574  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeranb.

wird  (ebenfalls  von  Bluntschli)  die  Erregung  von  Furcht  als  nicht
wesentlich  bezeichnet:  „Auch  wenn  die  Angegriffenen  sich  nicht  fürchten
und  den  Kampf  mit  den  Seeräubern  siegreich  durchfechten,  sind  diese
dennoch  als  Seeräuber  zu  bestrafen.“  Gestritten  kann  darüber  werden,
ob  der  Seeraub  auch  in  den  Küstengewässern  (innerhalb  der  drei  Seemeilen
  von  der  Ufergrenze  oder  dgl.)  als  Seeranb  vorkommen  kann
(Flußpiraten).  Nach  Phillimorey  ist  die  Frage  zu  bejahen,  aber  jedenfalls
  muß  in  die  Definition  das  Merkmal  der  Rechtswidrigkeit  in  der
Weise  eingeflochten  werden,  daß  der  Mangel  staatlicher  Antorisation  ausdrücklich
  erwähnt  wird.  Letzteres  ist  erforderlich,  weil  das  heutige
Bölkerrecht  in  der  Caperei  und  in  staatlichen  Repressalien,  die  auch  gegen
Privatschiffe  genommen  werden  können,  keinen  Seeraub,  sondern,  die
staatliche  Ermächtigung  vorausgesetzt,  völkerrechtlich  erlaubte  Handlungen
erblickt.  Von  anderer  Seite  wird  verlangt,  daß  nicht  etwa  blos  ein
Exceß  seitens  eines  legitimirten  Schiffes  begangen  sei  —  ein  bloßer
Mißbrauch  der  Amtsgewalt  seitens  eines  Schiffers  begangen  gegen  ein
anderes  Schiff  sei  noch  keine  Piraterie  (Phillimore),)  —  während  doch
die  Gewerbemäßigkeit  der  verbrecherischen  Unternehmung  zum  Begriff  des
Seeraubs  nicht  vorausgesetzt  wird.)  Mitunter  wird  auch  auf  die  bandenmäßige
  Organisation  oder  auf  diebewaffnete  Handeentscheidendes  Gewichtgelegt.

Fragt  man  sich,  wer  angesichts  der  bestehenden  Meinungsverschiedenheit
  den  Begriff  des  Seeraubs  rechtlich  herzustellen  hat,  ob  der  Gesetzgeber
  eines  jeden  einzelnen  Staates  oder  das  Böllerrecht,  so  muß  man
zu  der  Antwort  gelangen:  für  das  Völkerrecht  hat  das  Gewohnheitnrecht
einen  Begriff  gebildet,  der  von  der  numicipalen  Feststellung  der  einzelnen
Staaten  ebensowenig  abhängt,  wie  der  Gesetzgeber  der  einzelnen  Staaten
vom  Bölkerrecht.  (Heffter-Gefscken,')  Phillimore,)  Ortolan.))
Selbstverständlich  hat  die  Differenz,  welche  möglicherweise  zwischen  dem
Völkerrecht  und  dem  staatlichen  Strafrecht  besteht,  praktische  Folgen;  es
ist  z.  B.,  wie  bereits  oben  angedeutet  wurde,  möglicherweise  ein  Fall
des  Seeraubs  im  Sinne  des  Völkerrechts  rechtswidrig,  und  zwar  als
Seeraub,  während  das  municipale  Strafrecht  eben  denselben  nicht  als
Seeraub  behandelt.

Nach  dem  internationalen  Gewohnheitsrecht  ist  ein  Pirat  derjenige,
welcher  einen  gewaltsamen  Angriff  gegen  ein  Schiff  (Kriegs-  oder  Kauffahrteioder
  anderes  Schiff)  auf  hoher  See  ohne  staatliche  Ermächtigung  in  der  W
unternimmt,  fremde  bewegliche  Sachen  daselbst  wegzunehmen.?)  Diese
Definition  ist  den  Constatirungen  des  sie  begründenden  Gewohnheitsrechts
in  der  Literatur  entnommen;  die  Controversen  entscheiden  sich  aus  der
Natur  des  Völkerrechts.  Es  ist,  ein  gewaltsamer  Angriff  vorausgesezt,
möglich,  daß  der  Angriff  durch  ein  listiges,  heimliches  Eindringen  in
diebischer  Absicht  eingeleitet  wird,  aber  das  Plündern  eines  verlassenen
Wracks  ist  nicht  Seeraub.  Der  Seeraub  kann  nur  auf  hoher  See
stattfinden,  in  Küstengewässern  ist  lediglich  die  Definition  maßgebend,  welche
das  Recht  des  Staates  ausspricht,  unter  dessen  Hoheit  die  betreffende  Küste  stcht.