570  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeraub.

und  vor  Allem  nunmehr  das  Niederländische  Strafgesetzbuch  vom  3.  März
1881  in  seinen  Artikeln  274—277.3)  Hiernach  müßten  Sklavenhändler
und  alle  ihre  Gehilfen,  Rheder,  Befrachter,  Führer,  Superkargo  und
Mannschaften  der  Sklavenschiffe,  nicht  minder  auch  Schiffsgläubiger  und
Schiffsasserurateure  mit  entsprechenden  Strafen  wegen  Sklavenhandels
bedroht  werden,  und  wie  die  Berliner  Generalacte  das  Berbot  des
Sklavenhandels  von  der  hohen  See  und  von  der  Küste  ins  Binnenland
ausdehnt,  so  müssen  die  vertragsnothwendigen  Strafgesetze  den  Landselavenhandel
  mit  Strafe  bedrohen.  Nicht  minder  wichtig  aber  als  diese
in  Erfüllung  des  Berliner  Vertrags  nothwendig  vorzunehmende  Gesetzesergänzung
  ist  die  in  der  andern  Richtung  erforderliche  Gesetzgebungsarbeit:
b)  es  müssen  die  Grenzen  zwischen  dem  erlaubten  Miethvertrag,  sei  es,
daß  sich  derselbe  auf  freie  oder  auf  unfreie  Arbeit  (s.  oben  S.  567—568
bezieht,  und  jeder  Art  von  Sklavenhandel  greifbar  gezogen  und  rechtlich
befestigt  werden.  Es  wird  kaum  möglich  sein,  dieses  Ziel  durch  abstracte
Gesetzesvorschriften  allein  zu  erreichen,  sondern  man  wird  zum  Erloß  von
Blanketgesetzen  greifen  müssen,  durch  welche  die  Uebertretung  der  von
den  Localbehörden  erlassenen  Borschriften  mit  einschneidender  Strafe  bedroht
  wird.  Die  Localbehörden  allein  sind  im  Stande,  zu  ermessen,
welche  Maßregeln  je  nach  den  Schlichen  der  Arbeitersuchenden  nothwendig
sind,  um  den  erlanbten  labor  trade  nicht  in  Sklavenhandel  ausarten  zu
lassen.  Daß  der  hochcivilifirte  Europäische  Staat,  dessen  König  das
Staatshaupt  des  Congostaats  geworden  ist,  in  diesen  Beziehungen  wie
mit  seinen  Erfahrungen,  so  auch  mit  seinen  Bemühungen  den  übrvigen
Staaten  vorangehe,  darf  wohl  mit  Sicherheit  erwartet  werden.

Das  völkerrechtliche  System  der  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  ist
unzweifelhaft  eines  weiteren  Ausbaues  bedürftig.  Trefflich  hat  von
Martitz  am  Schlusse  seiner  classisch  zu  nennenden  Darstellung  des  internationalen
  Systems  zur  Unterdrückung  des  Afrikanischen  Sklavenhandels
die  Mängel  der  gegenwärtigen  Rechtslage  gerügt,  insbesondere  den  Mangel
der  Einheit  des  Verpflichtungsgrundes  und  die  bedauerliche  Berschiedenheit
des  Inhalts  der  Separatverträge."))  Es  ist  dringend  wünschenswerth.
daß  die  „bunte  Mannigfaltigkeit  der  Einzelconventionen  durch  einen
allgemeinen  Vertrag  nach  dem  Vorgange  der  Berliner  Generalacte  von
1885  und  der  zahlreichen  Unionen,  in  denen  heute  die  Fortschritte  des
Bölkerrechts  vornehmlich  sich  vollziehen,  ersetzt  werde."  Dazu  muß
jedoch  die  Ausdehnung  des  Bereiches,  innerhalb  dessen  die  Sklaverei  und
insbesondere  der  Sklavenhandel  kraft  völkerrechtlicher  Bereinbarung  unterdrückt
  und  verfolgt  werden  soll,  auf  den  Indischen  und  großen  Ocean
kommen.  Nicht  blos  der  Neger,  auch  der  Mongole  und  der  Südseeinsulaner
  hat  Anspruch  auf  den  Schutz  der  Menschlichkeit.5)