576  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeranb.

ohne  Weiteres  anzugreifen  und  zu  überwältigen.  Für  die  Haltung  der
Privatschiffe  gegenüber  den  Seeräubern  ist  das  pofitive  Recht  der  Nothwehr,
  wie  es  die  Strafgesetzbücher  statnuiren,  durchaus  ausreichend.  Namentlich
  der  Deutsch  rechtliche  Begriff  der  Nothwehr  genügt  vollauf  den
Privatfahrzeugen  auf  hoher  See  den  Kampf  gegen  die  Piraten  da  zu
ermöglichen,  wo  er  nothwendig  und  mit  der  allgemeinen  Rechtsordnung
vereinbar  ist;  denn  das  Deutsche  Strafrecht  gestattet  die  Vertheidigung
auf  Leben  und  Tod  nicht  blos  dann,  wenn  sie  zum  Schutze  der  eigenen
Person  und  des  eigenen  Rechts  und  der  Rechtsgüter  von  Angehörigen
nothwendig  ist,  sondern  auch  daun,  wenn  sie  erforderlich  erscheint,  um
einen  gegenwärtigen  rechtswidrigen  Angriff  von  einem  Andern  abzuwenden.))
  Sieht  der  Führer  eines  Kauffahrteischisses,  daß  sich  ein
anderes  im  Kampfe  mit  einem  Corsaren  befindet,  so  ist  er  unzweifelhaft
berechtigt,  zur  Vertheidigung  des  anderen  Kauffahrteischiffs  sich  ebenso
intensiv  in  den  Kampf  einzulassen,  als  wenn  sein  eigenes  Schiff  von
Seeräubern  angegriffen  wäre;  enthält  sich  aber  das  etwa  an  äußeren
Kennzeichen  als  Piratenschiff  kenntliche  Fahrzeug  eines  Angriffs  oder  ist
der  Kampf  zwischen  dem  Seeräuber  und  dem  Kauffahrer  beendigt,  sei
es  zum  Schaden  des  einen  oder  des  andern,  so  hat  das  unbetheiligte
Privatschiff  kein  Recht,  gegen  den  vermeintlichen  oder  wirklichen  Seeräuber
vorzugehen.  Indem  anstatt  der  Rechtslofigkeit  des  Seeräubers  lediglich
das  Recht  der  Nothwehr  anerkannt  wird,  muß  freilich  diese  Nothwehr
im  vollsten  Maße  anerkannt  werden;  die  Bertheidigung,  welche  nach  dem
Deutschen  Handelsgesetzhbuch  und  nach  der  Seemannsordnung?)  besondere
Berücksichtigung  findet,  indem  hiernach  dem  bei  der  Vertheidigung  des
Schiffes  verwundeten  Schiffsmann,  sowie  für  den  hierbei  Getödteten
eine  Art  Wehrgeld  —  hier  jedoch  als  Belohnung  aufgefaßt  —  zu  entrichten
  ist,  ist  freilich  bei  der  Art  des  Angriffs,  welchen  das  Piratenschif
gewöhnlich  unternimmt,  nothwendig  eine  fast  kriegsmäßige,  und  es  läßt
sich  daher  wohl  annehmen,  daß  in  den  meisten  Fällen  des  Kampfes  gegen
Seeräuber  auch  die  Ueberschreitung  der  Nothwehr  nicht  strafbar  ist,  da
hierbei  zutreffen  wird,  daß  der  Thäter  in  Bestürzung,  Furcht  oder
Schrecken  über  die  Grenzen  der  Vertheidigung  hinausgegangen  ist.))

Ist  es  einem  Privatmann  (z.  B.  dem  Führer  eines  Kauffahrteischiffs)
  gelungen,  in  dem  durch  die  Nothwehr  gerechtfertigten  Kampfe  die
Seeräuber  zu  überwinden,  ihr  Schiff  zu  entern  u.  dgl.,  so  liegt  die
Sache  juristisch  nicht  anders,  als  wenn  ein  Privatmann  einen  in  sein
Haus  eingedrungenen  Dieb  überwältigt  hat:  er  wird  ihn  der  Polizei,
dem  Gericht  überliefern,  sofern  ihm  dies  physisch  möglich  ist  oder  räthlich
erscheint;  ein  Bestrafungsrecht,  ein  Tödtungsrecht  hat  der  Privatmann
nicht,  nur  im  Kampfe  der  Nothwehr  und  ebenso  im  Nothstande  kanm  ein
Privatmann  ein  Menschenleben  opfern.

Anders  ist  die  rechtliche  Stellung  der  Kriegsschiffe.  Das  Kriegsschiff
  hat  vor  Allem  das  Recht,  diejenigen  Schiffe  zu  controliren,  welche
derselben  Nationalität  wie  das  Kriegsschiff  angehören.  Zeigt  ein  Privatschif