672  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Serraub.

Der  Seeraub,  einer  der  Fälle,  in  denen  nach  Binding!)  jeder
Staat  wahren  Beruf  zur  Weltrechtspflege  hat,  ist  der  herrschenden  Lehre
nach  eine  völkerrechtswidrige  Handlung,  ein  Berbrechen  gegen  das  Völkerrecht;
  der  Seeräuber  (Pirat,  resrc,  d.  i.  Abenteurer,  Herumstreicher
wie  Eorsar  von  corsarius,  aus  currere)  gilt  als  hostis  humani  generis,
als  verfehmt,  outlaw,  vogelfrei,  jeder  Staat,  ja  nach  Mancher  Meinung
sogar  jeder  Private  kann  oder  soll  sogar  gegen  ihn  einschreiten,  ihn  verfolgen,
  dingfest  machen  oder  selbst  bestrafen.  Dies  im  Allgemeinen  die
herrschende  Lehre  bis  in  die  neueste  Zeit  hinein.  Nur  in  Bezug  auf
das  Privatstrafrecht  hat  die  Neuzeit  übereinstimmend  eine  Restriction  eintreten
  lassen  zu  Gunsten  der  ausschließlichen  Strafgewalt  des  Staates;
aber  darin  sind  die  völkerrechtlichen  Schriftsteller  einig,  daß  der  Seeranb
ein  Verbrechen  im  Sinne  des  Völkerrechts  und  jeder  Staat  befugt
sei,  strafrechtlich  gegen  den  Piraten  einzuschreiten.  Nur  Zorn?)  wendet
sich  gegen  den  zuletzt  aufgestellten  Satz,  indem  er  der  Behauptung,  daß
Seeraub  ein  Crimen  generis  humani  sei,  zu  dessen  Bestrafung  in  jedem
Falle  jeder  Staat  die  Competenz  habe,  die  juristische  Bafis  abspricht.

Es  wird  sofort  erörtert  werden,  inwieweit  Zorn  Recht  hat.

Ein  ganz  unzweifelhaftes  Gewohnheitsrecht,  welches  sich  unter  allen
civilisirten  Staaten  in  Anerkennung  eines  unleugbaren  gemeinsamen  Interesses
  seit  Jahrhunderten  klar  und  fest  entwickelt  hat,  bezeichnet  den  Seeraub
  als  völkerrechtswidrig;  nicht  bloß  die  Communis  opinio  doctorum
des  Völkerrechts,))  sondern  auch  die  Praxis  der  Staaten  sieht  im  Seeraub
  eine  Handlung,  durch  welche  die  Interessengemeinschaft  der  Staaten
unter  einander,  der  im  Interesse  der  Menschheit  nothwendige  Weltverkehr
aufs  empfindlichste  gestört  und  verletzt  wird.  Wer  diese  gewohnheitsrechtliche
  Anschauung  leugnen  wollte,  muß  gleichzeitig  die  Existenz  des
Bölkerrechts  überhaupt  leugnen;  aber  nur  bis  zur  Bezeichnung  „völkerrechtswidrig“
  reicht  die  Uebereinstimmung  der  Betheiligten,  und  es  fragt
sich,  ob  hiermit  ein  praktisches  Resultat  gewonnen  ist.

Es  ist  Zorn  Recht  zu  geben,  insofern  aus  der  Bezeichnung  der
Rechtswidrigkeit  im  Sinne  des  Völkerrechts  nicht  eine  Competenz  der
Strafgerichte  eines  Staates  gegen  die  Gesetze  dieses  Staates  selbst  abgeleitet
  werden  kann;  es  ist  denkbar,  daß  eine  Handlung  völkerrechtswidrig
ist,  ohne  daß  eine  Strafe  auf  deren  Begehung  gesetzt  oder  ein  Gericht
zur  Verhängung  dieser  Strafe  zuständig  wäre.  Dies  kann  Niemand
leugnen,  wenn  er  bedenkt,  daß  möglicherweise  ein  völkerrechtlicher  Vertrag
irgend  eine  Handlung  als  völkerrechtswidrig  und  strafbar  ausdrücklich  erklärt,
  einer  der  contrahirenden  Staaten  aber  dabei  unterläßt,  die  als
rechtswidrig  im  Vertrage  verurtheilte  Handlung  mit  Strafe  zu  bedrohen
(hiermit  ist  zu  vergleichen  die  Stellung  des  Deutschen  Strafrechts  zum
Quintupelvertrag,  betreffend  die  Interdiction  des  Sklavenhandels  s.  oben
S.  569).  Die  Erklärung  der  Völkerrechtswidrigkeit  des  Seeraubs
ist,  auch  wenn  aus  ihr  nicht  abgeleitet  werden  kann,  daß  jeder
Staat  in  jedem  Falle  gegen  die  Piraterie  einzuschreiten  berechtigt  sei,