Die  Ergreifung  der  Piraten.  575

9  Phillimore  a.  a.  O.  S.  412,  Bluntschli,  Das  moderne  Bölkerrecht
der  civilistrten  Staaten,  S.  201.

9  Phillimore  a.  a.  O.  S.  414.

9  Phillimore  a.  a.  O.  S.  413.

"')  Phillimore  a.  a.  O.  S.  411,  412.  Bgl.  auch  Dentsches  Reichsstraf.
gesetzbuch,  Art.  250,  Ziff.  1—4  verglichen  mit  Ziff.  5.

*")  Heffter-  Gefscken  a.  a.  O.  S.  224,  Anm.  4.

)  Sbillimore  a.  a.  O.  S.  413.

7)  Ortolan  a.  a.  O.  S.  257.

9  Perels  a.  a.  O.  S.  125.

8  109.
Die  Ergreifung  der  Piraten.

Die  so  häufig  ausgesprochene  Aechtung  des  Seeräubers,  sowie  die
Behauptung,  daß  die  Privatpersonen,  Kauffahrteischiffe  u.  s.  w.  berech-Lat
  gein,  ein  Piratenschiff  ihrerseits  anzugreifen,  ist  völkerrechtlich  nicht

unimoren  führt  zwar  in  dem  häufig  citirten  Richter  Jenkins
einen  Zeugen  für  die  obige  Behauptung  an:  „Every  body  is  commissioned,
and  is  to  be  armed  against  tbem,  as  against  rebels  and  traitors,  to
subdue  and  to  root  them  out“  und  Joh.  Loccenius,  De  jure  maritimo,
sagt:  Quia  sunt  pacis  publicae  et  juris  gentium  violatores,  et  tamquam
hostes  publici,  ob  insignem  illam  malitiam,  quam  exercent  in  mari  in
depredandis  alienis  navibus,  et  tollenda  libertate  navigationis  et  commerciorum;
  unde  etiam  a  privatis  invadi  possunt,  et  adprehendi  propria
auctoritate,  salva  tamen  magistratui  loci  iurisdictione  criminali  et
instructione  de  modo  prosequendi  piratas.  In  ähnlicher  Weise  sprechen
sich  die  meisten  Schriftsteller,  namentlich  des  englischen  Rechtes  aus.
Allein  trotzdem  muß  daran  festgehalten=  werden,  daß  die  Frage  der  ZulLässigkeit
  von  Gewaltmaßregeln  gegen  irgend  eine  Person,  und  sei  dieselbe
  auch  des  Seeranbs  überführt,  für  jeden  Staatsangehörigen  zunächst
durch  das  Strafrecht  des  Staates  beantwortet  wird,  welchem  letzterer
unterworfen  ist,  nicht  durch  das  Völkerrecht.  Den  modernen  Strafrechten
der  civilifirten  Staaten  ist  aber  die  Selbsthilfe,  abgesehen  von  den  Fällen
des  Nothstandes  und  der  Nothwehr,  fremd:  es  giebt  keine  Verfehmung
nehr,  welche  jedem  Begegnenden  das  Recht  einräumte,  den  mit  der
Aberacht  Belasteten  ungestraft  zu  tödten.  Ist  letzteres  sogar  dem  zum  Tod
verurtheilten  Verbrecher  gegenüber  Privatpersonen  untersagt,  um  wie  viel
mehr  muß  dies  verpönt  sein  dem  Nichtverurtheilten,  dem  nur  Verdächtigen
gegenüber.  Die  Führer  von  d“  insbesondere  Kauffahrer,
Se  demnach  nicht  das  Recht,  ein  des  Seeraubs  verdächtiges  Schiff