Die  Ergreifung  der  Piraten.  577

die  Flagge  der  Nationalität  des  Kriegschiffs,  so  steht  dem  Kriegsschiff  das
Recht  zu,  das  Kauffahrteischiff  zunächst  in  Bezug  auf  die  Befugniß  zur
Führung  der  Flagge  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  des  gemeinsamen
Heimathsrechts  beider  Schiffe  zu  prüfen.  Stellt  sich  hierbei  der  Verdacht
  der  Piraterie  des  Privatschiffes  heraus,  so  hat  das  Kriegsschiff  nach
Maßgabe  seines  staatlichen  Rechts  und  insbesondere  seiner  Instructionen
das  andere  Fahrzeng  mit  Beschlag  zu  belegen,  die  Mannschaft  zu  verhaften
  u.  s.  w.  Fraglich  ist,  ob  ohne  bestehenden  Vertrag  der  Befehlshaber
  eines  Kriegsschiffs  ein  der  Piraterie  verdächtiges  Fahrzeug  einer
andern  Flagge  anhalten,  eventnell  festnehmen  kann.  Die  Frage  ist  deshalb
  schwierig,  weil  kein  Rechtssatz  besteht,  wonach  der  Commandant
eines  Kriegsschiffs  ein  Privatschiff,  namentlich  einer  andern  Flagge,
zwingen  könnte,  seine  Flagge  zu  hissen,  sich  in  Bezug  auf  Nationalität
zu  legitimiren.  Nach  der  gewöhnlichen  Lehre  sollen  Kriegsschiffe  berechtigt
  und  verpflichtet  sein,  auf  der  hohen  See  Schiffe,  welche  offenbar
Seeraub  treiben,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Flagge  anzuhalten  und  zu
überwältigen;  daraus  wird  der  Satz  abgeleitet,  daß,  wenn  ein  Schiff
zwar  nicht  auf  frischer  That  des  Seeraubs  betroffen  wird,  wohl  aber
dieses  Berbrechens  verdächtig  ist,  der  Führer  eines  Kriegsschiffs  auch
hiergegen  einzuschreiten  hat;  dieses  Einschreiten  hat  damit  zu  beginnen,
daß  der  Commandant  des  Kriegsschiffes  die  Enquste  de  pavillon  einleitet,))
  indem  er  in  der  völkerrechtsüblichen  Weise  sein  Schiff  als
Kriegsschiff  und  seiner  Nationalität  nach  legitimirt  (Wimpel  und  nationale
Kriegsflagge  zeigt)  und  das  andere  Schiff  —  durch  einen  blinden  Kanonenschuß
  oder  durch  einen  unschädlichen  scharfen  Schuß  (affirming  gun)  —
einladet,  sich  seinerseits  zu  legitimiren.  Zeigt  das  Schiff  hierauf  die
nationale  Flagge  des  Kriegsschiffs,  so  hat  der  Commandant  des  letzteren,
wie  vorhin  erwähnt,  mit  Untersuchung  und  eventuell  Beschlagnahme
u.  s.  w.  vorzugehen.  Zeigt  das  Schiff  auf  die  Aufforderung  des  Kriegsschiffs
  hin  die  Flagge  einer  fremden  Nationalität  oder  verweigert  es  die
Legitimation,  so  kommt  es  in  Ermangelung  etwa  bestehender  völkerrechtlicher
  Verträge  lediglich  darauf  an,  ob  der  Kriegsschiffsführer  den  Verdacht
  der  Piraterie,  so  wie  die  Sache  liegt,  für  schwer  genug  hält,
daraufhin  ein  Einschreiten  zu  wagen.  Nach  Perels'  —  mehr  militärischconventioneller
  als  streng  juristischer  —  Meinung  muß  der  Commandant,  der
sich  entschlossen  hat,  die  Forderung  an  ein  anderes  Schiff  zu  stellen,
die  Flagge  zu  zeigen,  alles  daran  setzen,  um  dieser  Forderung  Geltung
zu  verschaffen,  weil  er  andernfalls  seine  Autorität  und  die  seiner  Flagge
aufs  Spiel  setzen  und  damit  Nachtheile  hervorrufen  würde,  welche  bedenklicher
  sind,  als  die  sich  aus  der  Verfolgung  einer  Forderung  möglicherweise
  ergebenden,  die  ein  Commandant  stellen  zu  dürfen  oder  stellen
zu  müssen  glaubte,  selbst  wenn  sich  hinterher  ein  Irrthum  desselben
herausstellen  sollte.

Unter  allen  Umständen  ist  zwischen  Staatsrecht  und  Völkerrecht  in  Bezug
auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Führer  von  Kriegsschiffen  zu  unterscheiden:

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  37