550  Das  offene  Meer.

überdie  Tüchtigkeitund  Gewissenhaftigkeit  dieser  Classen  von  Schiffsbediensteten
und  find  zugleich  in  der  Lage,  ihrer  Cenfur  durch  Entziehung  der  Gewerbebefugniß
  praktischen  Nachdruck  zu  verleihen.)

Wenn  sich  auch  das  Gesetz  vorwiegend  nur  mit  Deutschen  und  nur
bedingt  mit  den  Seennfällen  fremder  Schisse  —  unter  Ausschluß  der
Kriegsschiffe  —  beschäftigt,  bilden  seine  Einrichtungen  doch  durch  ihren  engen
Anschluß  an  fremdstaatliche  Borbilder  einen  Schritt  mehr  zur  Ausbildung
  eines  einheitlichen,  zur  Sicherung  des  Seeverkehrs  dienenden
internationalen  Verwaltungsrechts.

1)  Ueber  deren  Functionen  s.  „Instructions  to  saurveyors  of  ships,  appointed
by  the  Board  of  trade  under  the  Merchant  Shipping  and  passengers  acts,
1875.  Zur  Geschichte  der  sog.  Plimsoll  Act  s.  Wendt  a.  a.  O.,  S.  148  ff.

*)  Die  von  den  Deutschen  Regierungen  aufgeworfene  Bedürfnißfrage,  betressend
die  gesetzliche  Einführung  ständiger  Revisionen  der  Seeschisse  in  Bezug  auf  deren
Seetüchtigkeit  ist  überraschenderweise  von  einer  großen  Zahl  nantischer  Bereine,
Hanudelskammern  2c.  in  eingehenden  gutachtlichen  Aenßerungen  verneinend  beantwortet
  worden.

.  )  Zur  Zeit  ist  dies  jedenfalls  kein  von  den  Staatsverwaltungen  ausdrücklich
anerkannter  Grundsatz.  Seit  —  zumeist  in  Folge  der  genannten  Plimsoll  Act  —
die  Ausfahrt  seenntüchtiger  Schiffe  aus  Englischen  Häsen  erschwert  worden  ist,
wurde  dort  wiederholt  der  Versuch  gemacht,  solche  Schiffe  nach  vorgenommenemn
Verkaufe  unter  fremder  Flagge  frei  auslaufen  zu  lassen.  Um  den  Mißbranch
der  Deutschen  Flagge  durch  seenntüchtige  Schiffe  zu  verhüten,  ist  daher  au  die
Deutschen  Consulatsbehörden  die  Weisung  ergangen,  für  ein  in  das  Eigenihnn
Deutscher  Reichsangehörigen  übergehendes  Schiff  das  Flaggenattest  (nach  8  19
des  G.  vom  25.  Oct.  1867)  nur  auf  Grund  des  Zeugnissen  eines  Schiffsbesichtigers
des  Britischen  Board  of  trade  über  die  Untersuchung  des  Schiffes  und  dessen
Seetüchtigkeit  zu  ertheilen.  (Centralblatt  f.  d.  Deutsche  Reich  1875,  Nr.  89.)

*)  Vgl.  über  diesen  Unterschied  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  Art.  742.

*)  Bluntschli,  Das  moderne  Bölkerrecht,  S.  194.  S.  auch  Kent,  ed.  Abdy,
S.  29—31.

½)  Zur  Geschichte  des  Gesetzes  vgl.  die  dem  Deutschen  Reichstage  am  12.
Januar  1876  vorgelegte  Denkschrift  (Drucksachen,  Nr.  146)  und  das  parlamentarische
  Verhandlungsmaterial  nach  den  bei  Caesar,  S.  4  ff.  gegebenon  Daten.