556  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeraub.

Idealität  der  Bestrebungen  von  Bölkerrechtslehrern  für  sich  allein  nicht
im  Stande  ist,  die  Sklaverei  als  vom  Völkerrecht  verurtheilt,  als  völkerrechtswidrig
  zu  bezeichnen,  so  dürfen  wir  andererseits  uns  die  Freude
nicht  versagen,  zu  constatiren:  der  Sklavenhandel  ist  völkerrechts
  widrig.

Zu  dieser  Feststellung  führt  schon  die  Erwägung  der  historisch  erwiesenen
  Thatsache,  daß  nicht  blos  kein  einziges  den  civilifirten  Völkern
der  Erde  gemeinsames  Interesse  zur  Anerkennung  oder  Aufrechterhaltung
des  Menschenhandels  führt,  sondern  daß  vielmehr  geradezu  ein  Vernichtungsprincip
  in  das  Leben  von  Staaten  unter  einander  durch  den
Sklavenhandel  geworfen  wird.  Die  blose  Thatsache,  daß  man  Menschen,
die  man  zu  Gefangenen  macht,  als  Waare  verkaufen  kann,  vernichtet  den
Rechtsfrieden  und  gefährdet  den  Bestand  von  Staaten.

Dies  ist  der  Punkt,  an  welchem  das  Bölkerrecht  einzusetzen  voll
berufen  ist;  es  wahrt  den  Rechtsfrieden  und  den  Bestand  vieler
Staaten,  wenn  es  den  Sklavenhaudel,  die  Sklavenjagden,  die  Sklavenmärkte
  und  was  damit  zusammenhängt,  bekämpft.  Wird  als  Reflexwirkung
dieses  Kampfes  die  Einschränkung  oder  Vernichtuug  der  Sklaverei
selbst  erzielt:  um  so  besser.  Das  praktische  Bölkerrecht  erreicht  alsdann
  auf  seinem  Wege,  was  einem  idealen  Völkerrechte  als  Ziel
vorschwebt.

1)  v.  Martitz,  Das  internationale  System  zur  Unterdrückung  des  Afrikanischen
  Sklavenhandels  in  seinem  heutigem  Bestande.  Archiv  für  öffentliches
Recht,  I.  Band,  I.  Heft,  S.  43.  Freiburg  i.  B.  1885.

!)  Treffliches  über  die  Auffassung  der  Sklaverei  im  Alterthum  bietet
Wilhelm  Oncken,  Die  Staatslehre  des  Rristoteles,  II.  Hälfte.  Leipzig  1875.
S.  29—80.  Entwickelt  ist  daselbst  insbesondere  das  Festhalten  an  einem  „Naturgesetz
  der  Sklaverei  in  der  Antike“  und  die  Durchführung  des  Satzes,  daß  die
allmähliche  Abschaffung  der  Sklaverei  die  gemeinsame  That  der  christlichen  Liebe
und  des  germanischen  Freiheitsgeistes  ift.  Bgl.  Biot,  L’abolition  de  1’esclavage
ancien.  Paris  1841.

2)  ...  Wir  ermahnen  und  beschwören  auf's  Ernstlichste  alle  Christgläubigen,
weß  Standes  sie  sein  mögen,  daß  keiner  es  wage,  fernerhin  Indianer,  Neger  oder
andere  Menschen  dieser  Bildungsart  in  Sklaverei  zu  bringen,  ungerecht  zu  quälen
oder  sie  ihrer  Habe  zu  berauben,  .  oder  jenen  unmenschlichen  Handel  zu  treiben,
wodurch  die  Neger,  als  ob  sie  keine  Menschen,  sondern  bloße  Thiere  wären,  auf
was  immer  für  eine  Art  in  die  Sklaverei  gebracht,  ohne  jede  Rücksicht  und  gegen
alle  Gerechtigkeit  und  Menschlichkeit  gekauft,  verkauft  und  zuweilen  zu  den  härtesten
Arbeiten  verwendet,  und  überdies  auch  durch  die  den  ersten  Besitzern  der  Neger
eröffnete  Aussicht  auf  Gewinn  Zwiespalt,  ja  so  zu  sagen  ein  ewiger  Krieg  in
jenen  Ländern  genährt  werde.  Breve  von  Papst  Gregorius  XIV.  3.  Dez.
1839  (gez.  v.  Cardinal  Lambruschini).  Martens,  N.  R.,  Bd.  XVI,  S.  1034—10388.

)  Bgl.  von  Martitz  a.  a.  O.,  S.  44.