566  Die  Interdbiction  von  Sklavenhandel  und  Serraub.

frage  (lador  tracke)  der  Südsee  erheischt  dringend  die  Aufmerksaumkeit
der  den  humanen  Interessen  huldigenden  Mächte,  welche  in  der  von
ihnen  unterzeichneten  Generalacte  der  Berliner  Conferenz  ein  so  schönes
Zeugniß  für  die  Möglichkeit,  ja  Wirklichkeit  der  fortschreitenden  Humanität
  des  Bölkerrechts  abgelegt  haben.  In  Bezug  auf  die  Arbeiterverbältnisse
  an  den  indischen  und  ostafiatischen  Küsten,  sowie  in  den  australischen
  und  polynesischen  Gewässern  thut  eine  gleiche  Vereinbarung  noth,
wie  in  Bezug  auf  den  centralafrikanischen  Sklavenhandel;  nur  find  dort
die  Verhältnisse  noch  viel  subtiler,  die  Regelung  darum  schwieriger.
Was  vor  allem  verlangt  werden  kann,  ist,  daß  wenn  ein  Staat
Maßregeln  dagegen  ergreift,  daß  seine  Angehförigen  in  Sklaverei  oder
in  einen  der  Sklaverei  ähnlichen  Zustand  versetzt  werden,  keine  civilifirte
Macht  ihm  hierin  hinderlich  sein  darf.  Als  die  Chinesische  Regierung
in  Anbetracht  des  traurigen  Schicksals  zahlreicher  Chinesischer  Auswanderer,
welche  sich  von  Agenten  der  Colonien  des  Auslands  vielfach  unter  Anwendung
  üÜbertriebener  Versprechungen  und  anderer  unerlaubter  Mittel
anwerben  ließen,  dem  Culihandel  durch  strenge  Auswanderungsverbote
entgegentrat,  benutzten  Frankreich  und  Großbritannien  nach  den  Kriegen
von  1857,  1858  und  1860  ihre  Waffenübermacht  unter  anderm  dazu,
die  Chinefische  Regierung  zur  Aufhebung  des  Auswanderungsverbots  zu
zwingen;:)  jedoch  sollten  gemäß  den  Pekinger  Friedensschlüssen  (Convestion
  between  Her  Majest)  and  the  Emperor  of  China,  24.  Oct.  1860,
Art.  5,  und  Convention  of  Peace  between  the  Emperor  of  France  and
China,  25.  October  1860,  Art.  9)  Verordnungen  zwischen  Frankreich,
Großbritannien  und  China  vereinbart  werden,  welche  die  Sicherstellung
der  Chinesischen  Auswanderer  in  moralischer  und  phyfischer  Hinsicht  zum
Zwecke  haben  sollten.  Auf  Grund  jener  Friedensbestimmungen  arbeitete
die  Chinesische  Regierung  ein  Regulativ  aus,  welches  ihr  sowohl  seiner
Tendenz  als  seinem  Detail  nach  alle  Ehre  macht.  Dieses  Regulativ  ist
datirt  aus  Peking,  5.  März  1866  (19.  Tag  des  ersten  Monats  des
fünften  Jahres  von  T'ung  chi),  unterscheidet  zwischen  der  durch  auswärtige
  Auswanderungsagenten  veranlaßten  und  der  freien  Auswanderung
und  enthält  hinsichtlich  der  ersteren  sehr  umsichtig  angelegte  Vorschriftes,
z.  B.  die  Festsetzung  von  Normalcontracten,  die  Beschränkung  der
Dienstzeit  auf  höchstens  5  Jahre,  die  Deponirung  und  Auszahlung  der
Fracht  zur  Heimreise;  auch  ist  überall  ein  wohlgeregeltes  Zusammenwirken
der  Europäischen  Consularbehörden  mit  den  Chinefischen  Polizeiämten
vorgesehen.  Allein  dieses  Chinesische  Regulativ  konnte  sich  der  Billigung
Großbritanniens  und  Frankreichs  nicht  erfreuen;  in  den  hierüber  eröffneten
  Verhandlungen  im  Jahre  1866  erklärten  die  Westmächte,  ihre
Interessen  seien  hauptsächlich  dadurch  verletzt,  daß  die  Anwerbefrist  nicht
länger  als  5  Jahre  betragen  dürfe,  und  daß  der  exportirende  Agent
nach  Ablauf  jener  fünf  Jahre  zum  freien  Rücktransport  oder  zur  Zahlmg
der  hierzu  nöthigen  Summe  verpflichtet  sein  solle.  Trotz  des  Widerspruchs
  von  Seiten  Frankreichs  und  Englands  hielt  jedoch  China  an