Entwickelung  der  völkerrechmichen  Interdictton  des  Sklavenhandels.  559

bringende  Kreuzerschiff  gehörte,  zur  prisen-  und  strafrechtlichen  Aburtheilung
gebrachs  werden.

Dieses  System  —  das  des  Droit  exceptionel  de  visite  —,  wie  es
der  Englisch-Franzssischen  Convention  vom  30.  November  1831  und  der
wichtigen  Zusatzeonvention  vom  22.  März  1833  zu  Grunde  liegt,  ist
heute  noch  das  herrschende  System  zur  Unterdrückung  des  Negerhanbels
zur  See;  denn  ihm  traten  die  meisten  am  Seehandel  betheiligten  Nationen
nach  und  nach  bei,  sei  es,  daß  sie  sich  den  Englisch-Französischen  Conventionen
  von  1831  und  1833  einfach  anschlossen,  sei  es,  daß  sie  auf
denselben  Grundlagen  besondere  Verträge  mit  England  vereinbarten.

Auf  denselben  Grundlagen  steht  auch  der  große  Quintupelvertrag
zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien  und  Rußland),
am  20.  December  1841  zu  London  abgeschlossen.  (Hiervon  unten
Seite  561  ff.)

Allein  Frankreich  ratificierte  diesen  Vertrag  nicht  und  die  Vereinigten
Staaten  voft  Amerika  waren  demselben  von  vornherein  fern  geblieben;
dagegen  verbündeten  sich  die  zuletzt  genannten  Staaten  mit  England  in
dem  sogenannten  Boundary-Vertrag  (Ashburton-Treaty)  dahin,  beiderseits
Kreuzergeschwader,  welche  zum  Zweck  der  Unterdrückung  des  Negerhandels
cooperiren  sollten,  an  den  verdächtigen  Küsten  zu  unterhalten  (Vertrag
vom  9.  August  1842)  und  Frankreich  verpflichtete  sich  unterm  29.  Mai
1845  England  gegenüber  ebenfalls  zur  Unterhaltung  eines  cooperirenden
Geschwaders  an  den  bedrohten  Küsten.

Nachdem  aber  die  letzteren  Verträge  im  Jahre  1855  abgelaufen
waren  und  nicht  erneuert  wurden,  schloß  die  Nordamerikanische  Union
am  7.  April  1862  in  Washington  mit  Großbritannien  einen  Vertrag
ab,!')  welcher  das  gegenseitige  Durchsuchungsrecht  zugestand,  zunächst  unter
Beibehaltung  der  Competenz  gemischter  Gerichte,  von  1870  an  aber  mit
Anerkennung  der  Gerichtsbarkeit  des  Heimathsstaates  des  Captors,  demnach
  also  nunmehr  auf  der  Basis  des  Quintupelvertrags  von  1841.
Frankreich  blieb  denjenigen  Staaten  gegenüber,  welche  dem  Quintupelvertrag
  nicht  beitraten,  auf  dem  in  den  Verträgen  von  1831,  1833
eingenommenen  Standpunkte  eines  besonders  zugestandenen  droit  exceptionel
de  wisite  stehen.

Dem  Quintupelvertrag,  dessen  Wesentliches  der  Washington-Vertrag
von  1862,  wie  erwähnt,  acceptiert,  trat  Belgien  im  Jahre  1848  bei,
während  andere  Staaten  sich  damit  begnügten,  Verträge  über  ein  Durchsuchungsrecht
  selbstständig  mit  England  abzuschließen.

Der  letztgenannte  Staat,  ununterbrochen  arbeitend  durch  Gesetzgebung
wie  Verträge  und  namentlich  durch  einen  hochbedentenden  Aufwand  seiner
Kriegsmarine,  war  es  auch,  der  diese  seine  humanitären  Bestrebungen
energisch  auf  die  Verhältnisse  an  der  Ostküste  Afrikas  und  an  den  Küsten
des  persischen  Meeres  geltend  machte;  er  ließ  sich  in  einer  großen  Menge
von  höchst  eigenartigen  Separatverträgen  (nach  Martitz  sind  es  79  an
der  Zahl)  von  Afrikanischen  Fürsten  —  sowie  auch  von  Persien  —  das