580  Die  Interdiction  von  Sklavenhandel  und  Seeraub.

1)  Phillimore  a.  a.  O.  S.  411.

9)  Ortolan  a.  a.  O.  Bd.  I.  S.  251;  Heffter-Gesscken  a.  a.  O.  S.
224,  Anm.  6;  Heffter,  8  104;  Loccenius  a.  a.  O.  lib.  II,  cap.  III,  8§  8.

5)  Bluntschli,  a.  a.  O.  S.  346.

")  Bgl.  die  von  Zorn  a.  a.  O.,  Anm.  233,  angeführte  Literatur.

)  So  ertheilte  Kaiser  Sigismund  im  Jahre  1412  dem  Fürsten  von  Savoyen
mit  der  Gerichtsbarkeit  auch  das  Recht  piratas  mari  submergendi.  Cod.  jur.
gent.  dipl.  edd.  Leibnitz,  Tom.  I,  Urk.  Nr.  CXXIV.

")  Binding  a.  a.  O.,  §  79,  Anm.  6.

8  111.
Das  jus  postliminii  der  Reprise.

Eine  vielbestrittene  Frage  war  früher  die,  ob  das  einem  Piraten
abgenommene  Schiff  und  dessen  Ladung  7  Reprise)  dem  früheren  Eigenthümer
  wieder  zuzustellen  oder  ob  es  zu  confisciren  oder  ob  es  dem
Besieger  des  Piraten  (dem  Repreneur)  zu  Üüberweisen  sei.  Die  Spanische,
Franzöfische,  Niederländische  und  Venetianische  Praxis  des  17.  Jahrhunderts
  weisen  die  Reprise  dem  Repreneur  als  Belohnung  für  die  Besiegung
  des  Seeräubers  zu,  und  in  diesem  Sinne  spricht  sich  insbesondere
ein  Urtheil  des  Pariser  Parlaments  vom  24.  April  1624  aus,  welches
die  einem  Algierischen  Piraten  abgenommene  Reprise  nicht  dem  früheren
Eigenthümer,  sondern  dem  Repreneur  zuwies.  Auch  Hugo  Grotius
und  sein  Commentator  Barbeyrac  halten  dieses  Princip  für  richtig,
jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  beraubte  frühere  Eigenthümer
  und  der  Repreneur  Unterthanen  desselben  Staates  sind.  War
das  wiedergewonnene  Gut  vor  dem  Seeraub  Eigenthum  eines  Ausländers,
so  kann  es  nicht  zur  Belohnung  für  den  Repreneur  verwendet  werden,
denn  ein  Fremder  braucht  sich  nicht  gefallen  zu  lassen,  daß  auf  seine
Kosten  Belohnungen  ertheilt  werden.  Gegen  diese  Auffassung  wendet
sich  Loccenius  (a.  a.  O.)  mit  den  Worten:

„Ea  qduse  piratae  nobis  eripuerunt,  non  opus  habent  postliminio:
duia  ius  gentium  illis  non  concedit,  ut  jus  domini  mutare  possint,  arg.
1I.  24,  1.  27.  D.  de  captiv.  et  postlim.,  quo  innizxi,  Athenienses  Halonesum,
duam  ipsis  praedones  praedonibus  Philippus  eripuerat,  ut  redditam  a
Philippo  non  ut  donatam  volebant  accipere.“

Schon  die  Ordonnance  de  la  marine  vom  August  1681  und  ein
Französisches  Decret  vom  2  Prairial  an  XI.  Art.  56  theilen  jedoch  die
Reprise  dem  früheren  Eigenthümer  zu,  und  dies  ist  gestützt  auf  den
privatrechtlich  und  völkerrechtlich  richtigen  Satz:  pirata  non  mutat  dominium
  (Pirate  ne  peut  changer  le  domaine),  auch  das  richtige  Princip  (s.  oben
§107a.  E.-.),  von  welchem  nach  Hautefeuille  und  Ortolan  nur  die  Spanische
  Praxis  noch  in  neuerer  Zeit  abweichen  soll.  Die  mit  diesem  Gegenstand
sich  beschäftigenden  internationalen  Verträge  sprechen  meist  ebenfalls  diese  Restitutionspflicht
  aus,  wenn  auch  mitunter  mit  einem  Abzug  (Droit  de  recousse).7)

1)  Hautefe  uille  a.  a.  O.