Entwickelung  der  völkerrechtlichen  Interdiction  des  Sklavenhandels.  56t

dentung  ist,  die  andere  aber  einen  ungemeinen  Fortschritt  des  internationalen
  Rechts  in  sich  schließt.  Die  eine  ist  der  Eintritt  des  Deutschen
Reichs  in  den  Quintupelvertrag  und  die  andere  die  Ausdehnung  des
BVerbots  des  Sklavenhandels  von  der  See  auf  das  Land,  nämlich  auf
das  unermeßliche  Gebiet  des  Congobeckens.

Am  29.  März  1879  kam  das  Deutsche  Reich  mit  Großbritannien
dahin  überein,  daß  alle  aus  dem  Quintupelvertrag  vom  20.  December
1841  und  aus  dessen  Anlagen  für  Preußen  herzuleitenden  Rechte  und
Pflichten  (vorbehaltlich  gewisser  Abänderungen)  auf  das  Deutsche  Reich
Abergehen,  dergestalt,  als  ob  letzteres  den  Quintupelvertrag  unmittelbar
mit  abgeschlossen  hätte.1)  Der  Deutsche  Reichstag  ertheilte,  nachdem  der
Reichskanzler  das  Uebereinkommen  mit  einer  kurzen  erläuternden  Denkschrift
  unterm  6.  Mai  1879  vorgelegt  hatte,  demselben  am  14.  und  19.
desselben  Monats  die  verfassungsmäßige  Genehmigung.

Der  sonach  für  das  Deutsche  Reich  nunmehr  mitgeltende  Vertrag)
verpflichtet  die  Souveräune  der  contrahirenden  Staaten,  allen  Handel  mit
Negern  zu  untersagen,  möge  derselbe  von  Seiten  ihrer  resp.  Unterthanen,
uanter  ihren  resp.  Flaggen  oder  vermittelst  Capitalien  betrieben  werden,
welche  ihren  betreffenden  Unterthanen  angehören.  Die  Souveräne  der
contrahirenden  Staaten  verpflichten  sich  ferner,  das  Gewerbe  des  Negerhandels
  für  ein  Verbrechen  der  Seeräuberei  zu  erklären  und  constatiren
überdies,  daß  jedes  Schiff,  welches  den  Handel  mit  Negern  zu  betreiben
versucht,  durch  diese  Thatsache  allein  jedes  Recht  auf  den  Schutz  der
Flagge  verlieren  soll  (Artikel  1  des  Quintupelvertrags).  Denjenigen
Kriegsschifsen,  welche  mit  den  vereinbarungsmäßigen  Bollmachten  und
speciellen  Orders  versehen  find,  ist  (Art.  2)  das  Recht  eingeräumt,  jedes
die  nationale  Flagge  eines  der  contrahirenden  Staaten  führende  Kauf.
fahrteischiff  zu  durchsuchen,  welches  nach  begründeten  Anzeichen  verdächtig
ist,  „sich  mit  dem  Negerhandel  zu  befassen  oder  für  diesen  Zweck  ausgerüstet
  zu  sein,  oder  sich  mit  diesem  Handel  während  der  Fahrt,  auf
welcher  es  von  den  mit  den  Vollmachten  versehenen  Kriegsschiffen  angetroffen
  wird,  befaßt  zu  haben“;  die  erwähnten  Kriegsschiffe  sollen  auch
befugt  sein,  solche  verdächtige  Schiffe  in  Beschlag  zu  nehmen  und  wegzusenden
  oder  mit  sich  fortzuführen,  damit  dieselben  gemäß  weiterer
Berabredung  vor  Gericht  gestellt  werden  können;  dieses  gegenseitige
Durchsuchungsrecht  soll  auf  einem  Meeresgebiet  ausgeübt  werden,  welches
folgende  Grenzen  hat:  im  Norden  den  32.  Grad  nördlicher  Breite,  im
Westen  die  östliche  Küste  Amerikas  von  dem  Punkte  an,  wo  der  32.  Grad
nördlicher  Breite  diese  Küste  berührt,  bis  zum  45.  Grade  südlicher
Breite;  im  Süden  den  45.  Grad  südlicher  Breite  von  dem  Punkte  an,
wo  dieser  Breitengrad  die  östliche  Küste  Amerikas  berührt,  bis  zum
80.  Grade  östlicher  Breite,  vom  Meridian  von  Greenwich  gerechnet
und  im  Osten  denselben  Längengrad  von  dem  Punkte  an,  wo  er  von
dem  45.  Grade  südlicher  Breite  durchschnitten  wird,  bis  zur  Küste  von
Ostindien.

HOandbuch  des  Bölkerrechts  II.  86