Die  rechtliche  Controle  über  den  ordnungsmäßigen  Verlauf  der  Fahrt.  549

führung  der  erforderlichen  Maaßregeln  die  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörde
  auszuüben.  Insbesondere  ist  Jedermann  verpflichtet,  seiner
Aufforderung  zur  Hilfeleistung  nachzukommen,  wenn  er  dies  ohne  erhebliche
  eigene  Gefahr  zu  thun  vermag.  Während  der  Seenoth  ist  der
Strandvogt  befugt,  zur  Rettung  von  Menschenleben  die  erforderlichen
Fahrzeuge  und  Geräthschaften,  sowie  jeden  zum  Strande  führenden  Zugang
  in  Benutzung  zu  nehmen.  —  Wider  den  Willen  des  Schiffers  dürfen
jedoch  Maaßregeln  zum  Zwecke  der  Bergung  und  Hilfeleistung  nicht  ergriffen
  werden.

Auch  der  Seeunfall  an  sich  wird  für  die  Zwecke  der  Sicherung
des  internationnlen  Verkehrs  und  der  öffentlichen  Rechtsordnung  seitens
der  Staaten  zum  Gegenstande  staatlicher  Cognition  gemacht.  In  Großbritannien
  besteht  nach  Section  448  der  Merchant  Shipping  Act  vom
Jahre  1854  die  Einrichtung,  daß,  sobald  ein  Schiff  in  der  Nähe  der
Englischen  Küste  verunglückt,  der  Strandbeamte  (receiver  of  wreck),  oder
in  dessen  Bertretung  der  Friedensrichter  die  Verhältnisse  des  Schiffes
und  die  näheren  Umstände,  unter  denen  dasselbe  verunglückt  ist,  durch
eidliche  Vernehmung  der  Mannschaft  und  der  sonst  damit  bekannten
Personen  festzustellen  hat.  Dies  Verfahren  findet  sowohl  auf  einheimische
als  auf  fremde  Schiffe  Anwendung.  Dem  Verfahren  vor  den  Britischen
Behörden  sich  zu  unterwerfen,  sind  jedoch  fremde  Schiffe  —  Kauffahrer
natürlich  —  nur  dann  verpflichtet,  wenn  der  Ort  des  Unfalls  nicht
weiter  als  drei  Seemeilen  von  der  Britischen  Küste  entfernt  ist.  Es  lag
in  der  Natur  der  Sache,  daß  sich  auch  das  Deutsche  Reich,  wie  die
Mehrzahl  der  anderen  Seestaaten,  in  einer  geeigneten  Parallelgesetzgebung
  den  einschlägigen  Institutionen  Englands  anschloß.  Unter  den
neueren  Deutschen  Reichsgesetzen,  welche  dem  Gebiete  des  Seeschifffahrts.
wesens  angehören,  und  deren  Wohlthaten  auch  dem  Seeverkehr  der
fremden  Staaten  zu  statten  kommen,  muß  das  Gesetz  vom  27.  Juli
1877  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,  eine  hervorragende
Bedeutung  beanspruchen.  In  den  Seeämtern  und  dem  Oberseeamte
find  durch  jenes  Gesetz  wichtige  Organe  der  Seeschifffahrts-Polizei  geschaffen
  worden.  Die  Behörden  üben  durch  ihre  Sprüche  nicht  nur
eine  wirksame  Controle  aus  über  die  richtige  Ausführung  der  das  Seeschifffahrtswesen
  regelnden  Reichs=  und  Landesvorschriften,  der  Bestimmungen
  über  das  Seestraßenrecht  und  das  Signalwesen,  über  Seezeichen,
  Lootsenwesen  und  Rettungsanstalten,  über  Schiffsbau  und  Schiffsvermessung,
  sondern  sie  finden  bei  ihren  Untersuchungen  der  einzelnen
Seeunfälle  auch  vielfach  Gelegenheit,  auf  Mängel  in  den  bestehenden
Einrichtungen,  auf  Lücken  in  der  Gesetzgebung  hinzuweisen  und  die
Kenntniß  heimischer  und  fremder  Gewässer  zu  erweitern.  Indem  ferner
die  Seeämter  bei  der  Untersuchung  eines  jeden  Seeunfalls  die  Frage  zu
prüfen  und  zu  beantworten  haben,  ob  der  Schiffer,  Steuermann  oder  Maschinist
durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  den  Unfall  oder  dessen  Folgen  verschuldet
  hat,  wirken  sie  als  verwaltungsrechtliche  Censurbehörden  und  Wächter