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1.

Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeranb.

Es  ist  eine  Consequenz  der  gewohnheitsmäßig  feststehenden
Völkerrechtswidrigkeit  des  Seeraubs,  daß  kein  Kriegsschiff  das
Völkerrecht  dadurch  verletzt,  daß  es  auf  hoher  See  ein  wirkliches
  Piratenschiff  anhält,  bekämpft  und  überwältigt;  durch
diese  Anerkennung  wird  in  der  That  eine  allgemeine  gegen  die
Seeräuber  gerichtete  internationale  Serpolizei  rechtlich  geschaffen.

.  Wird  ein  Schiff  angehalten,  welches  sich  von  dem  Verdachte

des  Seeraubs  reinigt  oder  dessen  nicht  überführt  werden  kann,
so  hat  der  Commandant  völkerrechtlich  für  die  Folgen  der
unrechtmäßigen  Forderung  aufzukommen,  sofern  das  angehaltene
Schiff  nicht  seiner  Nationalität  ist.

Staatsrechtlich  kann  dem  Commandanten  eines  Kriegsschiffes

die  Pflicht,  Kauffahrteischiffe  zu  controliren,  wirkliche  Piratenschiffe
  zu  bezwingen  und  verdächtige  zu  untersuchen,  auferlegt
werden;  ohne  solche  Instruction  besteht  für  den  Commandanten
eines  Kriegsschiffs  ebensowenig  wie  für  den  Führer  eines  Kauffahrteischiffs
  eine  Rechtspflicht,  sich  mit  der  Jagd  auf  Piraten
zu  beschäftigen.  Nur  das  muß  wohl  anerkannt  werden,  daß
die  Betheiligung  an  der  Vertheidigung  eines  von  Piraten  angegriffenen
  Privat=  oder  Kriegsschiffs,  welche  dem  Kauffahrteischiff
  als  ein  Recht  der  Nothwehr  zusteht,  für  das  Kriegsschiff
eine  Ehrenpflicht  ist,  sofern  es  nicht  durch  ganz  besondere  Umstände
  daran  verhindert  wird.

.  Die  erwähnten  Regeln  gelten  für  Begegnungen  auf  hoher  See

und  mangels  eines  völkerrechtlichen  Bertrags;  in  fremden  Küstenoder
  Binnengewässern  steht  sowohl  Kriegs-  wie  Privatschiffen  nur
das  Recht  der  Nothwehr  zu,  soferne  nicht  ein  weitergehendes
Recht  durch  völkerrechtlichen  Vertrag  eingeräumt  ist.  (Bal.
Vorläufige  Instruction  für  die  Commandanten  Deutscher  Kriegsschiffe
  in  Betreff  der  Unterdrückung  der  Seeräuberei  in  den
Chinesischen  Gewässern,  vom  20.  August  1877.)5)

Nach  diesen  Grundsätzen  ist  hier  die  bestrittene  Frage  des  Anhalterechts

  praktisch  zu  beantworten.

–  —

()  Phillimore  a.  a.  O.  S.  412,  414,  und  Loccenius,  De  jure  maritimo

  lib.  2,  cap.  3,  8§  1.

*)  Deutsches  Strafgesetzbuch,  8  53.
2)  Deutsches  Handelsgesetzbuch,  Art.  528,  524,  708;  Seemannsordunng,

88  49,  51.

)  Deutsches  Strafgesetzbuch,  8  58,  Abs.  3.
")  Perels,  a.  a.  O.  S.  69,  70.
6)  Perels  a.  a.  O.