Die  Bestrafung  des  Seeraubs.  579

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Die  Bestrafung  des  Seeraubs.

Es  ist  eine  weit  verbreitete  Lehre,  daß  jedes  Gericht  zuständig  sei,)
den  überführten  Seeräuber  zu  bestrafen,  und  daß  die  Strafe  für  den
Seeraub  der  Tod  sei.“)  Noch  Bluntschlis)  lehrt,  es  könne  das  Piratenschiff
  in  jeden  Hafen  eines  civilifirten  Staates,  nicht  nothwendig  des
Nehmestaates,  gebracht  und  daselbst  die  Mannschaft  vor  Gericht  gestellt
und  bestraft  werden.  Das  betreffende  Prisengericht  entscheide  auch  über
Schiff  und  Gut.  Diesen  Sätzen  kann  nicht  beigetreten  werden;  nicht  die
Prisengerichtsbarkeit,  sondern  die  Strafgerichtsbarkeit  entscheidet  über  den
Seeraub  und  den  Seeräuber;  selbst  wenn  nach  der  Gesetzgebung  eines
einzelnen  Staates  (nicht  nach  der  Deutschen)  das  Schiff  dem  Ueberwinder
als  sog.  gute  Prise  zugesprochen  werden  könnte  oder  sollte,  so  liegt  doch
kein  Fall  des  Prisenrechts,  sondern  des  Strafrechts  vor,  und  für  dieses
gibt  es  keinen  allgemeinen  internationalen  Gerichsstand  des  Piraten,
auch  keinen  Gerichtsstand  der  Nachbarschaft,  wenn  das  Piratenschiff  etwa
auf  hoher  See  überwältigt  und  in  den  nächsten  Hafen  gebracht  wird  von
einem  Sieger,  der  einer  andern  Nationalität  angehört  als  Schiff  und
Pirat.  Mit  allgemeinen  Erwägungen,  wie  mit  der  der  Feindschaft  der
ganzen  Welt  (Phillimore  und  die  meisten  Andern)),  wird  kein  Strafgericht
  irgend  eines  Landes  zuständig  gemacht,  und  internationale  Gerichte,
die  eine  Competenz  über  den  Seeraub  hätten,  gibt  es  nicht;  für  das
praktische  Völkerrecht  bleibt  nichts  anders  übrig,  als  anzuerkennen,  daß
die  staatlichen  Gerichte,  welche  mit  der  Bestrafung  befaßt  werden  sollen,
ihre  Competenz  nach  dem  Rechte  ihrer  Staaten  festhalten.  Dasselbe  ist
in  Bezug  auf  die  auszusprechende  Strafe  zu  sagen.  Wenn  die  Völkerrechtslehrer
  constatiren,  daß  früher  der  Seeraub  mit  dem  Tode  —
Ertränken  im  Meere,5)  Aufhängen  an  der  Raa  —  bestraft  wurde  oder
sich  in  Erwägungen  über  die  Zweckmäßigkeit  und  Nothwendigkeit  der
Todesstrafe  für  Seeraub  ergehen,  so  überschreiten  sie  ihre  Competenz.
Nach  heutiger  Auffassung  des  Strafrechts  muß  jeder  Bestrafung  ein
Strafanspruch  zu  Grunde  liegen,  und  einen  solchen  hat  nur  ein  Staat.
Für  die  Competenz  der  aburtheilenden  Gerichte,  sowie  die  wegen  Seeraub
  zu  verhängende  Strafe  ist  demnach  das  locale  Strafrecht  maßgebend.
(Für  Deutschland  Reichsstrafgesetzbuch  §§  249,  250,  251:  Raub  durch
vier  Momente  complicirt:  Waffen,  Bande,  offene  See,  schwere  Menschenverletzung.
  —  Vgl.  Französisches  Gesetz  vom  10.  April  1825.)  Wenn
Binding))  sagt:  „Das  Recht,  den  auf  frischer  That  überwältigten  Seeräuber
  sofort  vom  Leben  zum  Tode  zu  bringen,  ist  als  ein  echtes  Strafrecht
  nicht  zu  halten“,  so  ist  zu  bemerken,  daß  ein  solches  Recht,  abgesehen
  von  den  Fällen  der  Nothwehr,  überhaupt  nicht  besteht,  auch  nicht
Kriegsschiffen  zusteht.

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