Die  Aufgabe  des  Bölkerrechts  der  Südsee.  565

Amerika,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Niederlande,  Portugal,
Rußland,  Schweden  und  Norwegen  und  die  Türkei.  Die  gleiche  Verpflichtung
  obliegt  aber  auch  dem  Congostaate.  Alle  betheiligten  Staaten
haben  demnach  dafür  zu  sorgen,  daß  sowohl  ihre  interne  Gesetzgebung,
als  auch  die  für  ihre  Colonialgebiete  maßgebenden  Rechtsnormen  die
erforderlichen  Strafbestimmungen  gegen  jede  Art  des  Sklavenhandels
und  gegen  jede  Unterstützung  desselben  enthalten.  Mit  Recht  wird  die
gleiche  Aufgabe,  welche  nach  Art.  9  den  contrahirenden  Staaten  der
Berliner  Conferenz  erwächst,  subsidiär  auch  der  Congocommission  (internationale
  Schifffahrtscommission  des  Congo)  gestellt,“)  nämlich  in  allen
denjenigen  conventionellen  Theilen  des  Congobeckens,  in  denen  von  keiner
Macht  Souveränetäts=  oder  Patronatsrechte  ausgeübt  werden  sollten
(Art.  6  der  Generalacte).

Die  Tragweite  des  Art.  9  erstreckt  sich  auf  das  ganze  Gebiet  des
conventionellen  Congobeckens,  nachdem  dasselbe  aber  auch  die  Ostküste
von  Afrika  erreicht  —  vom  5.  Grad  nördlicher  Breite  bis  zu  der
Mündung  des  Zambese  im  Süden  —  trifft  sie  damit  ein  Gebiet,  in
welchem,  wie  erwähnt,  eine  der  Conferenzmächte,  nämlich  England,  sich
bereits  durch  Separatverträge  eine  besondere  Position  zur  Unterdrückung
des  Sklavenhandels  geschaffen  hat,  s.  oben  S.  559—560.  Diese  Position
wird  durch  die  Stipulationen  von  Berlin  nicht  hinfällig,  kann  aber
fortan  nur  im  Geiste  der  Berliner  Generalacte  ausgenützt  werden.
Geschieht  dies,  so  liegt  darin  keineswegs  etwas  Abnormes,  sondern  vielmehr
  eine  sehr  erwünschte  Ausführungsmethode  zu  Art.  9  der  Generalacte.5)

1)  von  Martigtz  a.  a.  O.  S.  21,  Anm.  64.
*i)  von  Martitz  a.  a.  O.  S.  11,  Anm.  39.
:)  Etwas  anderer  Ansicht  ist  von  Martitz  a.  a.  O.  S.  107.

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Die  Aufgabe  des  Völkerrechts  der  Südsee.

So  großartig  der  Fortschritt  ist,  den  die  Annahme  des  Princips
von  Art.  9,  die  Uebertragung  des  Negerhandelverbots  auf  das  central.
afrikanische  Landgebiet,  angenommen  von  sämmtlichen  betheiligten  Culturstaaten,
  bedeutet,  so  ist  damit  doch  keineswegs  alles  das  erreicht,  was  zur  Unterdrückung
  des  Sklavenhandels  überhaupt  völkerrechtlich  geschehen  könnte.
Der  Abgeordnete  von  Bunsen  hat  mit  Recht  schon  darauf  aufmerksam
gemacht  (Deutsche  Reichstagssitzung  vom  14.  Mai  1879,  S.  1178  u.  1179),
daß  auch  der  indische  Ocean  in  den  Bereich  der  völkerrechtlichen
Interdiction  des  Sklavenhandels  gezogen  werden  sollte.  Als  wünschenswerth
  muß  aber  noch  weit  mehr  bezeichnet  werden:  die  große  Arbeiter-