568  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeranb.

leuchtend  aufstellt,  darf  von  keinem  civilisirten  Staate  aus  den  Augen
verloren  werden;  aber  so  lange  in  irgend  einem  halbeivilisirten  oder
uncivilisirten  Gemeinwesen,  welches  von  den  Handels-  oder  Plantagen-Unternehmungen,
  von  Angehörigen  eines  der  Signatärmächte  berührt  wird,
die  unfreie  Arbeit  thatsächlich  besteht,  ohne  daß  es  dem  Einfluß  der
Gebildeten  gelingt,  sie  abzuschaffen  oder  zu  ersetzen,  so  lange  ist  die
Miethe  unfreier  Arbeiter  nicht  ausgeschlossen.  Diese  Miethe  wird  sich
auf  tieferer  Culturstufe  der  unfreien  Arbeiter  oder  auch  der  Herren  derselben
  als  ein  zwischen  dem  Eigenthümer  der  Arbeiter  und  dem  Dienstmiether
  (Plantagenbesitzer,  Colonisten  u.  dgl.)  abgeschlossener  Vertrag
darstellen  —  Arbeitervermiethung  durch  den  Sklavenherrn  —;  auf  höherer
Culturstufe  aber  wird  der  Miethvertrag  zwischen  dem  unfreien  Arbeiter
selbst  und  dem  Dienstmiether  mit  ausdrücklicher  oder  stillschweigender
Genehmigung  des  Sklaveneigenthümers  und  der  Gesetzgebung  abgeschlossen—
ein  Verhältniß,  wie  es  lange  Zeit  in  Brasilien  thatsächlich  bestand.  Es
ist  klar,  daß  sich  das  zuletzt  erwähnte  Verhältniß  sehr  wohl  dazu  eignet,
eine  successive  Abschaffung  der  Sklaverei  überhaupt  vorzubereiten  oder
einzuleiten.  Aber  die  Gesetzgebung  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  überall,
wo  solche  Arbeitermiethsverhältnisse  bestehen,  keiner  der  verpönten
bestände  der  Sklaverei  und  des  Sklavenhandels  wie  sie  oben  Ziffer  1—3
geschildert  wurden,  vorkomme  oder  gar  sich  einbürgere.

In  dieser  Absicht,  den  labor  trade  nicht  zum  slave  trade,  die
Arbeitermiethung  nicht  zum  Sklavenhandel  werden  zu  lassen,  find  die
vorhin  erwähnten  Maßregeln  der  Chinesischen  und  der  Deutschen  Regierung
erlassen  worden;  denselben  wohlwollenden  Gedanken  dient  das  Englische
Gesetz  vom  27.  Juni  1872,  welches  die  „Kidnapping  Act“  genannt
wird,  und  ebenso  ein  Deutscher  Gesetzentwurf,  welchen  der  Reichskanzler
am  25.  November  1875  dem  Reichstage  vorlegte.  Dieser  Gesetzentwurf,
von  Seiten  der  Reichsregierung  vortrefflich  begründet,  wollte  Diejenigen
mit  Geldstrafen  bis  zu  6000  Mark  oder  mit  Gefängniß  (bis  zu  fünf
Jahren)  geahndet  wissen,  welche  den  vom  Kaiser  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  über  die  Beförderung  eingeborner  Arbeiter  der  polynefischen
Inseln  oder  über  die  Beschäftigung  solcher  Arbeiter  auf  den  Deutschen
Ansiedelungen  in  Polhnesien  erlassenen  Verordnungen  zuwiderhandeln;
dabei  soll  es  keinen  Unterschied  begründen,  ob  die  strafbare  Handlung
im  Inlande  oder  im  Auslande  begangen  ist.  Dieser  Gesetzentwurf  sollte
in  gewissem  Sinne  ersetzen,  was  dem  Deutschen  Consularrechte,  verglichen
mit  dem  Englischen,  fehlte,  nämlich  eine  größere  Polizeiverordnungs-  und
Strafgewalt,  welche  hinreichen  könnte,  die  Mißbräuche  des  labor  trade,
die  Umwandlung  des  legitimen  Werbe-  und  Miethverhältnuisses  in  einen
Sklavenhandel  zu  unterdrücken.  Durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  1865  ist
den  Chinesischen  Gesandten  für  China  und  Japan  die  Befugniß  eingeräumt
  worden,  gesetzgeberische  Normen  unter  Androhung  einer  Gefängnißstrafe
  bis  zu  drei  Monaten  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit,  oder  einer  Geldstrafe
  von  500  mexicanischen  Dollars  (2000  Mark)  zu  erlassen.  Auf