558  Dee  Interdietion  von  Sklavenhaudel  und  Seer###.

auch  im  zweiten  Pariser  Frieden,  sowie  in  den  Londoner  Couferenzen
von  1817  und  1818  und  schließlich  nach  mancherlei  Widersprüchen  auch
in  einer  Resolution  der  Großmächte  vom  28.  November  1822  in
ausdrücklichen  Stipulationen  gehuldigt  wurde.

Aber  das  Zusammengehen  der  Großmächte  war  zu  schwach  und
von  zu  vielen  Hintergedanken,  Eifersüchteleien  und  kleinlichen  Räcksichten
durchkreuzt,  als  daß  ein  energisches  Einschreiten  gegen  den  inzwischen
immer  blühender  und  grausamer  betriebenen  Negerausfuhr-Handel  hätte
erwartet  werden  können.  Die  zunächst  betheiligten  Staaten,  Großbritannien
  und  die  Nordamerikanische  Union,  verließen  in  Berücksichtigung
der  Erfolglofigkeit  der  zwar  weit  ausgedehnten,  aber  durchaus  platonischen
internationalen  Vereinbarungen  die  breite  Straße  der  Congreßzusage  und
beschritten  Wege,  welche  praktischer  waren  und  näher  zum  Ziele  zu  führen
schienen.  Es  waren  dies  die  Wege  der  eigenen  separaten  Gesetzgebma.
Durch  diese  wurde  zunächst  die  Strafbarkeit  des  Afrikanischen  Sllaven
exports  im  höchsten  Maße  dadurch  ausgesprocheu,  daß  man  die  Silavenexportschiffe
  den  Piratenschiffen  rechtlich  gleichstellte,  sie  darum  als
anational  (denationalisiert)  behandelte  und  die  Sklavenexporteure  mit  der
Todesstrafe  bedrohte.  (Beschluß  des  Congresses  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vom  5.  Mai  1820  und  des  Englischen  Parlaments  von
24.  Juni  1824.)

Großbritannien  wählte  gleichzeitig  mit  jenem  Schritte  auch  das
Mittel  von  Separatverträgen  mit  den  einzelnen  seefahrenden  Staaten
zum  Zwecke  der  Unterdrückung  des  Afrikanischen  Sklavenhandels.  Diese
Berträge,  welche  zwischen  den  Jahren  1817  und  1830  abgeschlossen
wurden,  basierten  auf  dem  Zugeständniß  eines  gegenseitigen  Durchfuchungsrechtes
  5)  der  des  Sklavenexports  verdächtigen  Schiffe  der  Handelsflaggen
der  beiden  kontrahirenden  Staaten,  sowie  auf  der  Vereinbarung,  daß  die
wegen  des  Negerexports  aufgebrachten  Schiffe  vor  ein  von  beiden  Staaten
besetztes  Gericht  (mixed  commission)  gebracht  werden  sollten.  Auf  diesen
Grundlagen  schloß  Großbritannien  der  Reihe  nach  Gegenseitigkeitsverträge
ab  mit  Portugak,  Spanien,  den  Niederlanden,  Schweden,  Brasilien  und
den  Südamerikanischen  Staaten.  Allein  es  gelang  der  Britischen
Diplomatie  nicht,  auf  den  erwähnten  Grundlagen  eine  Vereinbarung  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  zu  erzielen,  da  man  hier  den
Offizieren  der  Britischen  Marine  ein  Durchsuchungsrecht  gegenüber  Nortamerikanischen
  Schiffen  unter  keinen  Umständen  zugestehen  zu  dürfen
glaubte.  Auch  Frankreich  ließ  sich  nur  in  beschränktem  Maße  zu  den
Zugeständniß  des  gegenseitigen  Durchsuchungsrechts  herbei,  nämlich  nur
innerhalb  bestimmter  Bezirke  an  den  Afrikanischen  und  Amerikanischen
Küsten;  ferner  nur  zu  Gunsten  bestimmter  Kreuzerschiffe  und  auf  Grand
einer  detailliert  vereinbarten  Instruction,  nach  welcher  die  Kreuzerschtsfe
zu  verfahren  hätten  und  welche  geradezu  charakteristisch  wurde  für  dieses
System;  auch  sollten  nach  letzterem  die  aufgebrachten  Sklavenschiffe  nicht
vor  gemischte  Gerichte,  sondern  vor  Gerichte  des  Staates,  dem  das  auf-