Die  rechtliche  Controle  über  den  ordnungsmäßigen  Berlauf  der  Fahrt.  547

Anzeigen  (Verklarung,  Seeprotest  2c.)  haben  die  Capitaine  und  Schiffer
der  Handelsfahrzenge  fast  aller  Staaten  aus  Gründen  staats-  und  völkerrechtlicher
  Controle  sich  bei  Ankunft  in  einem  Hafen,  wo  ein  Consulat
ihres  Landes  existirt,  dort  zu  melden  und  dem  Conful  ihre  Schiffspapiere
zur  Legalisation  vorzulegen;  so  lange  sie  vor  Anker  liegen,  haben  sie
den  Consul  als  ihren  unmittelbaren  Vorgesetzten  anzusehen  und  allen
seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Auch  nach  Deutschem  Recht
(Gesetz,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Consulaten  des  Deutschen
Reichs  vom  25.  März  1880)  ist  der  Führer  eines  Deutschen  Kauffahrteischiffes
  verpflichtet,  die  Ankunft  des  Schiffes  in  einem  zu  dem  Antsbezirke
  eines  Deutschen  Consulats  gehörigen  Hafen  und  den  Abgang  des
Schiffes  aus  einem  solchen  Hafen  dem  Consul  mündlich  oder  schriftlich
zu  melden.  Die  Meldung  der  Ankunft  hat  innerhalb  der  beiden  nächstfolgenden
  Tage,  die  Meldung  des  Abgangs  vor  der  Abfahrt  des  Schiffes
zu  geschehen.  Der  Schiffsführer,  welcher  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zuwider  es  unterläßt,  die  Ankunft  oder  den  Abgang  des  Schiffes  rechtzeitig
  zu  melden,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Mark  bestraft.
Demselben  Zwecke  dient  die  Vorschrift  des  Code  de  commerce  Art.  244:
„Si  le  capitaine  aborde  dans  un  port  étranger,  il  est  tenu  de  se  présenter
  au  consul  de  France,  de  lui  faire  un  rapport  et  de  prendre
un  certificat  constatant  I’poque  de  son  arrivée  et  de  son  départ,  l'état
et  la  nature  de  son  chargement.“

IV.  Die  Rechtsverhältnisse  in  Fällen  der  Seenoth.  Entgegen
  der  Anschauung  einer  entschwundenen  Epoche  des  Völkerlebens
wird  das  letztere  nunmehr  von  dem  Gedanken  beherrscht,  daß  es  nicht
nur  ein  Gebot  der  Sittlichkeit  sei,  fremden  Schiffen,  welche  sich  in  Seenoth
  befinden,  Hülfe  zu  bringen,  sondern  daß  der  Staat  dieser,  auch  im
Gedanken  der  Staatengesellschaft  begründeten,  positiven  Verwaltungsaufgabe
  durch  bestimmte  rechtliche  Einrichtungen  nachzukommen
  verpflichtet  sei.  —  In  einer  großen  Reihe  von  Staatsverträgen
werden  zur  Zeit  diejenigen  Vorkehrungen  der  Behörden  des  Uferstaates,
auf  welche  zu  Gunsten  der  schiffbrüchigen  fremden  Seefahrer  gerechnet
werden  darf,  detaillirt  festgestellt.  Die  örtlichen  Autoritäten  sind  gehalten,
  von  jedem  Schiffbruch,  der  fremde  Staatsangehörige  betrifft,  den
betreffenden  Conful  sofort  zu  benachrichtigen,  worauf  derselbe  seinerseits
die  nach  Umständen  erforderlichen  Maßregeln  unter  Beihilfe  der  Local.
behörden  zu  treffen  hat.  Für  die  Rettung  der  Ladung  wird  ein  Bergelohn
  in  nicht  höherem  Betrage,  als  er  von  Inländern  zu  leisten  wäre,
erhoben;  den  Schiffbrüchigen  darf  keinerlei  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt
werden,  um  die  freie  Disposition  über  ihr  rechtmäßiges  Eigenthum
wieder  zu  erlangen.  ·

Die  Schiffstrümmer  (Wrack)  und  die  gestrandeten  Waaren  sind  kein
Gegenstand  mehr  der  freien  Occupation.  Sie  können  von  den  Eigenthämern
  jederzeit  so  lange  angesprochen  werden,  als  nicht  die  Eigenthumsklage
  verjährt  ist.  Das  Englische  Schifffahrtsgesetz  von  1854,  8  477

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