an  allen  Seeplätzen  Schiffsbesichtiger  (survexors)  eingesetzt
  worden.)

Auch  das  Französische  Recht  fordert  auf  Grund  des  Art.  225
Code  de  commerce  die  amtliche  Untersuchung,  die  nach  den  speciellen
Reglements  (vom  17.  August  1779  und  vom  13.  August  1791)  die
Constatirung  des  „bon  état  de  navigabilité“  ergeben  muß;  das  diesen
Nachweis  enthaltende  Certificat  de  visite  ist  die  verwaltungsrechtliche
Vorbedingung  für  den  ordnungsmäßigen  Antritt  der  Fahrt;  allerdings  nur
für  ein  Französisches  Schiff,  da  fremde  der  Verbindlichkeit  nicht  unterliegen.