Die  Congoacte.  563

genauer  geographischer  Abgrenzung  entnommen  (1842),  im  Wesentlichen
aber  den  Grundzügen  des  von  Frankreich  im  Jahr  1831  an  England
zugestandenen  droit  exceptionel  de  visite  Folge  geleistet.  Allein  es  kann
nicht  verkannt  werden,  daß  der  Vertrag  vom  20.  December  1841,  wie
er  noch  jetzt  gilt,  das  unangenehm  berührende  Bild  legislativer  Kleinmalerei
  bietet,  eine  Mischung  von  altenglischer  juristischer  Unbeholfenheitund
  einer  im  continentalen  Strafrecht  längst  überwundenen  formalen
Beweistheorie,  —  Vorwürfe,  welche  wohl  mit  Grund  von  Mitgliedern
des  Deutschen  Reichstags  gegen  die  Fassung  des  Quintupelvertrags  erhoben
  wurden.?)  Bedeutender  ist  der  von  Martitz  erhobene  Einwand,
daß  der  Qunintupelvertrag  nur  das  Recht,  nicht  aber  die  Pflicht  den
“3  Staaten  auferlegt,  gegen  die  Sklavenschiffe  krenzen  zu
lassen.

Glücklicherweise  hat  mit  der  Aufhebung  der  Sklaverei  in  Amerika
der  Export  von  Negern  aus  der  westafrikanischen  Küste  seine  Bedeutung
in  der  Hauptsache  verloren,  während  er  allerdings  an  der  Ostkuste
Afrikas  noch  fortwährend  betrieben  wird,  wie  auch  im  Innern  Afrikas
Sklavenhandel,  Sklavenfang  und  alles  damit  zusammenhängende  Grenliche
  auch  heute  noch  im  Schwange  geht.5)

1)  Gareis,  Das  heutige  Bölkerrecht  und  der  Menschenhandel.  Berlin  1879,
S.  26  ff.,  und  in  den  Deutschen  Zeit=  und  Streitfragen  a.  a.  O.  1884.

2)  Der  Bertrag  ist  sammt  seinen  Beilagen  in  Deutscher  Sprache  abgedruckt
in  der  in  Anm.  1  citirten  Schrift  von  Gareis,  S.  9  ff.,  sowie  Perels,  Inter-Nnationales
  Seerecht,  S.  331  ff.

*)  Verhandlungen  des  Deutschen  Reichstags,  Stenographische  Berichte.  Sitzung
vom  14.  Mai  1879,  S.  1177  ff.  (von  Bunsen,  Geh.  Legationsrath  Reichardt,
Gareis,  Staatsminister  von  Büloy).

")  von  Martitz,  in  dem  Anm.  1  zu  8  102  angef.  Aufsatze,  S.  96.

*)  Nachweisungen  s.  bei  Gareis  in  den  in  Anm.  1  citirten  Schriften.
Bgl.  auch  z.  B.  Frankfurter  Journal  1885,  24.  u.  26.  October.

8  104.
Die  Congoacte.

Ein  Abschnitt  der  Generalacte  der  Berliner  Conferenz  vom  26.
Februar  1885  richtet  sich  nun  gegen  letztere  Greuel.  Wieder  war  es
England,  das  in  praktisch  eingehender  Weise  sein  altes  Ziel,  den  Negerhandel
  zu  unterdrücken,  nachdrucksamst  zur  Geltung  brachte;  aber  schon
der  Deutsche  Entwurf  der  Conferenzacte  enthielt  amsdrücklich  die  Verpflichtung
  der  Congreßmächte,  an  der  Unterdrückung  der  Sklaverei  und
insbesondere  des  Negerhandels  mitzuwirken,  wie  auch  der  Deutsche

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