560  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeraub.

einseitige  Recht  zugestehen,  an  den  Küsten  dieser  halbcivilifirten  Staaten
durch  seine  Kriegsschiffe  eine  Art  unvollständiger  Blocade,  nämlich  ein
Bisitationsrecht  aller  des  Sklavenhandels  verdächtigen  Schiffe  der  Flagge
jener  Staaten  auszuüben.  Die  neuesten  dieser  Verträge  (1873—1884)
gestatten  den  Englischen  Kriegsschiffen  das  Durchsuchungsrecht  gegenüber
Sanfibar,  dem  Komorenarchipel,  Makulla,  Egypten,#)  der  Türkei,  Persien
und  Abyssinien.)

1)  Thomas  Clarkson,  William  Wilberfsorce,  William  Pitt,
Sidmouth.  Wellesley,  Fox.  Burke,  Lord  Granville,  William  Smith.
—  Die  Betheiligung  dieser  Männer  an  der  Bekämpfung  der  Sklaverei  s.  in  der
sehr  bedeutenden  Literatur,  welche  über  die  Gesetzgebungsfortschritte  in  dieser  Frage
berichtet.  An  der  Spitze  dieser  Literatur  steht  Clarkson,  „The  history  of  tbe
rise,  progress  and  accomplishment  of  the  abolition  of  the  African  slave-trade
by  tde  British  Parliament"“,  I.  II.  1808.

2)  Wie  man  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts  und  50  Jahre  vorher  in
Deutschland  über  den  Sklavenhandel  denken  konnte  und  wie  selbst  ein  hochpatrioischer
  Mann  hierüber  dachte,  zeigt  Nettelbeck.,  Lebensgeschichte.  Halle  1821.
Bd.  II.,  S.  8—10,  82—91  ff.

2)  Die  Darstellung  dieser  und  der  folgenden  Verabredungen  und  der  Englischen
  Politik  während  derselben  kann  nicht  besser  gegeben  werden,  als  in  dem  in
Anm.  1  zu  §  102  citirten  Aufsatze  von  Martitz  geschehen  ist,  welchem  ich  in  Bezug
auf  die  Entwicklung  des  internationalen  Kampfes  gegen  den  Afrikanischen  Sklavenhandel
  in  Obigem  vielfach  gefolgt  bin.

)  Bal.  v.  Martitz  a.  a.  O.  —  Friedrich  von  Martens,  Bölkerrecht,
Deutsche  Ausgabe  von  Bergbohm.  Berlin  1883.  Bd.  I.  S.  333.

")  Die  viel  bestrittene  Frage  des  Anhalte-  und  Durchsuchungsrechts  ist  gerade
bei  Gelegenheit  der  Bemühungen  zur  Unterdrückung  des  Afrikanischen  Sklavenhandels
  in  der  Literatur  reichlich  behandelt  worden.  Bgl.  Phillimore,  Commentaries,
  Bd.  III.

")  Den  Grund  der  Betheiligung  Rußlands  s.  v.  Martens-  Bergbohm
a.  a.  O.  Bo.  I.,  S.  331,  332

!#)  Martens,  N.  R.  G.  Bd.  XVII,  2,  S.  259  ff.

*)  Die  auf  den  egypt.  Sudan  bezügl.  Vereinbarungen  f.  Annuaire  a.  a.  O.
S.  270,  274,  276.

*")  v.  Martitz,  s.  Anm.  1  zu  §  102  cit.  Aufsatze,  S.  101,  102;  vgl.  auch
Köln.  Ztg.,  4.  April  1885,  Nr.  94,  3.  Blatt.

"§  104.

Die  Verträge  vom  20.  December  1841
und  vom  29.  März  1879.

Zu  der  bisher  geschilderten  Entwicklung  des  international  gestalteten
Rechts  der  Unterdrückung  des  Afrikanischen  Sklavenhandels  kommen  nun
zwei  wichtige  Thatsachen,  von  denen  die  eine  wesentlich  nationaler  Be-