564  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeraub.

Reichskanzler  bereits  in  der  Eröffnungssitzung  ausdrücklich  hervorhob.))
Alle  Mächte,  welche  in  den  centralafrikanischen  Gebieten,  wie  sie  Art.  1
der  Generalacte  begrenzt,  Souveränetätsrechte  oder  einen  Einfluß  ausüben,
  verpflichten  sich  nach  Art.  6  der  Generalacte  vom  26.  Februar
1885,  die  Erhaltung  der  eingeborenen  Bevölkerung  und  die  Verbesserung
ihrer  sittlichen  und  materiellen  Lebenslage  zu  überwachen  und  an  der
Unterdrückung  der  Sklaverei  und  insbesondere  des  Negerhandels  mitzuwirken;
  sie  werden  ohne  Unterschied  der  Nationalität  oder  des  Cultus
alle  religiösen,  wissenschaftlichen  und  wohlthätigen  Einrichtungen  und
Unternehmungen  schützen  und  begünstigen,  welche  zu  jenem  Zweck  geschaffen
  und  organisirt  sind  oder  dahin  zielen,  die  Eingeborenen  zu
nuterrichten  und  ihnen  die  Vortheile  der  Civilisation  verständlich  und
werth  zu  machen.

Christliche  Missionare,  Gelehrte,  Forscher,  sowie  ihr  Gefolge,  ihrr
Habe  und  ihre  Sammlungen  bilden  gleichfalls  den  Gegenstand  eines
besonderen  Schutzes.

Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung  werden  sowohl  den  Eingeborenen
  wie  den  Landesangehörigen  und  Fremden  ausdrücklich  gewähr.
leistet.  Die  freie  und  öffentliche  Ausübung  aller  Culte,  das  Recht  der
Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude  und  der  Einrichtung  von  Missionen,
welcher  Art  Cultus  dieselben  angehören  mögen,  soll  keinerlei  Beschränkung
noch  Hinderung  unterliegen  (Art.  6).

Aber  der  Englischen  Auffassung  ging  diese  nebenher  erfolgte  Berücksichtigung
  des  Sklavenhandels,  wie  erwähnt,  zu  wenig  weit,  und  der
Englische  BVertreter  auf  der  Berliner  Conferenz,  der  Botschafter  Sir
Edward  Baldwin  Malet,  stellte  in  der  fünften  Sitzung  der  Couferenz
unter  dem  Beitritt  der  Amerikanischen  Conferenzbevollmächtigten  John
A.  Kasson  und  Henry  S.  Sanford  den  Antrag,  den  Handel  mit  Negern
und  den  gesammten  Geschäftsverkehr,  welcher  zu  diesem  Handel  führt,  als  verboten
  und  es  als  Pflicht  aller  Nationen  zu  erklären,  diese  Handelszweige  so
viel  als  möglich  zu  unterdrücken.  Die  Folge  dieses  Antrags  ist  das
Zustandekommen  des  Art.  9:  „Da  nach  den  Grundsätzen  des  Bölkerrechts,
  wie  solche  von  den  Signatärmächten  anerkannt  werden,  der
Sklavenhandel  verboten  ist,  und  die  Operationen,  welche  zu  Lande  oder
zur  See  diesem  Handel  Sklaven  zuführen,  ebenfalls  als  verboten  anzusehen
  find,  so  erklären  die  Mächte,  welche  in  den  das  conventionelle
Congobecken  bildenden  Gebieten  Souveränetätsrechte  oder  einen  Einfluß
ausüben  oder  ausüben  werden,  daß  diese  Gebiete  weder  als  Markt  noch
als  Durchgangsstraße  für  den  Handel  mit  Sklaven,  gleichviel  welcher
Rasse,  benutzt  werden  sollen.  Jede  dieser  Mächte  verpflichtet  sich  zur
Anwendung  aller  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mittel,  um  diesem  Handel  ein
Ende  zu  machen  und  diejenigen,  welche  ihm  obliegen,  zu  bestrafen.“

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  vierzehn  Staaten,
welche  die  Berliner  Generalacte  unterzeichnet  haben,  nämlich  das  Deutsche
Reich,  Oesterreich,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Vereinigte  Staaten  von