Der  Begriff  des  Seeraubs.  573

doch  keineswegs  bedeutungslos  oder  wirkungslos;  denn  aus  ihr  folgt:
1)  daß  jeder  Staat  Strafandrohungen  gegen  die  Piraterie  erlassen  und
mit  den  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  durchführen  soll;  2)  daß  kein
Stoat  einem  andern  Staate  darüber  einen  Vorwurf  machen  kann,  daß
er  in  Verfolgung  des  Seeraubs  die  vom  Serräuber  usurpirte  Flagge  des
andern  Staates  verletzt  hat;  3)  es  folgt  daraus  unzweifelhaft,  daß  die
Ausübung  eines  Verfolgungs-,  Anhalte-  und  Durchsuchungsrechts  gegenüber
  einem  Piratenschiffe  auf  hoher  See  unter  keinen  Umständen  eine
Berletzung  des  Bölkerrechts  ist;  4)  bei  der  anerkannten  Völkerrechtswidrigkeit
  des  Seeranbs  ist  jede  auf  die  Vertheidigung  gegen  den  Piraten
abzielende  Handlung  völkerrechtlich  als  erlaubt  anzusehen  und  über  die
Unterstützung  und  den  Schutz,  welchen  die  Staaten  einander  hiergegen
zu  gewähren  haben,  ein  weites  Gebiet  der  Vereinbarung  eröffnet;  die
Bereinbarungen  können  sich  auf  Cooperation  der  Kriegsmarine,  auf
gleiche  Gestaltung  der  Strafgesetze,  auf  Festsetzung  desonderer  Gerichtsbarkeiten
  u.  dgl.  beziehen;  5)  von  internationalrechtlichem  Einfluß  wird
die  Statuirung  der  Bölkerrechtswidrigkeit  des  Seeraubs  auch  bei  der
Anwendung  des  Satzes  pirata  dominium  non  mutat,  wovon  unten  S.  578
näher  gesprochen  werden  wird.

1)  Binding,  Handbuch  der  Rechtswissenschaft,  Strafrecht,  Bd.  I.  S.  879.

*)  Zorn,  Reichsstaatsrecht,  Bd.  II,  S.  606.

5)  Ortolan  a.  a.  O.  S.  251,  Phil  limore  a.  a.  O.,  Bd.  I.  S.  411  und
die  in  Anm.  A.  daselbst  angegebene  ältere  Literatur.

§  108.
Der  Begriff  des  Seeraubs.

Schwierigkeiten  macht  die  Feststellung  des  Begriffes  des  Seeraubs
in  den  Fällen,  in  denen  nicht  Verträge  die  Merkmale  dieses  Begriffes
genau  präcisiren.  In  der  völkerrechtlichen  Literatur  werden  unter  eigentlichen
  Piraten  diejenigen  verstanden,  welche  einen  gewaltsamen  Angriff
gegen  Schiffe  auf  hoher  See  mit  dem  animus  furandi  unternehmen  und
hierbei  durch  Erregung  von  Furcht  auf  die  zu  Beraubenden  wirken
(Phillimore,  Story)u).  An  dieser  Definition  ist  nur  das  erste  Merkmal,
  der  gewaltsame  Angriff  auf  Schiffe,  unbestritten;  alles  Andere  aber
an  der  erwähnten  Definition  bildet  den  Gegenstand  lebhafter  Meinungsverschiedenheiten.
  So  wird  (z.  B.  von  Bluntschli)  der  animus  furandi
als  zu  enge  bezeichnet  und  sollte  demnach  hinzugefügt  werden,  daß  auch
die  Absicht,  einen  Mord  oder  einen  Menschenraub  zu  begehen,  als  dem
Seeraub  möglicherweise  zu  Grunde  liegend  anzunehmen  sei.  Andrerseits