548  Das  offene  Meer.

verpflichtet  sogar  die  ganze  Ufergemeinde  für  den  Schaden  einzustehen,
welcher  von  den  Uferbewohnern  an  dem  Wrackgute  verübt  worden  ist,
und  bedroht  überdem  Alle,  welche  sich  an  dieser  unerlaubten  Wegnahme
betheiligt  haben,  auch  wenn  kein  anderes  Vergehen  darin  liegt,  mit
einer  Geldbuße.

Dagegen  ist  ein  mäßiger  Anspruch  auf  Rettungs-  und  Bergelohn
von  Seite  der  rettenden  und  bergenden  Uferbewohner  auch  innerhalb  der
geltenden  Rechtsüberzeugung  der  Culturvölker  wohl  begründet.  Der
eigentliche  Bergelohn  (Salvage)  setzt  einen  Schiffbruch  oder  doch  das
Verlassen  des  Schiffes  in  Seenoth  durch  die  Schiffsmannschaft  voraus.
In  andern,  beziehungsweise  mindern  Fällen,  in  denen  der  Schiffsmannschaft
  nur  dritte  Personen  zu  Hülfe  kommen,  ist  nur  von  Hülfslohn  die
Rede.")  Der  Ausdruck  Rettungslohn  bezieht  sich  vorzüglich  auf  die
Rettung  von  Menschenleben.  In  allen  diesen  Fällen  sind  die  Personen,
welche  gewöhnlich  mit  eigener  Gefahr  und  schwerer  Arbeit  hülfreiche
Dienste  leisten,  berechtigt,  einen  Lohn  zu  fordern.  Aber  es  darf  diese
Forderung  nicht  so  weit  gespannt  werden,  daß  dieselbe  in  der  Praxis
wieder  zu  einem  verdeckten  Raubrecht  wird.  Es  darf  nur  Ersatz  für
nützliche  Dienste  verlangt  werden.  Das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  setzt
für  Bergelohn  als  äußerstes  Maaß  den  dritten  Theil  des  Werthes  der
geborgenen  Güter  fest,  welches  nur  in  einzelnen  Ausnahmen  bis  auf  die
Hälfte  des  Werthes  erhöht  werden  darf.  (Art.  748.  749.)  Im  Einzelnen
  entscheidet,  wenn  über  das  richtige  Maaß  Streit  entsteht,  das
richterliche  Ermessen  mit  billiger  Erwägung  aller  Umstände.  Von  einem
eigenen  Rettungslohn  für  Menschenleben  ist  in  dem  genannten  Geseze
nicht  die  Rede.  )5)

Um  die  Staatsbehörden  von  den  Fällen  eintretender  Seenoth  zu
verständigen  und  den  an  den  Küsten  aller  modernen  Seestaaten  organisirten
Rettungsdienst  wirksam  entfalten  zu  können,  ist  gegenwärtig  fast  überall
eine  Bewachung  der  Küste  eingerichtet,  welche  allerdings  schon  in  der
oft  citirten  Ordonnance  de  la  Marine  von  1681  mit  ihren  Capitaines
gardes-Cötes  (Livre  IV  Titre  V)  und  ihren  Personnes  sujettes  au  guet
de  la  mer  (L.  IV  Titre  VI),  sowie  in  den  Einrichtungen  des  Englischen
Küstenwachtdienstes  musterhafte  Vorbilder  gefunden  hat.

Das  Deutsche  Reich  hat  im  Gesetz  vom  17.  Mai  1874  eine
umfassende,  die  privatrechtlichen  wie  die  hier  in  Betracht  kommenden  öffentlichen
  Verhältnisse  regelnde  Strandungsordnung  erlassen.  Durch  dieselbe
sind  die  Deutschen  Seestaaten  verpflichtet  worden,  Strandbehörden  (Strandämter
  und  die  ihnen  untergeordneten  Strandvögte)  einzusetzen,  deren  Orgamsation
  indeß  ihnen  überlassen  ist.  Die  Strandvögte,  welche  ihr  Amt  in  der
Regel  als  Ehrenamt  bekleiden,  sind  zunächst  zur  Leitung  derjenigen  Maßregeln
  berufen,  welche  zum  Zwecke  der  Bergung  oder  Hilfeleistung  zu  ergreifen
sind.  Wenn  ein  Schiff  auf  den  Strand  gerathen  ist  oder  sich  unweit
desselben  in  Seenoth  befindet,  hat  der  Strandvogt  sich  an  Ort  und
Stelle  zu  begeben  und  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Durch-