Durchführung  der  völkerrechtlichen  Interdiction  den  Slavenhandels.  567

seinem  Regulativ  fest,  und  die  Preußische  Regierung,  (nunmehr  auch  die
Deutsche  Reichsregierung),  sah  und  fieht  in  dem  Chinefischen  Regnlativ
eine  maßgebende  Norm  für  die  Deutschen  Behörden  und  die  Deutsche
Jlagge.

1)  Hierüber  Gareis,  Menschenhandel  rc.  1879.  S.  80  ff.

ß  106.

Zusammenwirken  der  staatlichen  Gesetzgebungen
zur  Durchführung  der  völkerrechtlichen  Interdiction  des
Sklavenhandels.

Je  wichtiger  die  colonialen  Beziehungen  und  Einrichtungen  werden,
desto  mehr  tritt  die  Nothwendigkeit  der  Regelung  der  Arbeiterfrage
durch  völkerrechtliche  Berträge  und  durch  Gesetzgebung  der  einzelnen
Staaten  an  letztere  heran.1!)  Weder  die  einen  noch  die  andern  sollen
soweit  gehen,  daß  eine  radicale  Abschaffung  der  unfreien  Arbeit  aller
Orten  mit  einem  Schlage  eintrete.  Niemand  kann  dies  verlangen;  was
aber  jeder  Wohldenkende  und  in  Bezug  auf  den  Afrikanischen  Sklavenhandel
  auch  das  heute  zwischen  den  civilisirten  Staaten  geltende  Bölkerrecht
  glücklicherweise  bereits  fordert,  das  ist  die  radicale,  sofortige  und
allseitige  Abschaffung  des  Sklavenhandels.  Darunter  ist  zu  verstehen:
  1)  die  durch  List,  Gewalt  oder  Drohung  bewirkte  Bersetzung
eines  freien  Menschen  in  den  Zustand  der  Unfreiheit  —  hierdurch  find
verurtheilt  die  Sklavenjagden  aller  Art,  die  Verwendung  Kriegsgefangener
als  Sklaven,  die  Anwerbung  trunken  gemachter  und  an  Bord  eines
Werbeschiffs  gelockter  Eingeborner,  der  ränberische  Ueberfall  freier,  als
Sklaven  zu  entführender  Landbewohner  u.  dgl.;  2)  jegliche  Beranstaltung
zum  Zweck  des  Transports,  sei  er  Export-,  Import=  oder  Transithandel
von  Sklaven,  gleichviel  ob  dieselben  nach  ihren  nationalen  Einrichtungen
von  Geburt  unfrei  find  oder  in  einer  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Weise
unfrei  gemacht  wurden,  —  hierdurch  sind  verurtheilt  die  Sklavenmärkte,
jede  Veranstaltung  zur  Sklavenverschiffung  u.  dgl.,  jede  finanzielle  Unterstützung
  solcher  Veranstaltungen  durch  Darlehen,  Asfsecuranz  oder  dal.;
3)  der  Ankanf  und  der  Berkauf  der  unfreien  Arbeiter,  gleich  als  ob
dieselben  Waaren,  Handelsartikel  wären.  —  Nicht  als  rechtswidrig  dürfte
eine  Miethe  von  Arbeitern  anzusehen  sein,  welche  von  Geburt  upfrei
find,  soferne  nicht  einer  der  unter  1  und  2  erwähnten  Thatbestände  vorliegt;
  es  ist  allerdings  die  Absicht  der  vertragsmäßig  geeinten  Staaten,
die  Sklaverei  als  solche,  also  auch  da,  wo  sie  eine  althergebrachte  nationale
  Einrichtung  ist,  zu  unterdrücken,  und  dieses  ideale  Ziel,  welches
Artikel  6  der  Generalacte  der  Verliner  Conserenz  (s.  oben  S.  564)