Bölkerrecht,  Sllaverei  und  Sklavenhandel.  555

ziehung.  Vielleicht  ist  es  nicht  zuviel  gessgt,  wenn  man  behauptet,  daß
im  justinianeischen  Rechte  die  privatrechtliche  Stellung  der  Skleven,  die
Bedentung  ihrer  Rechtsgeschäfte  und  die  Behandlung  ihrer  Delirte  zu
den  feinsten  Resultaten  einer  exacten  Juxrisprudenz  gehört,  zu  denjenigen
  Partieen  des  Systems,  in  denen  sich  die  Schärfe  und
Conseqguenz  der  Römischen  Juristen  und  ihrer  Noachfolger  am
glänzendsten  offenbart.  Freilich  durchzieht  die  ANeußerungen  der
justinianeischen  Juristen  der  Gumdton,  daß  der  ursprüngliche  Zustand
der  Menschheit  nirgends  die  Sklaverei  in  sich  schließe,  aber  im  Vordergeund
  steht  die  Anerkennung  der  Sklaverei  als  einer  Thatsache,  welche
sich  bei  allen  Völkern  der  damaligen  Welt  findet,  und  dies  genügt,  um
diesem  Zustand  der  Rechtlofigkeit  einer  Menschenclasse  als  durch  allgemeine
Rechtsfitte  gerechtfertigt  anzusehen.

An  solcher  Auffassungsweise  hat  selbst  das  Christenthum,  die  Religion,
noch  welcher  alle  Menschen  Brüder  und  die  Kinder  des  Einen  Vaters
im  Himmel  sind,  rechtlich  vorerst  nichts  geändert;  freilich  eröffnet  diese
für  sich  keinen  Unterschied  zwischen  rechtlich  freien  und  rechtlich  unfreien
Menschen  anerkennende  Religion  in  gleicher  Weise  Sklaven  wie  Freien
die  Aussicht  auf  ein  ewiges  Heil  und  will  mit  ihren  Moralvorschriften
die  Einen  wie  die  Andern  binden,  wie  sie  den  Einen  wie  den  Andern  ihre
Heilmittel  gewährt.  Auch  ist  es  begreiflich,  daß,  soweit  die  Tendenz  des
Christenthums  in  seiner  reinen  Gestalt  thatkräftig  reichte  und  reicht,  die
Behandlung  der  Unfreien  eine  milde,  bis  zu  einem  gewissen  Grade  eine
menschenwürdige  ward,  aber  zu  einem  positiven  Verdammen  jeder
Sklaverei  führte  selbst  das  Christenthum  nicht.  Wenn  gesagt  ist:  die
Wahrheit  wird  euch  frei  machen,  so  ist  damit  ein  geistiger  Zustand  gemeint,
  der  sich  mit  dem  Sklaventhum  als  Rechtsinstitut  wohl  verträgt
und  ein  religiöses  Hinnehmen  der  äußeren  Verhältnisse,  wie  sie  sind,
neben  einem  völlig  idealen  Erheben  des  psychischen,  moralischen  Lebens
über  diese  Verhältnisse,  zur  Voraussetzung  oder  zum  Ziele  hat.  Dabeie
ist  nicht  ohne  Bedeutung,  daß  in  der  Entwicklung  des  religiösen  Lebens
zum  kirchlichen  Leben  und  zur  Einwirkung  auf  das  staatliche  Gebiet  die
Freilassungen  von  Sklaven  eine  bedeutende  Rolle  spielen  und  daß  auch
eine  besondere  Freilassung  in  der  Kirche  staatliche  Anerkennung  erlangte,
aber  von  einer  principiellen  Bekämpfung  der  Sklaverei  als  einer  zu  Recht
bestehenden  Einrichtung  war  das  Christenthum  (und  anch  die  Kirche)  weit
entfernt,  wie  überhaupt  die  Einwirkung  desselben  auf  das  staatliche  Gebiet
nirgends  direct  angestrebt,  kaum  indireet  (d.  h.  von  innen  heraus)  durch  eine
Aenderung  der  Denkweise  beabsichtigt  war.  In  unserer  Zeit  hat  sich  die
Rämisch-Katholische  Kirche  der  Hauptsache  nach  auf  denselben  Standpunkt  in
der  Sklavenfrage  gestellt,  welchen  das  heutige  positive  Völkerrecht
einnimmt.  3)

Gestehen  wir  demnach  zu,  daß  eine  wirkliche  und  directe  Opposition
des  Völkerrechts  gegen  das  Institut  der  Sklaverei  nicht  statthaben  kann
und  daß  das  blose  Raisonnement:  der  Mensch  ist  frei,  sowie  die