546  Das  offene  Mrrr.

II.  Die  Seestraßenordnung  ist  rechtlich  gegeben  theils  durch
eine  Sunnne  von  allen  Schiffen  auferlegton  Berhaltungsnormen,  theils
durch  positive  Maßnahmen  der  einzeluen  Staaten  oder  einer  Wchrheit
derselben  zur  Kennbarmachung  des  von  natürlichen  Hemmnissen  msglichst
freien  Seewegs.  Die  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  dienenden  Signale,
Seezeichen,  Leuchtthürme,  Leuchtfener,  Baaken,  Bojen,  Tounen  2c.  stehen
unter  dem  seepoligzeilichen  Schutze  des  jeweiligen  Küstenstaates,  der  auch
die  Anordnungen  Über  das  Lootsenwesen  aufzustellen  völkerrechtlich  befugt
erscheint.

Die  schwierigste  der  der  Verwaltung  der  Seestraßenordnung  zufallenden
  Aufgaben  —  die  Verhütung  der  Schiffscollifionen  —  war  mur
auf  dem  Wege  einer  internationalen  Vereinbarung  zu  lösen,  durch  welche
den  Schiffen  aller  Staaten  einheitlich  ge#rdnete  Mansver  zur  Ver
meidung  jener  Zusammenstöße  zur  rechtlichen  Pflicht  gemacht  wurden.
Der  von  England  vorerst  allein  durch  die  Parlamentsacte  von  1846
und  dann  durch  die  Merchant  Shipping  Act  von  1854  eingeschlagene
Wes,  an  die  Stelle  schwankender  und  vielfach  widersprechender  Localgebräuche,
  auf  legislativem  Wege  festgestellte,  durch  strenge  Strafsanctionen
gesicherte  Regeln  aufzustellen,  wurde  seit  der  Mitte  dieses  Jahrhundert
auch  seitens  aller  anderen  seefahrttreibenden  Staaten  betreten;  bis  sich
endlich  auf  diesem  Gebiete  eine  bis  in  die  einzelnen  Details  sich  er
streckende  Uebereinstimmung  der  Verwaltungsgesetzgebung  aller  Hanptstaaten
  erzielen  ließ.  Den  Englischen  und  Französischen  Gesetzen  von
1862,  die  auf  Grund  einer  Verständigung  beider  Staaten  erlassen
wurden,  schloß  sich  die  Preußische  Gesetzgebung  an  (B.  v.  23.  Juni  1863;
Ges.  v.  22.  Febr.  1864),  deren  Inhalt  im  Wesentlichen  in  die  Kaiserliche
  B.  v.  22.  Dec.  1871  überging.  Auf  Auregung  Frankreichs
wurden  diese  Bestimmungen  einer  gemeinschaftlichen  Revision  der  Sermächte
  unterworfen,  infolge  deren  auch  die  Deutsche  Verordnung  v.  7.  Im.
1880  erlassen  worden  ist.  Ihre  Ergänzung  findet  diese  Verordnung  in
der  V.  v.  14.  Ang.  1876  über  den  Gebrauch  der  Noth-  und  Lootsenfignalo
  und  in  der  V.  v.  15.  Aug.  1876,  durch  welche  die  Schifsführer
  verpflichtet  werden,  nach  einem  Zusammenstoß  dem  andern
Schiff  und  den  dazu  gehörigen  Personen  Beistand  zu  leisten,  soweit  sie
dazu  ohne  erhebliche  Gefahr  für  das  eigene  Schiff  und  die  darauf  befindlichen
  Personen  im  Stande  sind.  Beide  Verordnungen  entnehmen
ihren  Inhalt  im  Wesentlichen  der  Englischen  Merchant  Shipping  Act  bon
1873,  Art.  16,  18,  19,  welche  somit  für  einen  großen  Theil  der  am
internationalen  Seeverkehr  Theil  nehmenden  Staaten  zu  „gemeinen
Recht“  geworden  ist.

III.  Ein  weiteres  Mittel  zur  rechtlichen  Controle  über  die  Ordnungs
mäßigkeit  der  Fahrt  ist  geschaffen  durch  das  wichtige,  an  Ausdehnung
zur  Zeit  immer  mehr  zunehmende  Institut  der  sogenannten  Schiffsmeldungen,
  welche  bei  dem  Anlaufen  eines  ausländischen  Hafens
stattfinden  sollen.  Abgesehen  von  den,  privatrechtlichen  Zwecken  dienenden