554  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeraub.

Enquiry  into  the  validity  of  the  British  claim  to  a  right  of  visitation
and  search  of  American  venels.  London,  1842.  —  Wildman,  butistutes
  of  international  Law.  London,  I.,  1859,  p.  7  f.  —  Healleck,
International  Law.  Newyork  1862.  2.  ed.  Ch.  XXV.,  p.  602.  —
Phillimore,  Commentaries  upon  international  law,  2  ecit.  Vol.  1—4.
London,  1871—1874.  Vol.  I,  chap.  XVII,  p.  342—375.

Es  ist  dem  Völkerrecht  nicht  gegeben,  die  persönliche  Freiheit  des
Menschen  aller  Orten  zu  schützen  und  in  diesem  Schutze  eine  seiner
hohen  Aufgaben  zu  erblicken;  denn  das  Maß  der  Rechte  und  Pflichten
der  einzelnen  Staatsangehörigen  wird  innerhalb  eines  jeden  Staatswesens
  durch  das  besondere  Staatsrecht  bestimmt,  dem  die  Einzelnen,
sei  es  durch  Angehörigkeit,  sei  es  auch  nur  in  Folge  des  Aufenthalts,
unterworfen  sind.

Mit  Bedauern  entschließt  sich  der  humane  Vertreter  eines  geltenden
Völkerrechts  zur  Verneinung  der  Frage,  ob  die  Sklaverei  völkerrechtswidrig
  sei.  Es  mag  als  ein  Ideal  für  Staatsrecht  wie  für  Boöllerrecht
auerkannt  werden,  die  Freiheit  des  Individunms  gegenüber  jedem  Zustande
von  Leibeigenschaft  zu  proclamiren,  aber  es  läßt  sich  nicht  brhaupten,
daß  ein  Staat,  der  die  Sklaverei  als  Gewaltverhältniß  rechtlich  anerkennt,
hierdurch  das  Völkerrecht  schlechthin  verletze.  Es  ist  ganz  richtig,  was
von  Martitz  1)  sagt:  „Menschliche  Grundrechte,  die  unter  dem  Schutze
des  Völkerrechts  ständen,  giebt  es  nicht.“  Aber  das  darf  andererseits
auch  anerkannt  werden,  daß  das  Bölkerrecht  auch  nicht  zum  Schutze  der
Sklaverei  angerufen  werden  darf;  mag  die  Sklaverei  in  irgend  einem
Staate  auch  die  Form  eines  Rechtsinstituts  haben,  das  Bölkerrecht  wird
und  darf  sich  nie  dazu  herbeilassen,  seine  Mittel  zum  Schutze  dieses
„Rechtsinstituts"  zu  gewähren.  Denn  nur  was  der  menschlichen
Interessengemeinschaft  angehört,  kann  sich  der  Förderung  und  Beschirmung
des  Völkerrechts  erfreuen,  dafür  bürgt  die  gesammte  Entwicklung  des
Völkerrechts  und  aller  seiner  Institutionen.  Mochten  auch  völkerrechtliche
Verträge,  wie  in  den  Zeiten  der  programmmäßigen  Interventionspolitik,
es  darauf  abgesehen  haben,  das  Maß  der  freien  Bewegung  eines  Bolkes
oder  innerhalb  eines  Volkes  einzuschränken,  einem  Vertrage,  welcher  die
Sklaverei  förderte  oder  schirmte,  mwürde  auch  in  den  Zeiten  jener  völkerweidenden
  Pentarchie  jede  Giltigkeit,  ja  Möglichkeit  abgesprochen  worden
sein.  Nur  zur  stillschweigenden  Duldung  der  Stklaverei  als  einer  das
Völkerrecht  nicht  direct  angehenden  Angelegenheit  würde  unser  internationales
  System  sich  verurtheilt  fühlen,  niemals  zu  einer  dasselbe
schützenden  Handlung.

Staatswesen,  in  denen  das  Recht,  das  persönliche  Recht,  großartige
Anerkennung  und  die  feinste  Durchbildung  fand,  glaubten  der  Sklaoverei
nicht  entbehren  zu  können:  7)  das  Pömische  Recht  umfaßte  ein  ausgebildetes
und  fein  durchdachtes  Sklavenrecht  wenigstens  in  privatrechtlicher  Be,