562  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Serranb.

Ver  der  Zahl  und  den  Namen,  sowie  von  den  Stationen  der  zum
Kreuzen  gegen  Sklavenschiffe  legitimirten  Kriegsschiffe  sollen  sämmtliche
contrahirende  Staaten  benachrichtigt  werden  (Art.  3  u.  4);  genaue  Instructionen,
  die  als  Anlage  2  vereinbart  und  dem  Bertrage  beigegeben
find,  regeln  bis  ins  kleinste  Detail  alle  Förmlichkeiten  der  Durchsuchung,
der  Beschlagnahme  und  der  übrigen  gegen  Sklavenschisfe  in  Anwendung
zu  bringenden  Maßregeln  (Art.  5).  Beim  Eintritt  des  Deutschen  Reiches
in  den  Bertrag  ist  speciell  verabredet  worden:  alle  Deutschen  Schiffe,
welche  auf  den  Stationen  von  Amerika  oder  Afrika  durch  die  Krenzer
der  anderen  vertragschließenden  Theile  in  Beschlag  genommen  werden
sollten,  find  nach  Cuxhaven  zu  führen  und  durch  die  dortigen  Behörden
der  Jurisdiction  desjenigen  Deutschen  Staates  zu  Überliefern,  welchem
der  Heimathshafen  des  Schiffes  angehört.

Wenn  aber  an  Bord  eines  solchen  Deutschen  Schiffes  im  Augenblick
  seiner  Beschlagnahme  Sklaven  vorgefunden  werden,  so  ist  das  Schiff
zuvörderst,  um  die  Sklaven  abzusetzen,  in  denjenigen  Hafen  zu  führen,
wohin  es,  wenn  es  unter  Englischer  Flagge  gefahren  wäre,  geführt
worden  sein  würde,  um  vor  Gericht  gestellt  zu  werden.  Demnächst  ist
das  Schiff  nach  Cuxhaven  zu  führen  und  der  zuständigen  Deutschen
Jurisdiction,  wie  oben  vereinbart,  zu  überliefern.

Besonders  charakteristisch  ist  dem  Vertrag  die  genaue  Feststellung
von  Verdachtsgründen,  aus  denen  bis  zum  Beweis  des  Gegentheils  vermuthet
  werden  soll,  daß  das  Schiff  sich  mit  Sklavenhandel  beschäftige.
Als  solcher  Berdachtsgründe  gelten  z.  B.  das  Borhandensein  eines
kupfernen  Kessels  oder  eines  anderen  Geräthes  von  ungewöhnlichem  Umfange
  zur  Bereitung  der  Mundvorräthe  und  zwar  größer,  oder  bestimmt,
zrößer  gemacht  zu  werden,  als  es  den  Bedürfnissen  der  Mannschaft  des.
betreffenden  Kauffahrteischiffs  entspricht,  oder  das  Vorhandensein  von
Reserveplanken,  welche  zugerichtet  find,  um  daraus  ein  zweites  Deck  oder
ein  sogen.  Sklavendeck  zu  machen.  Dazu  enthält  aber  die  Instruction
einen  den  Holzhandel  ausdrücklich  sichernden  Borbehalt  zu  Gunsten  des
Transports  von  Balken  und  Planken,  welche  nicht  augenscheinlich  zur
Herstellung  eines  Sklavendecks  bestimmt  sind.  Wie  die  Deutschen
Sklavenschiffe  nach  Cuxhaven  zu  verbringen  find,  so  sind  die  Oesterreichischen
  nach  Triest  und  die  Britischen  entweder  nach  Bathurst  am
Gambiafluß  oder  nach  dem  Cap  der  guten  Hoffnung  oder  nach  der  Colonie
von  Damerary  oder  nach  Port  royal  auf  Jamaica  zu  führen,  die
Rusfischen  Schiffe  aber  nach  Cronstadt  oder  Reval  (§  5  der  Instructionen
für  die  Kreuzer).

Wie  man  sieht,  steht  der  Bertrag  auf  mehreren  in  der  Geschichte
der  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  allmählich  zur  Existenz  gelangten
Elementen:  ans  den  Berhandlungen  zwischen  England  und  der  Nordemerikanischen
  Union  von  1823  resultirt  die  Anerkennung  der  Prisengerichtsbarkeit
  der  Flagge  des  aufbringenden  Schiffes  anstatt  der  Anordnung
  gemischter  Gerichte;  dem  Boundary-Vertrag  ist  der  Gedanke