Durchführung  der  völkerrechtlichen  Interdiction  des  Sklavenhandels.  569

diese  Weise  sowie  durch  das  Recht  der  Englischen  Consuln,  Maßregeln
unter  Androhung  von  Gefängnißstrafen  bis  zu  einem  Monat  oder  von
Geldstrafen  bis  zum  erwähnten  Betrag  anzuordnen,  suchte  England  vor
Erlaß  der  Kidnapping  Act  die  Unterscheidung  zwischen  erlaubtem  und
Uunerlaubtem  labor  trade  durchzusetzen.  Leider  ist  der  Deutsche  Gesetzentwurf
  vom  25.  November  1875  Entwurf  geblieben,  leider  fehlt  ein
solches  Gesetz  für  Deutsche  noch  heute.

Das  Deutsche  Consulargerichtsbarkeitsgesetz,  welches  durch  Reichsgesetz
  vom  17.  April  1886  maßgebend  für  die  Rechtsverhältnisse  der
Deutschen  Schutzgebiete  geworden  ist,  gibt  den  Consuln  die  Befugniß,
für  ihren  Gerichtsbezirk  oder  einen  Theil  desselben  polizeiliche  Vorschriften
mit  verbindlicher  Kraft  für  die  seiner  Gerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen
  zu  erlassen  und  die  Nichtbefolgung  derselben  mit  Geldstrafen  bis
zum  Betrage  von  150  Mark  zu  bedrohen.  Diese  Befugniß,  Normen
mit  Strafandrohung  zu  erlassen,  kann  nach  dem  Reichsgesetz  betr.  die
Rechtsverhältnisse  der  Deutschen  Schutzgebiete  vom  17.  April  1886  8  3
durch  Kaiserliche  Verordnung  in  der  Weise  ausgedehnt  werden,  daß  der
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  dem  betreffenden  Schutzgebiet  ermächtigte
  Beamte  befugt  wird,  bei  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  (8  4
des  Gesetzes  über  die  Consulargerichtsbarkeit)  gegen  die  Nichtbefolgung
derselben  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung
  einzelner  Gegenstände  anzudrohen.  Die  Kaiserlichen  Berordnungen
v.  5.  Juni  u.  13.  Sept.  1886,  sowie  v.  11.  Januar  1887,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  in  den  Schutzgebieten,  ordnen  an,  daß  den  daselbst  zur
Ausübungder  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  die  im  Gesetz  v.  17.  April
1886  8  3  vorgesehene  Befugniß  in  der  That  zustehen  soll,  soweit  der
Reichskanzler  dies  anordnet.  Es  steht  zu  erwarten,  daß  diese  Anordnungsund
  Strafbefugniß  auch  dazu  verwendet  werde,  die  Arbeitermiethung  von
den  Greueln  des  Sklavenhandels  fern  und  frei  zu  halten.  Immerhin
ist  ein  Gesetz  gegen  den  Sklavenhandel  unvermeidlich.  Zwar  sind  viele
Fälle  des  Sklavenhandels  nach  Deutschem  Rechte  als  Menschenraub
strafbar,  aber  bei  weitem  nicht  alle  (vgl.  §  234  des  Deutschen  Strafgesetzbuchs);:)
  es  ist  unvermeidlich,  daß  Deutschland  zum  Vollzuge  der
Artikel  6  und  9  der  Generalacte  der  Berliner  Conferenz  seine  Strafgesetzgebung
  besonders  ergänzt,  wie  dies  auch  von  berufenster  Seite  —
Binding,  v.  Martitz  u.  A.  —  ausdrücklich  anerkannt  ist.  Die  Ergänzung
  der  Strafgesetzgebung  muß  nach  zwei  Richtungen  hin  erfolgen:
a)  in  der  Richtung,  welche  durch  bereits  vorhandene  Gesetze  in  Bezug
auf  den  Sklavenhandel  vorgezeichnet  ist,  so  durch  das  Oldenburgische
Gesetz  wegen  Bestrafung  des  Handels  mit  Negersklaven  vom  18.  Jannar
1876,  das  Preußische  Gesetz  (Verordnung  wegen  Bestrafung  des  Handels
mit  Negersklaven)  v.  8.  Juli  1844,  das  Gesetz  von  Mecklenburg-Schwerin
v.  17.  März  1846,  von  Hamburg  v.  19.  Juni  1837,  von  Lübeck  v.  26.
Juli  1837,  und  von  Bremen  v.  20.  Febr.  1837;  ferner  durch  das  Franzöfische
  Gesetz  v.  4.  März  1831  (loi  pour  la  répression  de  la  traite  de  noirs)