Die  rechtliche  Controle  über  den  ordnungsmäßigen  Berlauf  der  Fahrt.  545

Ein  anderes  System  befolgt  dagegen  das  Niederländische  Recht,
indem  es  nach  §  347  des  Handelsgesetzbuches  vom  10.  April  1838  den
Schiffer  für  verpflichtet  erklärt,  bevor  er  Ladung  zu  einer  ausländischen
Reise  einnimmt,  auf  Verlangen  eines  jeden  Betheiligten,  auf  dessen  Kosten
sein  Schiff  durch  sachverständige,  beeidigte,  dazu  bestellte  oder  durch  das
Arrondissementsgericht  und,  wenn  an  dem  Orte,  wo  das  Schiff  liegt,
ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  durch  den  Cantonsrichter  zu  ernennende
Personen  untersuchen  zu  lassen,  ob  dasselbe  mit  allem  Nöthigen  versehen
sei  und  zur  Ausführung  der  Reise  für  tüchtig  gehalten  werde.  Die
Deutsche  Reichsgesetzgebung  enthält  nur  vereinzelte  Vorschriften,  welche
die  Seetüchtigkeit,  die  Einrichtung  und  die  Ausrüstung  der  Seeschiffe
mit  Inventar  und  Material  betreffen.  Eine  amtliche  Schiffsbesichtigung
findet,  außer  bei  den  zur  Beförderung  von  Passagieren  nach  Außereuro-=päischen
  Ländern  bestimmmten  Schiffen  und  in  dem  Falle  des  8  47  der
Seemannsordnung,  nicht  statt.)

Die  allgemeinen  Bestimmungen  in  den  Artikeln  480  und  481  des
Handelsgesetzbuchs,  nach  welchen  der  Schiffer  vor  Antritt  der  Reise  für
Seetüchtigkeit,  für  gehörige  Einrichtung,  Ausrüstung,  Bemannung  und
Verproviantirung  des  Schiffes,  ferner  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften
  zum  Laden  und  zum  Löschen  zu  sorgen  hat,  find  an  und  für
sich  privatrechtlicher  Natur.  In  der  Richtung  des  öffentlichen  Rechts  besteht
nur  die  Vorschrift  der  Seemannsordnung,  daß,  wenn  ein  Schiffsoffizier  oder
nicht  weniger  als  drei  Schiffsleute  bei  einem  Seemannsamte  Beschwerde
darüber  erheben,  daß  das  Schiff,  für  welches  sie  angemustert  sind,  nicht
seetüchtig  sei,  oder  daß  die  Vorräthe,  welche  das  Schiff  für  den  Bedarf
der  Mannschaft  an  Speisen  und  Getränken  mit  sich  führt,  ungenügend
oder  verdorben  seien,  so  hat  das  Seemannsamt  eine  Untersuchung  des
Schiffes,  beziehungsweise  der  Vorräthe  zu  veranlassen  und  deren  Ergebniß
in  das  Schiffsjournal  einzutragen.  Auch  hat  dasselbe,  falls  die  Beschwerde
  sich  als  begründet  erweist,  für  die  geeignete  Abhülfe  Sorge  zu
tragen.  Wer  dagegen  eine  auf  unwahre  Behauptungen  gestützte  Beschwerde
über  Seeuntüchtigkeit  des  Schiffes  oder  Mangelhaftigkeit  des  Proviants
bei  einem  Seemannsamte  vorbringt  und  auf  Grund  dieser  Behauptungen
eine  Untersuchung  veranlaßt,  wird  bestraft.

Die  Seeuntüchtigkeit  kann  —  wenn  sie  nicht  eine  absolute  ist  —
nach  der  jeweiligen  Zweckbestimmung  des  Schiffes  gegebenen  Falles  nur
den  Umfang,  beziehungsweise  die  Ausdehnung  des  Fahrbetriebes  modificiren.
  Die  Seefähigkeit  wird  sich  eben  nach  dem  Ziele  und  der  Zeit
der  Reise  bemessen  lassen,  da  ein  Schiff,  welches  z.  B.  für  die  weitere
Weltmeerfahrt  untüchtig  erscheint,  durchaus  geeignet  sein  kann,  die  kleine
Fahrt  oder  Küstenfahrt  zu  betreiben  u.  s.  w.

Zweifelhaft  erscheint  es  nach  der  gegenwärtigen  Staatenpraxis,  ob
diese  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  hervorgegangenen  Vorschriften
  auch  im  vollen  Umfange  auf  fremde  Schiffe  Anwendung
zu  finden  bestimmt  sind.5)

Oandbuch  des  Völkerrechts  U.  35